Normen
Krnt JagdG 2000 §33
VfGG §62 Abs1 zweiter Satz
Krnt JagdG 2000 §33
VfGG §62 Abs1 zweiter Satz
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben Jäger mit Wohnsitz in Kärnten und Grundbesitz in einem Gemeindejagdgebiet. Mit einem am 27. April 2005 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz begehrt er, in §33 Abs5 des Kärntner Jagdgesetzes die Wortfolge "nach Absatz 1 lita, b und d" als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Gemäß §24 Abs1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG hat die Gemeinde das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagdgebieten zu verpachten; dies kann im Wege der Verpachtung aus freier Hand (§33) oder - wenn auf diesem Weg eine Verpachtung nicht zustande kommt, unzulässig ist oder nicht genehmigt wird - im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbieter erfolgen.
§33 K-JG lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"§33
Verpachtung aus freier Hand
(1) Die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand ist nur zulässig, wenn sie im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht und wenn
a) die Jagd an den bisherigen Pächter vergeben wird, oder
b) die Jagd an einen Pächter vergeben wird, der die Voraussetzungen des §18 Abs1a erfüllt, oder
c) mindestens zwei Drittel der Eigentümer (Abs9) der die Gemeindejagd bildenden jagdlich nutzbaren Grundstücke, die zusammen Eigentümer (Abs9) von mindestens zwei Drittel der im Gemeindegebiet gelegenen jagdlich nutzbaren Grundflächen sind, der freihändigen Vergabe an einen bestimmten Bewerber zustimmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um den bisherigen Pächter (lita) oder einen Pächter nach litb handelt.
(1a) ...
(2) Zur Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand ist in den Fällen des Abs1 lita oder b auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates (§94) erforderlich. Die Beschlußfassung über die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde obliegt dem Gemeinderat. Hat sich der Jagdverwaltungsbeirat für eine Verpachtung aus freier Hand ausgesprochen oder liegt ein Fall des Abs1 litc vor, ist für einen Beschluß des Gemeinderates, daß eine Verpachtung aus freier Hand nicht erfolgen soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) In den Fällen des Abs1 litc hat der Gemeinderat die Eigentümer (Abs9) von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses und der Pachtdauer nachweislich unter Setzen einer angemessenen Frist mit dem Bemerken zu verständigen, daß die Zustimmung zur freihändigen Verpachtung an den namhaft gemachten Pachtwerber angenommen wird, wenn sich der Eigentümer nicht mündlich vor dem Gemeindeamt persönlich dagegen ausspricht.
(4) Mit Ausnahme des im Abs1 lita angeführten Falles ist die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand nur an österreichische Staatsbürger, sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Europäischen Union oder an juristische Personen zulässig, die ihre Hauptniederlassung in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Europäischen Union haben.
(5) Der Beschluß auf freihändige Verpachtung nach Abs1 lita, b und d ist unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses, einschließlich eines allfälligen Hinweises auf seine Wertsicherung, der Pachtdauer und des Jagdgebietes durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Beifügen öffentlich zu verlautbaren, daß von den Eigentümern (Abs9) der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke innerhalb von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Einwendungen vorgebracht werden können, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Der Beschluß auf freihändige Verpachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit den allenfalls eingelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung steht nur jenen Eigentümern das Recht der Berufung zu, die innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben haben.
(6) Wird die freihändige Verpachtung von der Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen nicht genehmigt, die ihre Ursache nicht in einer unterschiedlichen Beurteilung der Voraussetzungen nach §18 Abs1a haben, oder die nicht ausschließlich in Verfahrensmängeln liegen, so ist die öffentliche Versteigerung anzuordnen.
(7) Wird gegen die Genehmigung einer Verpachtung aus freier Hand berufen, so bleibt derjenige, dem die Jagd verpachtet wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verpachtung Pächter der Jagd (einstweiliger Pächter).
(8) Der einstweilige Pächter hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtzins binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des die freihändige Verpachtung nicht genehmigenden Bescheides zu erlegen.
(9) Eigentümer im Sinne der Abs1 litc, 3 und 5 sind nur die Eigentümer jener die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (Grundflächen), die jagdlich nutzbar sind und auf denen die Jagd nicht ruht."
3. Gemäß Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Bundes- und Landesgesetzen. Wie sich aus §62 Abs1 zweiter Satz VfGG ergibt, hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit im Antrag präzise ausgebreitet sind (vgl. zB VfSlg. 11.150/1986).
Im vorliegenden Antrag finden sich zwar Ausführungen zur Legitimation des Einschreiters, es werden aber keine Bedenken iS des §62 Abs1 zweiter Satz VfGG dargelegt. Auch das Vorbringen, das Vorliegen der Erfordernisse für eine freihändige Vergabe iS des §33 Abs1 litc K-JG sei im Verwaltungsweg nicht überprüfbar, sodass die öffentliche Versteigerung einer Gemeindejagd leicht verhindert werden könne (dem sei "Tür und Tor geöffnet"), lässt nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welche konkreten verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsteller ob der angefochtenen Gesetzesstelle hegt.
Das Fehlen einer geeigneten Darlegung iS des §62 Abs1 zweiter Satz VfGG ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis (vgl. zB VfSlg. 15.342/1998 mwN). Der somit an einem inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mangel leidende Antrag war daher - schon aus diesem Grund - als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob der Einschreiter durch die angefochtene Gesetzesbestimmung überhaupt unmittelbar und aktuell in seinen Rechten betroffen ist, wie es für die Antragslegitimation unerlässlich wäre (vgl. dazu schon VfSlg. 8009/1977).
4. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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