VfGH B1093/02

VfGHB1093/028.6.2005

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Vorarlberg ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit EUR 2.142,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Schenkungsvertrag vom 7.11.2001 schenkte die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin eine Liegenschaft in der KG Rankweil bestehend aus mehreren Grundstücken. Die Liegenschaft, deren Gesamtausmaß 8.559 m² beträgt, ist im Flächenwidmungsplan als Baufläche-Erwartungsgebiet ausgewiesen. Sie wurde zuvor durch die mitbeteiligte Partei schon seit mehreren Jahren nicht mehr selbst genutzt, sondern einem Nachbarn zur Nutzung als Pferdeweide unentgeltlich überlassen. Die Grundverkehrs-Landeskommission versagte die grundverkehrsbehördliche Genehmigung mit Bescheid vom 4.3.2002. Der dagegen erhobenen Berufung wurde keine Folge gegeben. Der UVS Vorarlberg begründete dies in seinem Bescheid vom 7.5.2002 damit, dass eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung, wie sie von §5 Abs1 lita und Abs2 litd Vorarlberger Grundverkehrsgesetz, Anlage zur Neukundmachung der Landesregierung, Vorarlberger LGBl. 2000/29 vorgesehen ist, längerfristig durch die Erwerberin nicht gesichert sei.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat Vorarlberg erstattete als belangte Behörde eine Gegenschrift, in der er für die Abweisung der Beschwerde eintritt.

II. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am 1. Oktober 2004 gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit ua. des §5 Abs2 litd des Vorarlberger Gesetzes über den Verkehr mit Grundstücken (Grundverkehrsgesetz), Anlage zur Neukundmachung der Landesregierung, Vorarlberger LGBl. 2000/29, von Amts wegen zu prüfen.

2. Mit Erkenntnis vom 8. Juni 2005 G159,160/04 stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung verfassungswidrig war.

Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine verfassungswidrige landesgesetzliche Bestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von EUR 327,- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabengebühr (§17a VfGG) in Höhe von EUR 180,--.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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