VfGH B1055/02

VfGHB1055/028.6.2005

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Vorarlberg ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit EUR 2.436,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Kaufvertrag vom 19.10.2001 verkaufte die Erstbeschwerdeführerin ein Grundstück in Alberschwende an den Zweitbeschwerdeführer und an die Drittbeschwerdeführerin. Das Grundstück, welches bebaut ist, steht seit 1966 im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin; sie nutzte es für Ferienwohnzwecke. Die Grundverkehrs-Landeskommission versagte mit Bescheid vom 7.1.2002 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Der daraufhin erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des UVS Vorarlberg vom 25.4.2002 keine Folge gegeben.

Die belangte Behörde begründete die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gestützt auf §5 Abs1 und Abs2 litd Vorarlberger Grundverkehrsgesetz, Anlage zur Neukundmachung der Landesregierung, Vorarlberger LGBl 2000/29 im Wesentlichen damit, dass die Selbstbewirtschaftung längerfristig nicht gesichert sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat Vorarlberg erstattete als belangte Behörde eine Gegenschrift, in der er für die Abweisung der Beschwerde eintritt.

II. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am 1. Oktober 2004 gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit ua. des §5 Abs2 litd des Vorarlberger Gesetzes über den Verkehr mit Grundstücken (Grundverkehrsgesetz), Anlage zur Neukundmachung der Landesregierung, Vorarlberger LGBl. 2000/29, von Amts wegen zu prüfen.

2. Mit Erkenntnis vom 8. Juni 2005 G159,160/04 stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung verfassungswidrig war.

Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine verfassungswidrige landesgesetzliche Bestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von EUR 376,05 sowie den Ersatz der entrichteten Eingabengebühr (§17a VfGG) in Höhe von EUR 180,--.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Stichworte