VfGH B913/04

VfGHB913/0414.10.2005

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. (Die - vorzeitige - Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers erfolgte - mit Ablauf des 30. November 2003 - auf Grund des §22g Bundesbediensteten-SozialplanG.)

Mit Bescheid vom 18. Mai 2004 stellte das Bundespensionsamt fest, dass sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Vollpension (in Höhe von EUR 2.285,00) vom 1. Dezember 2003 an - im Hinblick auf das Erwerbseinkommen (von EUR 734,97), das der Beschwerdeführer als Bezirksrat bezieht, - in einen solchen auf Teilpension wandle und der Ruhebezug um einen Ruhensbetrag (von EUR 685,50) gekürzt werde.

Die dagegen erhobene Berufung wies der Bundesminister für Finanzen mit Bescheid vom 25. Juni 2004 als unbegründet ab.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung des behaupteter Maßen verfassungswidrigen §2 TeilpensionsG geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides begehrt wird.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdeausführungen entgegentritt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am 17. März 2005 gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §2 des Teilpensionsgesetzes BGBl. I 1997/138, idF BGBl. I 2003/130, von Amts wegen zu prüfen.

2. Mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2005 G67/05 ua. hob der Verfassungsgerichtshof ua. die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf.

Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine verfassungswidrige bundesgesetzliche Bestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von EUR 360,-- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabengebühr (§17a VfGG) in Höhe von EUR 180,--.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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