VfGH B952/04

VfGHB952/0427.7.2004

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte

 

Spruch:

Dem in der Beschwerdesache des G L, ..., gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 29. Juni 2004, Zl. VZ 1082/2004, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung

1. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 29. Juni 2004 wurde der Vorstellung des Antragstellers gegen den Bescheid der Abteilung III des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, mit welchem Rechtsanwalt Dr. R als Verfahrenshelfer enthoben und an seine Stelle Rechtsanwalt Dr. L-W zum Verfahrenshelfer (um)bestellt wurde (§45 Abs4 RAO), keine Folge gegeben. Aus dem angefochtenen Bescheid geht weiters hervor, dass inzwischen neuerlich eine Umbestellung des Verfahrenshelfers erfolgt sei und statt Rechtsanwalt Dr. L-W Rechtsanwalt Dr. O bestellt wurde.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird mit näherer Begründung der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da - wie unter Punkt 1. dargelegt - der angefochtene Bescheid bereits vollzogen wurde, war dem Antrag auf aufschiebende Wirkung keine Folge zu geben, da mit Hilfe der aufschiebenden Wirkung bereits gesetzte Vollzugshandlungen nicht rückgängig gemacht werden können (vgl. hiezu VfSlg. 12.297/1990 und die dort zitierte, die Parallelbestimmung des §30 Abs2 VwGG 1985 betreffende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 7.2.2001, B9/01-7).

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