B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.142,00 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der am 18. Oktober 1939 geborene Beschwerdeführer steht als Oberstudienrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.
2. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. März 2003 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. März 2003 gemäß §13b des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 (im Folgenden: LLDG) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der mit näherer Begründung die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen der Anwendung des behaupteter Maßen verfassungswidrigen §13b LLDG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.
3.2. Die Oberösterreichische Landesregierung als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie für die Abweisung der Beschwerde eintritt.
II. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am 28. Juni 2004 gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §13b Abs1 LLDG, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, von Amts wegen zu prüfen.
2. Mit Erkenntnis vom 28. September 2004 G98/04 hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf.
Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine verfassungswidrige bundesgesetzliche Bestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985, 10.515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von EUR 327,-- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabengebühr (§17a VfGG) in Höhe von EUR 180,--.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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