VfGH B679/04 ua

VfGHB679/04 ua9.10.2004

Zurückweisung eines Antrags auf Abtretung eines vom Verfassungsgerichtshof abgewiesenen Verfahrenshilfeantrags an den Verwaltungsgerichtshof

Normen

B-VG Art144 Abs3
B-VG Art144 Abs3

 

Spruch:

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 27. Mai 2004, ONr. 2, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen (im obigen Beschluss näher bezeichneten) Bescheide der Salzburger Landesregierung, des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg sowie der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg abgewiesen, da unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vorgelegten Bescheide kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, dass diese Bescheide auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhten oder dass bei ihrer Erlassung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre.

Mit der vorliegenden, selbstverfassten Eingabe stellt der Einschreiter den Antrag "auf Delegierung der Causa an den Verwaltungsgerichtshof" mit dem Begehren "auf Zubilligung der Verfahrenshilfe".

Art 144 Abs3 B-VG sieht nur eine Abtretung von Beschwerden (für den Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung), nicht aber auch eine Abtretung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof für den Fall ihrer Abweisung vor (VfSlg. 14.242/1995).

Die Eingabe war daher zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.

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