VfGH V129/03

VfGHV129/0314.10.2004

Teilweise Stattgabe des Individualantrags von Gemeinden auf Aufhebung eines Rechtsaktes des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitung an die beteiligte Partei; Qualifikation des bekämpften Rechtsaktes gegenüber den zur Duldung verpflichteten Grundeigentümern als Verordnung; Legitimation der antragstellenden Gemeinden als Grundeigentümer angesichts der unmittelbaren Duldungsverpflichtung gegeben; fehlerhafte, dem Starkstromwegegesetz - als lex specialis gegenüber dem Bundesgesetzblattgesetz - nicht entsprechende Kundmachung durch zwei Gemeinden; Aufhebung der Verordnung nur hinsichtlich dieser beiden Gemeinden

Normen

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litc
StarkstromwegeG 1968 §5
Stmk StarkstromwegeG §5
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litc
StarkstromwegeG 1968 §5
Stmk StarkstromwegeG §5

 

Spruch:

1. Die Worte "Empersdorf," und "Heiligenkreuz am Waasen," des ersten Absatzes des mit "Spruch I." überschriebenen Teils der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 10. Juni 2003, Z556.475/58-IV/5a/03, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

3. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, den antragstellenden Gemeinden Empersdorf und Heiligenkreuz am Waasen zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit 2.158,20 €

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit einem als "Bescheid" bezeichneten Verwaltungsakt vom 10. Juni 2003 erteilte der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der "Verbund - Austrian Power Grid AG (Verbund-APG)" (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) für die Dauer von 18 Monaten ab dem 24. Juni 2003 gemäß §5 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (StarkstromwegeG 1968), BGBl. Nr. 70/1968, (in der Folge StWG) die Berechtigung, fremde Grundstücke u.a. in den antragstellenden Gemeinden zur Vornahme von Vorarbeiten zu betreten und für die Ausarbeitung eines Detailprojektes für die 380 kV-Leitung "Kainachtal - Wien Südost", Teilstück "Kainachtal - Südburgenland" in Anspruch zu nehmen. Diese Bewilligung wurde den antragstellenden Gemeinden mit dem Ersuchen u.a. um Bekanntmachung durch Anschlag an der Gemeindetafel "spätestens ab 17. Juni 2003" und Auflage der beiliegenden Übersichtspläne zur allgemeinen Einsichtnahme übermittelt.

Der "Spruch" dieses Verwaltungsaktes lautet weiter:

"Diese Bewilligung gibt der Bewilligungsinhaberin und den von ihr hiezu beauftragten Mitarbeitern und Organen das Recht, entweder selbst oder durch beauftragte Unternehmen in den genannten Gemeinden fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen alle zur Vorbereitung und Ausarbeitung des Detailprojektes notwendigen Vorarbeiten, wie Vermessungsarbeiten aller Art (einschließlich der Anbringung von Markierungspflöcken und Vermessungszeichen, des Begehens und Befahrens von umfriedeten und nicht umfriedeten Liegenschaften mit Vermessungsgeräten, des Entfernens sichtbehindernder Äste, Büsche und Bäume etc.), Bodenuntersuchungen und sonstige technische Arbeiten vorzunehmen. Die Durchführung der Vorarbeiten hat mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke zu geschehen. Im Zuge der Vorarbeiten angerichteter Flurschaden ist den Grundeigentümern bzw. allfälligen Pächtern und sonst Nutzungsberechtigten unter Beachtung der diesbezüglichen Regeln und Leitlinien für Flurschadensvergütungen zu entschädigen.

Die mit der Vornahme der Vorarbeiten betrauten Mitarbeiter und Organe der VERBUND-APG bzw. der von ihr beauftragten Firmen haben sich über Verlangen den betroffenen Grundbesitzern und den Organen der Gemeinden gegenüber mit einer Kopie dieses Bescheides auszuweisen.

Die Inangriffnahme der Vorarbeiten ist der jeweils betroffenen Gemeinde spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten nachweislich anzukündigen.

Den berührten Gemeinden sind von der Konsenswerberin VERBUND-APG spätestens eine Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten Übersichtspläne, Luftbilder odgl. zur Verfügung zu stellen, aus denen die beabsichtigte Trassenführung mit einer für die Beurteilung möglicher Betroffenheit ausreichenden Klarheit hervorgeht.

Die eingeräumte Frist für die Vornahme der Vorarbeiten kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert und vor Ablauf der Frist darum angesucht wird."

Schließlich enthält der Spruch dieses Verwaltungsaktes noch Hinweise auf das "Ersuchen" des Militärkommandos Steiermark bzw. des Militärkommandos Burgenland, bei der Durchführung der Vorarbeiten einen "Radarhöhepunkt" [dies betreffe "den Abschnitt zwischen den vorgesehenen Winkelpunkten 18 (Gemeinde Empersdorf) und 29 (Gemeinde St. Margarethen an der Raab)"] sowie eine Tiefflugstrecke [diese quere "die beabsichtigte Leitungsführung zwischen den vorgesehenen Winkelpunkten 74 (Gemeinde Markt Allhau) und 78 (Gemeinde Unterwart)"] zu berücksichtigen, sowie einen Kostenspruch.

2. Die antragstellenden 24 steirischen und 2 burgenländischen Gemeinden begehren gemäß Art139 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Aufhebung

"der unter 'Spruch I.' in dem als 'Bescheid' bezeichneten Verwaltungsakt vom 10.06.2003 enthaltenen Wortfolgen 'Mellach', 'St. Ulrich am Waasen', 'Heiligenkreuz am Waasen', 'Empersdorf', 'Krumegg', 'St. Marein bei Graz', 'Langegg', 'St. Margarethen an der Raab', 'Hofstätten an der Raab', 'Nitscha', 'Sinabelkirchen', 'Ilztal', 'Oberrettenbach', 'Pischelsdorf in der Steiermark', 'Gersdorf an der Feistritz', 'Blaindorf', 'Großsteinbach', 'Kaindorf', 'Hartl', 'Ebersdorf', 'Buch-Geiselsdorf', 'St. Magdalena am Lemberg', 'St. Johann in der Haide', 'Hartberg', 'Wolfau', 'Unterwart',

in eventu der darin enthaltenen Wortfolgen 'Winkelpunkten 18 (Gemeinde Empersdorf)' und '29 (Gemeinde St. Margarethen an der Raab)' sowie 'Winkelpunkten' und '78 (Gemeinde Unterwart)'

in eventu nach der Überschrift 'Gleichschriften hievon ergehen an:' die unter den Z7., 9., 10., 11., 13., 14., 15., 16., 17., 19., 20., 21., 22., 23., 24., 25., 26., 27., 28., 29., 31., 32., 33., 34., 36., 39. jeweils enthaltenen sich nur durch die Gemeindebezeichnung unterscheidenden Wendungen."

2.1. Zur Frage der Zulässigkeit der Anträge enthält die Eingabe folgende - zueinander im Widerspruch stehende - Ausführungen:

2.1.1. Argumente für die Zulässigkeit:

"Mit seinem Erkenntnis VfSlg. 15545/1997 [richtig: 1999] hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass gemäß §5 StarkstromwegeG 1968, im weiteren kurz: StWG, gegenüber den zur Duldung der Vorarbeiten verpflichteten Grundeigentümern eine Verordnung zu ergehen habe.

[...]

Sofern es sich bei der gegenständlichen Enunziation um eine Verordnung handelt, greift diese in die Rechte der beschwerdeführenden Gemeinden ein, da diese in ihrem Gemeindegebiet jeweils Eigentümer von Grundflächen sind. Zwar wurde den beschwerdeführenden Gemeinden die gegenständliche Enunziation 'mit dem höflichen Ersuchen um ... Auflage der beiliegenden Übersichtspläne zur allgemeinen Einsichtnahme' übermittelt, doch bedeutet dies nicht, dass die 'proj. 380 kV-Leitung APG', die darin eingezeichnet ist, eine Beschränkung der durch die mit der gegenständlichen Enunziation eingeräumten Zwangsrechte in örtlicher Hinsicht bedeuten würde: Zum einen ist dafür bereits der 'Maßstab:

1:50000' ungeeignet, wenn man berücksichtigt, dass selbst bei Flächenwidmungsplänen im Maßstab 1:5000 Unklarheiten über die Lage einzelner Festlegungen auftreten. Zum anderen wird in der 'BEGRÜNDUNG' der gegenständlichen Enunziation ausdrücklich festgehalten: 'Das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und sie für Vorarbeiten zu benützen, bezieht sich nicht auf einzeln bestimmte Grundstücke, sondern auf Gemeindegebiete.' Und heißt es im nächsten Absatz: 'Eine Übersichtskarte mit der vorläufig beabsichtigten Trassenführung ist von der Gemeinde zur allgemeinen Einsichtnahme im Gemeindeamt aufzulegen ..., wobei Abweichungen von dieser vorläufig beabsichtigten Trassenführung zulässig sind, sofern sie innerhalb der erfaßten Gemeinde vorgenommen werden'. Es sind daher jedenfalls auch die Grundflächen der antragstellenden Gemeinden unmittelbar erfasst.

Die belangte Behörde und die beteiligte Partei gehen davon aus, dass bereits aufgrund der gegenständlichen Enunziation die Grundflächen der Eigentümer betreten werden dürfen. Tatsächlich finden auch bereits die Vermessungsarbeiten statt und werden die Grundflächen unter Berufung auf die hiemit bekämpfte Enunziation in Anspruch genommen. Der Rechtseingriff ist daher aktuell und nicht bloß potentiell und auch hinreichend eindeutig in dem bekämpften Verwaltungsakt umschrieben. Ein unmittelbarer anderer Rechtsweg ist nicht gegeben.

Sofern es sich bei der gegenständlichen Enunziation um eine Verordnung handelt, erfüllt diese daher die Voraussetzungen der unmittelbaren Anfechtbarkeit gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 15545/1997."

2.1.2. Wesentlich umfangreicher führen die antragstellenden Gemeinden jedoch Argumente gegen die Zulässigkeit des Antrags aus:

"Mit der verfahrensgegenständlichen Erledigung werden Private zur Setzung von Grundrechtseingriffen ermächtigt. Dies schlägt sich nicht allein im Standpunkt der belangten Behörde nieder, sondern auch in der Entscheidungspraxis der Zivilgerichte. Dazu sei auf den Endbeschluss des Bezirksgerichtes Gleisdorf vom 01.09.2003 verwiesen, wobei die Entscheidungen der anderen von Eigentümern angerufenen Gerichte die gleiche rechtliche Beurteilung beinhalten. Im Zuge einer mündlichen Verhandlung wurde vom Gericht in Gleisdorf unter anderem der Standpunkt geäußert, es ermächtige die in Rede stehende Vorarbeiten-Bewilligung selbst zum Abbruch von Baulichkeiten.

Die Deutung der Vorarbeiten-Bewilligung als Verordnung, die unmittelbar in die Rechte der Eigentümer von Grundflächen, die in den von ihr erfassten Gemeindegebieten liegen, eingreift, erfasst zwangsweise Eigentumseingriffe sowohl im Sinne des Art5 StGG wie auch des Art1 des 1. ZPMRK. So verletzt bereits die gegenüber einem Eigentümer vorgenommene Verweigerung des Zuganges zu seinem Eigentum das durch Art1 1. ZPMRK (EGMR vom 31.07.2003, BwNr 16163/90) gewährleistete Grundrecht - umso mehr gilt dies für die mit der bekämpften Erledigung erteilte Erlaubnis an Dritte, in fremdes Eigentum einzudringen und dabei Sachen zu zerstören beziehungsweise eigene Sachen anzubringen (Vermessungspflöcke).

Gleichzeitig liegt darin ein Eingriff in die durch Art6 Abs1 MRK geschützten civil rights, ohne dass die entsprechenden Rechtsschutzgarantien gewährleistet sind.

Dabei ist mit der Individualanfechtung gemäß Art139 Abs1 B-VG keine wirksame Beschwerde im Sinne des Art13 MRK verbunden. Dies deshalb, weil die Durchführung der Arbeiten umgehend in Angriff genommen werden kann, sobald die als Verordnung gedeutete Enunziation in Kraft getreten und der darin für die Arbeiten genannte Zeitpunkt verwirklicht ist. Im gegenständlichen Falle 'wird für die Dauer von 18 Monaten ab dem 24. Juni 2003' die Ermächtigung zu diesen Eigentumseingriffen an die Beteiligte erteilt. Tatsächlich wurde auch unverzüglich mit der Durchführung der Arbeiten begonnen. Selbst eine Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof, die zur Aufhebung der Enunziation führt, ändert daher nichts daran, dass die Eigentumseingriffe bereits gesetzt wurden, ohne dass eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit gegeben gewesen wäre. Wie bereits dargelegt, erachten die angerufenen Zivilgerichte aufgrund des Vorliegens der behördlichen Vorarbeiten-Bewilligung alle damit verbundenen Eigentumseingriffe als rechtlich gedeckt.

Damit wird den betroffenen Trägern von Eigentumsrechten der primäre Rechtsschutz entzogen und auf etwaige Schadenersatzansprüche, also einen sekundären Rechtsschutz, reduziert.

Ein solcher Entzug des Rechtsschutzes ist aber durch die positivrechtlichen Anordnungen §5 StWG keineswegs vorgegeben.

Vielmehr ordnet Abs4 letzter Satz dieser Regelung an: 'Für das Verfahren gilt §20 lita bis d sinngemäß'.

Nach dem Einleitungssatz des §20 StWG sind auf 'das

Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung

... die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß mit

nachstehenden Abweichungen anzuwenden'. Gemäß lita entscheidet über

'den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über

die Entschädigung ... die Behörde', gemäß §24 leg. cit. ist dies die

belangte Behörde, soweit nicht gemäß §25 eine Delegierung auf den Landeshauptmann erfolgt. §20 litb regelt die Abwicklung des Verfahrens zur Entschädigungsbemessung und sieht auch einen vorläufigen Sicherstellungsbetrag vor, der ebenfalls bescheidförmig festzulegen ist. Die litc des §20 regelt die sukzessive Zuständigkeit gegen die Entschädigungsfestsetzung. Gemäß §20 litd StWG ist ein 'erlassener Enteignungsbescheid ... erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (litb) gerichtlich hinerlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist'.

Die nachfolgenden Besonderheiten für die Enteignungsdurchführung in den lite bis lith des §20 StWG kommen im Zusammenhang mit der Vorarbeiten-Bewilligung gemäß §5 Abs4 letzter Satz StWG nicht zum Tragen, weil diese Bestimmungen auf andere sachverhaltsmäßige Konstellationen Bedacht nehmen als die Durchführung von Vorarbeiten, also die Umsetzung eines zeitlich befristete[n] Eigentumseingriffs. In jedem Fall aber sieht das Gesetz ein bescheidförmiges Verfahren zur Konkretisierung dessen, wozu die Vorarbeiten-Bewilligung berechtigt und was ein Eigentümer, dessen Grundflächen von Vorarbeiten erfasst werden sollen, an Eigentumseingriffen zu gewärtigen hat.

Wenn die belangte oder verordnungserlassende Behörde auf S. 5 ausführt, ob 'Vorarbeiten überhaupt notwendig sind entzieht sich der \berprüfung der Behörde und ist für ihre Entscheidung unerheblich', so mag dies für eine Vorarbeiten-Bewilligung im Sinne des §5 Abs3 StWG durchaus zutreffen, weil eben für den Fall, dass eine zwangsweise Inanspruchnahme von Grundflächen erforderlich wird, das durch §5 Abs4 letzter Satz in Verbindung mit §20 lita bis d StWG festgelegte Verfahren durchzuführen ist. Ein solches Verständnis verbietet sich jedoch, sofern der Vorarbeiten-Bewilligung die Erteilung einer Ermächtigung zu unmittelbaren Eingriffen in Rechte Dritter durch ein Stromleitungsunternehmen innewohnen sollte. Weder das Bundesverfassungsrecht noch das StWG ermächtigt die belangte Behörde ihrerseits Freibriefe zu gravierenden Rechtseingriffen an Private (Stromleitungsunternehmen) gegenüber Privaten auszustellen.

Vor diesem positivrechtlichen Hintergrund gewinnt die Erlassung einer Verordnung im Rahmen der Vorarbeiten-Bewilligung - wobei jedoch die dafür enthaltenen Bestimmungen des §5 Abs3 StWG aus rechtsstaatlicher Sicht unzureichend erscheinen - eine durchaus systemkonforme Einordnung in vergleichbare Regelungskonzepte: So mag es sich bei einer solchen Verordnung um eine Umschreibung des örtlichen Anwendungsbereiches der Durchführung von Zwangsrechts-Verfahren gemäß §20 lita bis d StWG handeln (vergleichbar dem Bundesstraßen-Planungsgebiet gemäß §4 Abs1 BundesstraßenG, jedoch ohne die in §15 Abs1 festgelegten ex lege Eigentumsbeschränkungen). Anhand des im Antrag auf Erteilung einer Vorarbeiten-Bewilligung umschriebenen ungefähren Trassenverlaufes würde demnach die Behörde gemäß §5 Abs3 eine Grobfestlegung des Anwendungsbereiches des §20 lita bis d durch die Nennung der betroffenen Gemeinden vornehmen, innerhalb derer - wie dies auch im angefochtenen Verwaltungsakt zum Ausdruck kommt - alle Grundflächen gleichermaßen für eine bescheidförmige Zwangsrechtseinräumung in Betracht kommen.

Durch ein solches Verfahren würde die derzeit dem rechtsstaatlichen Konzept des B-VG widersprechende Situation vermieden werden, dass sich Private außerhalb rechtlich geregelter Verfahrensweisen gegenüberstehen, von denen der eine das Eigentum des anderen (in bestimmtem Umfang) in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Durch derartige Vorgangsweisen wird das staatliche Gewaltmonopol durchbrochen, was - wie eine Reihe von Konflikten bei der Umsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes erwiesen hat - sehr rasch zu kaum beherrschbaren Weiterungen bis zur Gewaltanwendung führen kann. Situationen, bei denen bereits der Einsatz von Waffengewalt angedroht wurde, sind bei der tatsächlichen Umsetzung der angefochtenen Erledigung bereits aufgetreten.

Im übrigen erscheint es mit dem geläufigen Konzept der sukzessiven Zuständigkeit, wie es auch §20 litc StWG anordnet, kaum vereinbar, wenn die Verwaltungsbehörde nicht über eine Entschädigung im Zusammenhang mit der Einräumung von Zwangsrechten abzusprechen hätte, sondern sich die Streitparteien nach Durchführung von Arbeiten bei ihr zur Festsetzung des Schadenersatzes einfinden. Der Verzicht auf jegliches verwaltungsbehördliche Einschreiten gemäß §20 StWG und die ausschließliche Verweisung der Schadenersatzansprüche von Eigentümern auf den Zivilrechtsweg nach den für Schadenersatzklagen maßgeblichen Grundsätzen würde diese jedoch in noch größerem Maße als dies bei der bisherigen Betrachtungsweise der Fall war, ihres Rechtsschutzes berauben. Denn aus der Sicht eines Leitungsunternehmens wie der Beteiligten bedeutet das Prozesskostenrisiko, das mit einem Schadenersatzprozess verbunden ist, eine vernachlässigbare Größe - hingegen wird das mit der Klagsführung verbundene Risiko für Grundeigentümer in einer Vielzahl von Fällen für sie nicht verkraftbar sein (wobei der Rechtsschutz nicht von der Prämisse einer allgemein bestehenden Rechtsschutzversicherung, die solche Prozesse abdecke, getragen werden kann), was den Verzicht auf die Erhebung solcher Ansprüche nach sich ziehen mag.

Die antragstellenden Gemeinden gehen im übrigen davon aus, dass bei Zugrundelegung des zuvor dargelegten Konzeptes der rechtlichen Umsetzung der Vorarbeiten-Bewilligung in Anwendung des §5 Abs4 letzter Satz in Verbindung mit §20 lita bis d StWG selbst bei einer Qualifizierung einer kundgemachten Vorarbeiten-Bewilligung als Verordnung, die das Starkstromwegeplanungsgebiet umschreibt, die Voraussetzungen für eine zulässige Individualanfechtung nach Art139 Abs1 B-VG wohl kaum als gegeben anzunehmen sein werden. Einerseits wird es unter Zugrundelegung dieses Verständnisses an der erforderlichen rechtseingreifenden Wirkung einer solchen Planungsgebiets-Verordnung gegenüber den Eigentümern von Grundflächen innerhalb eines Gemeindegebietes, das davon erfasst wird, fehlen. Weiters wäre ein bescheidförmiges Verfahren gemäß §20 lita bis d StWG ein zumutbarer Rechtsweg, auf dem die Überprüfung der zugrundel[i]egenden Verordnung, mit der das Planungsgebiet umschrieben wird, herbeigeführt werden kann."

2.2. In der Sache führen die antragstellenden Gemeinden aus:

2.2.1. Die mit dem bekämpften Verwaltungsakt erteilte Erlaubnis an die mitbeteiligte Partei sei inhaltlich so unbestimmt gefasst ("Vermessungsarbeiten aller Art", "Bodenuntersuchungen und sonstige technische Arbeiten vorzunehmen"), dass sie dem Legalitätsprinzip des Art18 B-VG widerspreche. Tatsächlich seien aufgrund dieser Ermächtigungen nicht nur Vermessungspflöcke angebracht, sondern auch Bäume und sonstige Bestockung beseitigt, also Sachen zerstört worden. Die im bekämpften Verwaltungsakt vorgesehene Legitimierung der Berechtigten durch das Vorzeigen einer Ablichtung dieses Verwaltungsaktes sei ungeeignet, dem Betroffenen Rechtssicherheit über den Bestand der Befugnis zu gewährleisten, weil eine solche Ablichtung jederzeit für jedermann herstellbar sei. Das widerspreche "jeder Rechtsstaatlichkeit".

2.2.2. Der bekämpfte Verwaltungsakt sei ein Eigentumseingriff und gleichzeitig ein "Eingriff" in "civil rights" iSd Art6 EMRK, ohne dass die entsprechenden Rechtsschutzgarantien gewährleistet seien. Die Individualanfechtung als Verordnung gemäß Art139 B-VG stelle keine wirksame Beschwerde iSd Art13 EMRK dar, da aufgrund des angefochtenen Verwaltungsaktes die Vorarbeiten umgehend in Angriff genommen werden könnten. Selbst wenn eine Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung des Verwaltungsaktes führen würde, könnte das nichts daran ändern, dass die Eigentumseingriffe bereits gesetzt worden wären, ohne dass eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit bestanden hätte. Der Rechtsschutz der Betroffenen sei auf Schadenersatzansprüche reduziert.

2.2.3. Ihre Behauptung der Rechtswidrigkeit der Kundmachung des angefochtenen Verwaltungsaktes bzw. der Verfassungswidrigkeit der Kundmachungsregeln des §5 StWG begründen die Antragsteller wie folgt:

"Gemäß §5 Abs3 StWG ist die 'Bewilligung [...] von der Behörde in der Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, spätestens eine Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten durch Anschlag kundzumachen.'

Die gesetzliche Regelung beruft ausdrücklich die 'Behörde' und damit gemäß §24 StWG 'das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten' bzw. das gemäß den in Kraft stehenden Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes betraute Ministerium mit der Kundmachung. Tatsächlich erging jedoch die gegenständliche Enunziation an die betreffenden Gemeinden 'mit dem höflichen Ersuchen um Bekanntmachung durch Anschlag an der Gemeindetafel'. Es mag sich dabei um ein Vorgehen unter Ausschöpfung der Amtshilfe im Sinne des Art22 B-VG handeln.

Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seiner bisherigen Rechtsprechung keinen allgemeinen aus der Bundesverfassung zu gewinnenden Grundsatz entwickelt, wonach es einer von gesetzeswegen zur Kundmachung berufenen Behörde offensteht, diesen Schritt der Normerzeugung ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung auf eine andere Behörde zu übertragen. Dabei mag es durchaus in Betracht kommen, dass Organe anderer Behörden oder Rechtsträger in die manipulative Umsetzung der Kundmachung eingebunden werden. Vorliegendenfalls sollte jedoch anscheinend durch den von den Organen der jeweiligen Gemeinde vorzunehmenden Anschlag an der Amtstafel die als 'BESCHEID' bezeichnete Enunziation die Rechtsqualität einer Verordnung erlangen. Für einen solchen Transformationsvorgang fehlt jede bundesverfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Grundlage.

[...]

Was die Kundmachungsregelung im §5 Abs3 StWG anlangt, so erscheint diese im Lichte der vom Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung formulierten rechtsstaatlichen Anforderungen verfassungsrechtlich bedenklich, wenn es heißt, die Bewilligung sei 'spätestens 1 Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten durch Anschlag kundzumachen'. Dadurch ist die Kundmachungsfrist, also der Zeitraum, innerhalb dessen die Verlautbarung bei Heranziehung eines Mediums wie einer Amtstafel zu erfolgen hat, ebensowenig mit der durch Art18 B-VG gebotenen Klarheit umschrieben wie das Inkrafttreten. Hängt es vom tatsächlichen Beginn der Vorarbeiten ab, ob die Kundmachung als ausreichend zu betrachten ist? Belastet also beispielsweise die Herstellung der Baustelleneinrichtung als Beginn der Vorarbeiten, sofern diese vor Ablauf der 1-wöchigen Frist erfolgt, die Kundmachung? Ist daher das Verhalten Dritter, die nicht in den behördlichen Prozess der Normerzeugung eingebunden sind, nämlich der ausführenden Baufirmen, (zumindest auch) maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Verordnungserzeugung?

Dazu kommt im Lichte der gegenständlichen Enunziation, dass zwar - wie zuvor dargelegt - §5 Abs1 offenbar eine 1-wöchige Frist vorsieht, wohingegen das Bundesministerium eine - eher als verwirrend zu qualifizierende - andere Vorgabe für Zeitabläufe vorsieht. So heißt es unter 'Spruch I.', es werde die Vorarbeitenbewilligung der Beteiligten 'für die Dauer von 18 Monaten ab dem 24. Juni 2003' eingeräumt. Dies unabhängig davon, wann der Anschlag an der Amtstafel tatsächlich erfolgt ist und ob daher der in §5 Abs1 StWG genannte Zeitraum tatsächlich gewahrt wurde. In der Zustellverfügung hingegen wird 'um ... Rücksendung einer mit dem Anschlags- und Abnahmevermerk versehenen Bescheidkopie nach Ende der ortsüblichen Bekanntmachung' ersucht. Damit stellt das Bundesministerium auf eine andere Frist als die in §5 Abs1 StWG genannte ab. Nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung beträgt die ortsübliche Kundmachungsfrist '2 Wochen' (vgl. §92 Abs1 Stmk GemO 1967 idgF).

Unabhängig von der verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit des §5 Abs1 [gemeint wohl: Abs3] StWG als Kundmachungsvorschrift ist die gegenständliche Enunziation allein schon aufgrund der ihr innewohnenden widersprüchlichen Aussagen zur Kundmachung gesetzwidrig."

2.2.4. Der bekämpfte Verwaltungsakt sei auch deshalb gesetzwidrig, weil die Behörde - entgegen den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 15.545/1999 zu §5 StWG - keine Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Grundeigentümer gegenüber jenen an der Erteilung der Bewilligung vorgenommen habe. Einzige Rechtfertigung für die Verlegung einer Trasse in den antragstellenden Gemeinden sei das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Projekt. Von den antragstellenden Gemeinden vorgelegte Gutachten - auch zur Möglichkeit einer Erdverkabelung - seien nicht in die Erwägungen der Behörde mit einbezogen worden, ebenso wenig Trassenvarianten.

2.2.5. Der bekämpfte Verwaltungsakt widerspreche weiters auch dem Gemeinschaftsrecht. Art5 Abs3 der UVP-RL 85/337/EWG in der Fassung der Änderungs-RL 97/11/EG verlange "vom Projektträger ...

mindestens ... eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom

Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der

wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen".

Dementsprechend sei es gemäß §1 Abs1 UVP-G 2000 "Aufgabe der

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ... auf fachlicher Grundlage ...

3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der ... geprüften Standort- und Trassenvarianten darzulegen". Diesen Vorgaben widerspreche der bekämpfte Verwaltungsakt, da nur eine einzige Trasse in einer Weise ausgearbeitet werde, die eine Beurteilung der Umweltauswirkungen erlaubt. In einem nachfolgenden Verfahren nach dem UVP-G 2000 könnten die gebotenen Abwägungen auf dieser Grundlage nicht durchgeführt werden, da die Vorabeiten auf eine durch die Gebiete der antragstellenden Gemeinden führende Trasse fixiert würden. Dieser Einsicht könnte zwar grundsätzlich dadurch Rechung getragen werden, dass die UVP-Behörde im UVP-Verfahren weitere Vorarbeitenbewilligungen gemäß §5 StWG für andere Trassen erteilen könnte. Ein solches Verfahrenskonzept widerspräche aber nicht nur den Grundsätzen der Verfahrensökonomie, sondern auch "den rechtsstaatlichen Erfordernissen an die Festlegung von Behördenzuständigkeiten in Verbindung mit dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter." Vor dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung erscheine "der Inhalt des StWG durch das UVP-G 2000 abgeändert", worauf der bekämpfte Verwaltungsakt keinen Bedacht nehme.

2.2.6. Schließlich werfen die antragstellenden Gemeinden die Frage auf, wie der bekämpfte Verwaltungsakt gegenüber den betroffenen Grundeigentümern "umzusetzen, also zu vollstrecken" wäre. Eine Verordnung sei keine taugliche Grundlage für eine Vollstreckung nach dem VVG. Sofern ein die als Verordnung zu deutende Bewilligung konkretisierender Bescheid ergehen müsste, sei unklar, welche Behörde in welchem Verfahren dazu zuständig wäre. Eine Umsetzung durch unmittelbare Zwangsakte erscheine als mit dem Eigentumsschutz unvereinbar, weil damit ein Eigentümer seines Rechtsschutzes verlustig ginge und "wie ein Hausbesetzer oder sonst rechtswidrig sich auf einer Fläche Aufhaltender" zu behandeln wäre. Sollte §5 StWG diesen Inhalt haben, wäre diese Bestimmung deshalb verfassungsrechtlich bedenklich.

3.1. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung, in der sie zu den "Anfechtungsvoraussetzungen" ausführt:

"Den Antragstellerinnen sei lediglich ihre eigene Deutung [...] ihrer Antragsschrift entgegengehalten, wo sie selbst ausführen, dass die von ihnen vorgeschlagene Interpretation zur Existenz eines zumutbaren Umweges und damit zur Zurückweisung des von ihnen gestellten Antrags führen würde. Wie noch zu zeigen sein wird, ist diese Interpretation freilich unzutreffend."

An anderer Stelle führt die mitbeteiligte Partei aus:

"Die Antragstellerinnen vermeinen, dass der in §5 Abs4 letzter Satz StWG enthaltene Verweis auf §20 lita bis d StWG so zu verstehen ist, dass der Vorarbeiten-Verordnung ein Zwangsrechtsbescheid zu folgen hätte (letzterer in Konkretisierung dessen, wozu die Vorarbeiten-Bewilligung berechtigt). Dadurch würde eine 'durchaus systemkonforme Einordnung in vergleichbare Regelungskonzepte' erreicht werden.

Abgesehen davon, dass diesfalls eine Individualanfechtung der

Vorarbeiten-Verordnung nicht zulässig wäre, gibt es für diese

Auslegung keine positiv rechtlichen Anhaltspunkte: §5 Abs4 StWG

stellt sich als ausschließliche Entschädigungsregelung dar. Demgemäß

kann sich der Verweis auf §20 lita bis d StWG schon begrifflich nur

auf Verfahrensnormen beziehen, die im Entschädigungsverfahren von

Relevanz sind (arg. '... sinngemäß.')

Untersucht man die verwiesenen Bestimmungen, so ist von lita

des §20 StWG nur die Wortfolge 'Über ... die Entschädigung

entscheidet die Behörde' anzuwenden. Lit b und c sind voll umfänglich anzuwenden.

Betreffend die sinngemäße Anwendung nach litd ist festzuhalten, dass eine verlässliche Feststellung der mit den Vorarbeiten verbundenen Beschränkungen erst nach deren Durchführung möglich ist. Die sinngemäße Anwendung (auch) des §20 litd StWG ist also nur im Zusammenhang mit einer allfälligen Vollstreckung des Vorarbeitenkonsenses von Relevanz (Sladecek-Orglmeister, Österreichisches Starkstromwegerecht, S 66).

Das StWG kennt also kein aus Verordnung und Zwangsrechtsbescheid bestehendes zweistufiges System, sondern resultiert die Berechtigung unmittelbar aus der Vorarbeitenbewilligung (bzw. die Duldungsverpflichtung aus der Vorarbeiten-Verordnung). Daran schließt sich lediglich ein allfälliges Entschädigungsfestsetzungsverfahren, soferne eine Beschränkung des Eigentumsrechtes überhaupt entstanden ist (was freilich vom Betroffenen zu beantragen, zu beziffern und zu bescheinigen wäre, sofern es nicht ohnehin zu einer gütlichen Einigung kommt)."

3.2. In der Sache führt die mitbeteiligte Partei aus:

3.2.1. Der bekämpfte Verwaltungsakt stelle keinen unzulässigen Eigentumseingriff dar, denn die Beschränkungen des §5 StWG (Bindung an den Bauentwurf, Verständigungspflicht, Schonungsgrundsatz und Verpflichtung zur angemessenen Entschädigung) belegten die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs vor dem Hintergrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie. Der Vorwurf der mangelnden Bestimmtheit des angefochtenen Verwaltungsaktes gehe ins Leere. Einerseits seien im Spruch zum Teil Maßnahmen exakt bezeichnet, die unter den Begriff der Vorarbeiten fallen. Dass die zulässigen Maßnahmen dort ergänzend auch mit "sonstige technische Maßnahmen" umschrieben seien, sei durch den allein zulässigen engen Zweck gerechtfertigt, dass die Arbeiten ausschließlich zur Gewinnung von Projektierungsunterlagen dienen dürften.

3.2.2. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Kundmachung bzw. der Kundmachungsregeln führt die mitbeteiligte Partei aus:

"Das Gebot der Kundmachung des Vorarbeitenkonsenses durch die Behörde in der Gemeinde im Wege des Anschlags samt Auflage einer Übersichtskarte mit der vorläufig beabsichtigten Trassenführung, die zur allgemeinen Einsichtnahme im Gemeindeamt aufzuliegen hat, stellt sicher, dass die Normunterworfenen erkennen müssen und können, dass sie von der Enunziation betroffen sind. Allein schon die Aufzählung der Gemeinden und die Bezugnahme auf fremde Grundstücke zeigen den Betroffenen mit hinreichender Klarheit, dass sie die im kundgemachten Verwaltungsakt aufgezählten Vorarbeiten zu dulden haben.

Hinzu kommt, dass sich aus dem Verwaltungsakt die Verpflichtung der Beteiligten ergibt, die Inangriffnahme der Vorarbeiten spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten der jeweils betroffenen Gemeinde nachweislich anzukündigen.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die beteiligte Partei sämtliche Grundeigentümer ergänzend nachweislich vom Beginn der Vorarbeiten verständigt hat.

Dem gegenüber erscheint es unerheblich, ob der Verwaltungsakt ausdrücklich als Verordnung bezeichnet wird und ist es weiters nicht entscheidend, dass dieser eine auf Bescheide bezügliche Rechtsmittelbelehrung enthält. Entscheidend ist vielmehr sein Inhalt aus der Perspektive der Betroffenen (Duldungsverpflichteten).

Der Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Gemeinde verbunden mit der gesetzlichen Vorschrift, dass mit den Vorarbeiten frühestens eine Woche nach diesem Anschlag begonnen werden darf, stellt die ordnungsgemäße Kundmachung der Vorarbeiten-Verordnung dar und erlaubt den Betroffenen die Kenntnisnahme vor Aufnahme der Vorarbeiten.

Diese Kundmachung nach §5 Abs3 StWG derogiert in zulässiger Weise (VfGH 27.2.2003, V54/02) der allgemeinen Kundmachungsregel betreffend Rechtsverordnungen von Bundesministern (nunmehr §4 Abs1 Z2 BGBlG).

Die Antragstellerinnen rügen weiters die angeblich in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise unklare Festlegung einer Kundmachungsfrist, zu verstehen als Zeitraum, innerhalb dessen die Verlautbarung bei Heranziehung eines Mediums wie einer Amtstafel zu erfolgen hat; Gleiches gelte für das in Kraft Treten.

Dem ist zu entgegnen, dass in der Zustellverfügung der Vorarbeiten-Verordnung sämtliche Gemeinden zur Vornahme des Anschlags 'spätestens ab 17. Juni 2003' aufgefordert werden. Dies ist sehr wohl eine Festlegung einer Kundmachungsfrist. Da weiters normiert ist, dass der beteiligten Partei 'für die Dauer von 18 Monaten ab dem 24. Juni 2003' die Berechtigung zur Vornahme von Vorarbeiten erteilt wird, ist von einem in Kraft Treten der Vorarbeiten-Verordnung (spätestens) am 24.6.2003 auszugehen. Es ist auch nicht so, dass die beteiligte Partei durch den tatsächlichen Beginn der Vorarbeiten das in Kraft Treten der Verordnung mitbestimmte.

Kundmachungs(mindest)frist, Kundmachungstermin und der Termin für das in Kraft Treten sind vielmehr klar festgelegt.

Es trifft auch nicht zu, dass die Kundmachung der Vorarbeiten-Verordnung durch die Gemeinden erfolgt sei und nicht, wie es das StWG fordert, von der die Verordnung erlassenden Behörde. Vielmehr stellt der Anschlag an der Amtstafel lediglich einen Realakt dar, den die Gemeinden im Wege der Amtshilfe vornehmen. In einer Vielzahl von Ladungsvorschriften (allein schon nach §41 Abs1 AVG) wird der Anschlag in der Gemeinde als besondere Kundmachungsform angesprochen, ohne dass die ladende Behörde selbst, dh durch ihre Organe, den Anschlag vornimmt. Vielmehr reicht es aus, wenn die Gemeinde im Wege eines Anschlags- und Abnahmevermerks gegenüber der den jeweiligen Rechtsakt setzenden Behörde den Nachweis über den ordnungsgemäß erfolgten Anschlag erbringt (auch hier wird niemand einen im Sinne der Miterzeugung des Verwaltungsaktes rechtlich relevanten Willen der Gemeinde annehmen).

Der BMWA hat jede einzelne Gemeinde ersucht, die Bekanntmachung der Vorarbeiten-Verordnung an der jeweiligen Gemeindetafel ab einem (spätesten) Termin vorzunehmen, die übersandten Übersichtspläne zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen und einen Anschlags- und Abnahmevermerk durchschriftlich rückzuübermitteln."

3.2.3. Der Behauptung des Unterbleibens einer Interessenabwägung bzw. Abwägung mit anderen Trassen tritt die mitbeteiligte Partei mit dem Hinweis entgegen, dass diese sehr wohl erfolgt sei:

"Es wird das Schonungsprinzip mehrfach erwähnt und bekräftigt und den mit der Vornahme der Vorarbeiten betrauten Mitarbeitern und Organen der beteiligten Partei aufgetragen, sich gegenüber den Betroffenen im Wege einer Bescheidkopie auszuweisen. Auch wurde eine Ankündigungspflicht eine Woche vor Beginn der Arbeiten festgelegt. Eine weiter gehende Abwägung erscheint angesichts der ex ante nicht im Detail festlegbaren Vorarbeiten in der Vorarbeiten-Verordnung nicht möglich.

[...]

Eine Abwägung von Trassenvarianten ist dagegen in §5 StWG gar nicht vorgesehen. Dies erklärt sich daraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über einen nach §5 StWG gestellten Antrag nur eine abstrakt festgelegte Grobtrasse existiert, die durch die Vorarbeiten verifiziert und - erfahrungsgemäß - mehrfach modifiziert wird. Trassenvarianten setzen dagegen schon begrifflich die Existenz von zumindest einer Trasse voraus. Letzteres ist im Zeitpunkt der Erteilung der Vorarbeitenbewilligung (der Erlassung der Vorarbeiten-Verordnung) jedoch noch nicht der Fall (die Grobtrasse wird gleichsam als planerischer Grundsatz, somit als erster Anhaltspunkt 'festgelegt')."

3.2.4. Schließlich tritt die mitbeteiligte Partei auch der Behauptung, die UVP-Behörde sei zur Erlassung der Vorarbeiten-Bewilligung zuständig gewesen, entgegen, und beantragt insgesamt die Abweisung des Antrags.

4. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit legte die Akten betreffend das Zustandekommen des angefochtenen Verwaltungsaktes vor und erstattete eine Stellungnahme, in der er auszugsweise ausführt:

"Durch die Formulierung des bekämpften Verwaltungsaktes wird klar, daß die VERBUND-APG aufgrund dieser Bewilligung nur solche Arbeiten durchführen durfte bzw. darf, die zur Ausarbeitung eines Detailprojekts notwendig sind. Da die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) bereits am 30. Dezember 2003 bei den zuständigen UVP-Behörden eingereicht wurde und demnach offenbar mittlerweile ein Detailprojekt vorliegt, ist anzunehmen, daß die mit dem bekämpften Verwaltungsakt genehmigten Vorarbeiten bereits größtenteils abgeschlossen wurden und höchstens noch Nachbesserungen notwendig werden könnten, die sich eventuell aus einem allfälligen Verbesserungsauftrag der UVP-Behörden ergeben.

[...]

Aus [dem] Verweis [in §5 Abs4 StWG] auf §20 lita bis d kann nach Ansicht der erlassenden Behörde nicht geschlossen werden, daß im Gefolge der Bewilligung von Vorarbeiten auch noch für alle Grundstücke, deren Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten die Durchführung der Vorarbeiten nicht zulassen wollen, ein eigenes Enteignungsverfahren durchgeführt werden muß. Dies schon deshalb, weil die Enteignung nach dem StWG (§§18 ff. StWG) ausschließlich zur Absicherung des dauernden Bestandes einer elektrischen Leitungsanlage durchgeführt werden kann und zu einer dauerhaften, verbücherungsfähigen Grundinanspruchnahmebefugnis führt, wovon bei der Bewilligung von Vorarbeiten keine Rede sein kann. Auch das im Vergleich zur Enteignung schwächer ausgestaltete Instrument der Leitungsrechte (§§11 ff. StWG) ist auf eine dauerhafte, nachhaltige Grundinanspruchnahme ausgelegt, wofür - ebenso wie bei der Enteignung - eine auf das jeweilige Grundstück ('... mit ihrer katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger...', vgl. §16 Abs1 StWG) bezogene bescheidmäßige (vgl. §16 Abs2 StWG) Entscheidung notwendig ist.

Die Rechtsansicht der Antragstellerinnen widerspricht nicht nur dem klaren Wortlaut des Gesetzes, sondern sie hätte auch zur Folge, daß die Vorarbeitenbewilligung ohne ein nachfolgendes Enteignungsverfahren überhaupt keine Wirkungen für die berührten Grundeigentümer entfalten könnte, womit eine wesentliche Antragsvoraussetzung des Art139 Abs1 B-VG fehlen würde ('...sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist ...') und daher der gegenständliche Individualantrag zurückzuweisen wäre.

Richtig ist hingegen, daß der Verweis des §5 Abs4 StWG auf §20 lita bis d StWG sich ausschließlich auf das Entschädigungsfestsetzungsverfahren für den Fall bezieht, daß es über die für im Zuge der Vorarbeiten angerichtete Schäden gebührende Entschädigung zu keiner privatrechtlichen Einigung kommt. Eine 'Konkretisierung dessen, wozu die Vorarbeiten-Bewilligung berechtigt und was ein Eigentümer, dessen Grundflächen von Vorarbeiten erfasst werden, an Eigentumseingriffen zu gewärtigen hat' in einem eigenen Enteignungsverfahren sieht das Gesetz eindeutig nicht vor, wohl aber eine behördliche Festsetzung der gebührenden Entschädigung, falls es darüber zu keiner Einigung zwischen Projektsbetreiber und Grundeigentümer bzw. dinglich Berechtigtem kommt. Dieses behördliche Entschädigungsfestsetzungsverfahren, das aufgrund der klaren Anordnung des §5 Abs4 StWG sinngemäß nach den Bestimmungen des §20 lita bis d StWG stattzufinden hat, ist kein 'Schadenersatzprozeß', und es gibt daher für die betroffenen Grundeigentümer auch kein 'Prozesskostenrisiko', sodaß die diesbezüglichen Ausführungen [...] des Antragsvorbringens nicht nachvollzogen werden können."

5. Die Antragsteller erstatteten eine Replik auf die erwähnten Äußerungen. Dort untermauern sie ihre Behauptung der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Kundmachung des angefochtenen Verwaltungsaktes bzw. der Rechtswidrigkeit der Kundmachung selbst folgendermaßen:

"Abgesehen davon, dass §5 Abs3 StWG als Kundmachungsvorschrift wohl in keiner Weise den Determinierungsanforderungen des Art18 B-VG Rechnung trägt, legt eine Anordnung, wonach etwas 'spätestens' geschehen soll, die Dauer der Kundmachungsfrist keineswegs mit entsprechender Klarheit fest. Eine strikte Festlegung des Beginns des zeitlichen Geltungsbereiches der kundgemachten Norm (vgl. VfGH 04.12.2003, G6/03, V6/03) ist daher ihrer gesetzlichen Grundlage ebensowenig wie ihr selbst zu entnehmen.

Der Anschlag an den Amtstafeln ist in den antragstellenden Gemeinden gemäß der beigeschlossenen Aufstellung vorgenommen worden. Daraus ist die Unklarheit über die anzuwendende Rechtslage zur Anschlagfrist zu ersehen.

Im Gegensatz zur nunmehrigen Stützung auf eine 1-wöchige Kundmachungsfrist, die mit §5 Abs3 StWG festgelegt sei, heißt es im Verteiler des angefochtenen Verwaltungsaktes: '... nach Ende der ortsüblichen Bekanntmachung'. Und diese beträgt in den Gemeinden 2 Wochen (vgl. §92 Abs1 Stmk GdO 1967)."

II. Die §§5 und 20 Abs1 lita bis d des Starkstromwegesetzes 1968, BGBl. Nr. 70, lauten:

"§5. Vorarbeiten

(1) Auf Ansuchen ist für eine von der Behörde festzusetzende Frist die Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage durch Bescheid der Behörde unter Berücksichtigung etwaiger Belange der Landesverteidigung zu bewilligen. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert und vor Ablauf der Frist darum angesucht wird.

(2) Diese Bewilligung gibt das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.

(3) Die Bewilligung ist von der Behörde in der Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, spätestens eine Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten durch Anschlag kundzumachen. Eine Übersichtskarte mit der vorläufig beabsichtigten Trassenführung ist zur allgemeinen Einsichtnahme im Gemeindeamt aufzulegen.

(4) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt §20 lita bis d sinngemäß."

"§20. Durchführung von Enteignungen

Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

a) Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde.

b) Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

c) Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (litb) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruchs |ber die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden.

d) Ein erlassener Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (litb) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist."

III. 1. Zur Zulässigkeit:

Zur Qualifikation des bekämpften Aktes als Verordnung

In seinem Erkenntnis VfSlg. 15.545/1999 hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass

"... [a]us der Berechtigung des Bescheidadressaten [zur Durchführung der Vorarbeiten] [...] die Verpflichtung eines Personenkreises [folgt], die Vornahme von Vorarbeiten auf ihrem Grundstück zu dulden, wobei dieser Kreis der Verpflichteten in dem gemäß §5 Abs3 StWG durch Anschlag kundzumachenden Bewilligungsbescheid nicht individuell bestimmt ist. Die Bewilligung wirkt daher gegenüber den zur Duldung der Vorarbeiten verpflichteten Grundeigentümern als Verordnung."

Der Behauptung der antragstellenden Gemeinden, diese Deutung führe dazu, dass die Rechte der Grundeigentümer mangelhaft geschützt würden, ist mit den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 15.545/1999 zu entgegnen, dass sich die Grundeigentümer

"[g]egen einen unmittelbar durch eine Verordnung bewirkten Eingriff in ihre Rechte [...] mit einem Antrag beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG direkt zur Wehr setzen [können]. In einem derartigen Verfahren können die Grundeigentümer Fragen sowohl des öffentlichen Interesses an den Vorarbeiten für die Errichtung der elektrischen Leitungsanlage als auch des Umfangs der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke an den Verfassungsgerichtshof herantragen."

Das Gesetz sieht also die Erlassung eines Rechtsaktes vor, der mit der Zustellung an den zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigten als Bescheid erlassen wird und durch Kundmachung gegenüber den zur Duldung der Vornahme von Vorarbeiten Verpflichteten als Verordnung in Kraft tritt. Durch die Erlassung des angefochtenen Verwaltungsaktes hat eine Verordnung mit diesem Inhalt jedenfalls jenes Mindestmaß an Publizität erreicht, das der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zufolge (zB VfSlg. 7375/1974, 8351/1978, 9247/1981, 11.624/1988, 14.985/1997, 16.188/2001, VfGH vom 23. Juni 2004, V8/04) vorliegen muss, damit dieser Rechtsakt als Prüfungsobjekt für ein Verordnungsprüfungsverfahren in Betracht kommt.

Der bekämpfte Rechtsakt erweist sich daher als Verordnung im Sinne des Art139 B-VG.

Voraussetzung der Legitimation zur Bekämpfung einer Verordnung mit Individualantrag gemäß Art139 B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988).

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).

Die antragstellenden Gemeinden behaupten, dass ihnen ab dem 24. Juni 2003 als Grundeigentümer durch die bekämpfte Verordnung unmittelbar aus der Verordnung erfließende Duldungspflichten, wie zB die Duldung des Betretens ihrer Grundstücke auferlegt werden. Tatsächlich fänden auch bereits Vermessungsarbeiten statt, im Zuge derer die Grundstücke der antragstellenden Gemeinden in Anspruch genommen würden. Der Rechtseingriff sei daher aktuell und nicht bloß potentiell und auch hinreichend eindeutig in dem bekämpften Verwaltungsakt umschrieben. Ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des Eingriffes stehe nicht zur Verfügung.

Die angefochtene Verordnung verpflichtet die Grundeigentümer in den genannten Gemeinden dazu, das Betreten der Grundstücke und die Vornahme aller zur Vorbereitung und Ausarbeitung des Detailprojektes notwendigen Vorarbeiten zu dulden. Da sich die Duldungsverpflichtung, fremde Grundstücke zu betreten und sie für Vorarbeiten zu benützen - wie sich im Zusammenhang mit der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes ergibt - "nicht auf einzeln bestimmte Grundstücke bezieht, sondern auf Gemeindegebiete" [gemeint wohl: auf alle Grundstücke im Gemeindegebiet] sind die antragstellenden Gemeinden bezüglich ihrer eigenen Grundstücke von den Duldungspflichten unmittelbar betroffen. Die Rechtsansicht der antragstellenden Gemeinden, "das Gesetz" sehe "in jedem Fall [...] ein bescheidförmiges Verfahren zur Konkretisierung dessen, wozu die Vorarbeiten-Bewilligung berechtigt und was ein Eigentümer, dessen Grundflächen von Vorarbeiten erfasst werden sollen, an Eigentumseingriffen zu gewärtigen hat", vor, trifft nicht zu. Denn die Bestimmung des §5 Abs4 StWG, die die antragstellenden Gemeinden in diesem Sinne auslegen, regelt nur die - in weiteren Bescheiden festzusetzenden - Entschädigungen "für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen [der] zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte" der betroffenen Grundeigentümer und sonst dinglich Berechtigten. Die Verpflichtung der antragstellenden Gemeinden als Grundeigentümer zur Duldung der Vorarbeiten ergibt sich jedoch unmittelbar aus dem bekämpften Verwaltungsakt. Es steht den antragstellenden Gemeinden auch kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des behauptetermaßen rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung.

Der Hauptantrag ist daher zulässig.

2. In der Sache:

2.1. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Kundmachung der angefochtenen Verordnung:

Gemäß §5 Abs3 StWG ist

"[d]ie Bewilligung [...] von der Behörde in der Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, spätestens eine Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten durch Anschlag kundzumachen. Eine Übersichtskarte mit der vorläufig beabsichtigten Trassenführung ist zur allgemeinen Einsichtnahme im Gemeindeamt aufzulegen."

Die antragstellenden Gemeinden halten diese "Kundmachungsregelung" im Hinblick auf "rechtsstaatliche Anforderungen" für bedenklich. Es sei nicht auszuschließen, dass es nach dieser Regelung auf den tatsächlichen Beginn der Vorarbeiten ankommen könnte, ob die Kundmachung der Verordnung als rechtmäßig zu betrachten ist. So könnte das Verhalten Dritter, nämlich der ausführenden Baufirmen, maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Verordnungserzeugung sein. Neben der Unklarheit des geforderten Beginns des Anschlages rügen die antragstellenden Gemeinden auch die Unklarheit der geforderten Dauer des Anschlages.

Die antragstellenden Gemeinden weisen darauf hin, dass im konkreten Fall gemäß "Spruch I." die Vorarbeitenbewilligung "für die Dauer von 18 Monaten ab dem 24. Juni 2003" eingeräumt werde - unabhängig davon, wann der Anschlag an der Amtstafel tatsächlich erfolgt sei - und dass in der Zustellverfügung "um ... Rücksendung einer mit dem Anschlags- und Abnahmevermerk versehenen Bescheidkopie nach Ende der ortsüblichen Bekanntmachung" ersucht werde. Nach §92 Abs1 Stmk GemO 1967 idgF betrage die ortsübliche Kundmachungsfrist 2 Wochen. Unklar sei, ob hier diese Frist oder gemäß §5 Abs1 bzw. Abs3 StWG eine andere Frist gelten solle.

Dem ist zu entgegnen, dass §5 Abs3 StWG - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - die abschließende Regelung der Kundmachung des angefochtenen Verwaltungsaktes als Verordnung darstellt. Diese Bestimmung geht als lex specialis den Regelungen des BGBlG betreffend die Kundmachung von Verordnungen eines Bundesministers vor. Aber auch die Kundmachungsregelungen der Gemeindeordnungen sind nicht anzuwenden - auch nicht zur Bestimmung der "ortsüblichen" Kundmachungsdauer -, da es sich nicht um eine Verordnung der Gemeinde, sondern eine solche des Bundesministers handelt. §5 Abs3 StWG sieht die Kundmachung durch die Gemeinden im Wege der Amtshilfe vor, und zwar durch Anschlag an der Amtstafel "spätestens eine Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten". Der Zeitpunkt, ab dem die Vorarbeiten durchgeführt werden dürfen, ist von der Behörde in der Bewilligung festzusetzen (Arg. "... ist für eine von der Behörde festzusetzende Frist ... zu bewilligen" in §5 Abs1 StWG).

Daher ist die Verordnung spätestens eine Woche vor dem in der Verordnung festgesetzten Zeitpunkt anzuschlagen und bis zu diesem Zeitpunkt angeschlagen zu lassen. Bei dieser Art der Kundmachung führt ein späteres Anschlagen und ein früheres Abnehmen zur mangelhaften Kundmachung der Verordnung in der betreffenden Gemeinde.

Da mit der bekämpften Verordnung die Vornahme von Vorarbeiten ab dem 24. Juni 2003 bewilligt wurde und damit ab diesem Tag auch die entsprechenden Duldungspflichten eintreten sollten, war zur rechtmäßigen Kundmachung ein Anschlag spätestens am 17. Juni 2003 bis mindestens 24. Juni 2003 erforderlich. Die antragstellenden Gemeinden teilten die Zeitpunkte des jeweiligen Anschlags der Verordnung mit, woraus hervorging, dass sie mit Ausnahme der Gemeinden Empersdorf und Heiligenkreuz am Waasen die Verordnung rechtzeitig an der Amtstafel angeschlagen hatten. Die Gemeinde Empersdorf jedoch habe die bekämpfte Verordnung vom 21. Juli 2003 bis 28. Juli 2003 und die Gemeinde Heiligenkreuz am Waasen von 18. Juni 2003 bis 2. Juli 2003 an der Amtstafel angeschlagen. Das Vorbringen der antragstellenden Gemeinden wird durch die Kundmachungsnachweise in den Verwaltungsakten bestätigt, wobei der Verfassungsgerichtshof betont, dass er - was die behauptete Rechtswidrigkeit der Kundmachung betrifft - nur von den Antragstellern ins Treffen geführte Kundmachungsmängel aufgreifen darf.

Die fehlerhafte Kundmachung in diesen beiden Gemeinden führt allerdings nicht zur fehlerhaften Kundmachung der gesamten Verordnung. Der Kundmachungsmangel hat vielmehr die Aufhebung der bekämpften Verordnung nur für diese beiden Gemeinden in Form der Aufhebung bloß der Worte "Empersdorf" und "Heiligenkreuz am Waasen" im Teil "Spruch I." der bekämpften Verordnung zur Folge. Mit dem Wegfall der Verpflichtung der Grundeigentümer zur Duldung der Vorarbeiten in diesen beiden Gemeinden fällt auch die entsprechende Berechtigung der mitbeteiligten Partei weg, sodass der an diese gerichtete Bescheid insofern keine Rechtswirkungen mehr entfaltet.

2.2. Die Anträge machen weiters auch geltend, dass näher bezeichnete Duldungsverpflichtungen einerseits zu unbestimmt formuliert (sonstige technische Arbeiten) und andererseits unverhältnismäßig seien (Anbringung von Markierungspflöcken, Entfernen sichtbehindernder Äste, Büsche und Bäume) und begehren auch aus diesem Gesichtspunkt, die Anführung der anfechtenden Gemeinden in der Verordnung aufzuheben. Auf diesen Antrag war jedoch insoweit nicht einzugehen, da er unzulässigerweise nicht die Aufhebung von Duldungsverpflichtungen, sondern die Aufhebung einzelner Gemeinden begehrt, was dem Verfassungsgerichtshof nicht die Möglichkeit offen lässt, die Aufhebung im Sinne seiner Judikatur (vgl. etwa VfSlg. 9374/1982) auf die allenfalls aufzuhebenden Worte (zB einzelne Duldungsverpflichtungen) zu beschränken.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag im Umfang von 10 v.H. eines Pauschalsatzes und Umsatzsteuer in Höhe von 359,70 €

enthalten.

4. Die Verpflichtung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Kundmachung dieser Aufhebung stützt sich auf Art139 Abs5

B-VG.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen werden.

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