VfGH B611/04

VfGHB611/0416.10.2004

Verletzung im Gleichheitsrecht durch gleichheitswidrige Auslegung einer Bestimmung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes betreffend den zeitlichen Geltungsbereich einer Vorschrift über die antragsgemäße Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Bundesbediensteten-SozialplanG §22g, §24 Abs3
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Bundesbediensteten-SozialplanG §22g, §24 Abs3

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, die mit € 2.142,00 bestimmten Prozesskosten zu Handen des Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Finanzamt für den 23. (Wiener Gemeinde-)Bezirk.

Mit Eingabe vom 17. März 2003 beantragte der Beschwerdeführer, ihn gemäß §22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes BGBl. I Nr. 1997/138, idF BGBl. I Nr. 2001/155, (im Folgenden: BB-SozPG) in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen.

2. Zu dieser Bestimmung ist auf Folgendes hinzuweisen:

Mit Art1 Z24 der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 155, wurde in das BB-SozPG, BGBl. I Nr. 1997/138, ein 6. Abschnitt eingefügt, der ua. den §22g enthält. Dessen - im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdefall maßgeblicher - Abs1 lautet wie folgt:

"Vorzeitiger Ruhestand

§22g. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten."

Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auch der mit Art1 Z25 der 2. Dienstrechts-Novelle 2001 angefügte Abs3 des - Bestimmungen über den zeitlichen Geltungsbereich enthaltenden - §24 BB-SozPG von Bedeutung, der wie folgt lautet:

"(3) Der Gesetzestitel, §3 Abs1 und 1a, §5 Abs1 und 5, §5a samt Überschrift, §12 Abs1 und 1a, §13 Abs1, §16 Abs1 und 1a, §17 Abs1 und 4, §17a samt Überschrift, §20 Abs1 und 1a, §21 Abs1, §25 und die Aufhebung des §5 Abs5 und des §17 Abs4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Abschnitt 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft."

§§22g und 24 Abs3 BB-SozPG in der eben wiedergegebenen Fassung traten mit Ablauf des Tages der Kundmachung - diese erfolgte am 28. Dezember 2001 - in Kraft.

Mit Art11 Z3 der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, wurde der zweite Satz des §24 Abs3 BB-SozPG neu gefasst und der Bestimmung ein dritter Satz angefügt. §24 Abs3 lautet demnach wie folgt:

"(3) Der Gesetzestitel, §3 Abs1 und 1a, §5 Abs1 und 5, §5a samt Überschrift, §12 Abs1 und 1a, §13 Abs1, §16 Abs1 und 1a, §17 Abs1 und 4, §17a samt Überschrift, §20 Abs1 und 1a, §21 Abs1, §25 und die Aufhebung des §5 Abs5 und des §17 Abs4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Abschnitt 6 tritt mit Ausnahme des §22e mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. §22e tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft."

§24 Abs3 BB-SozPG, idF BGBl. I Nr. 2003/130, trat mit 31. Dezember 2003 in Kraft.

3. Der oben unter Pkt. 1. genannte Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. September 2003 mit der Begründung abgewiesen, dass der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ein wichtiger dienstlicher Grund entgegenstehe; die weitere Dienstleistung des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf den aufrecht zu erhaltenden Dienstbetrieb im genannten Finanzamt unbedingt erforderlich.

4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 31. März 2004 abgewiesen. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß §24 Abs3 zweiter Satz BB-SozPG §22g leg. cit. mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft getreten sei. Eine Rechtsmittelbehörde habe aber das im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Recht anzuwenden. Dies gelte auch, wenn sich während des Verfahrens die Rechtslage geändert hat. Wenngleich also der Antrag des Beschwerdeführers auf Ruhestandsversetzung vor diesem Termin - und somit im Sinne der damaligen Rechtslage rechtzeitig gestellt und auch die Berufung fristgerecht eingebracht worden sei, sei §22g BB-SozPG bei der Entscheidung der Dienstbehörde 2. Instanz über das Rechtsmittel nicht mehr anzuwenden. Dies gelte umso mehr "als das BB-SozPG keine Übergangsbestimmungen - etwa wie im Zeitpunkt des Außerkrafttretens mit anhängigen Rechtsmitteln zu verfahren ist - vorsieht."

5.1. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde in der die Verletzung in Rechten durch die Anwendung des behaupteter Maßen verfassungswidrigen zweiten Satzes des §24 Abs3 BB-SozPG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Die belangte Behörde führt aus, dass sie das zum Zeitpunkt ihrer Bescheiderlassung geltende Recht anzuwenden hatte und dass dazu §22g BB-SozPG nicht mehr gehört. Ich sehe derzeit nicht, was dem stichhaltig entgegengesetzt werden könnte. Legt man dies zugrunde und damit, dass seit dem 1.1.2004 einem auf §22g BB-SozPG gestützten Pensionierungsantrag auch dann nicht mehr Folge gegeben werden kann, wenn die in dieser (ehemaligen) Norm für die Stattgebung eines solchen Antrages genannten Voraussetzungen voll erfüllt sind (und seit Antragstellung immer erfüllt waren), weil sie sich seit diesem Tag gemäss §24 Abs3 letzter Satz BB-SozPG nicht mehr in Geltung befindet, so gilt Folgendes:

Letztere Norm bewirkt, dass von zwei Beamten, die gleichzeitig und beide gleichermassen berechtigt, einen Pensionierungsantrag nach §22g BB-SozPG gestellt haben, derjenige benachteiligt wird, dessen Verfahren länger dauert, und zwar um eine solche Zeitspanne, dass dadurch der 31.12.2003 überschritten wurde. Die Gleichheitswidrigkeit ist dadurch unmittelbar evident. Diese Benachteiligung tritt nicht auf Grund von in der Sache gegebenen Unterschieden ein, sondern auf Grund sachfremder Zufälligkeiten - oder sogar auf Grund einer bewussten Ausnützung dieser spezifischen Rechtssituation durch behördliche Organe. Verschärft wird dies noch dadurch, dass kein amtshaftungsrechtlicher Schadensausgleich in Frage kommt. Diesen gibt es grundsätzlich (abgesehen vom hier nicht in Frage kommenden Schmerzengeld) nur für vermögensrechtliche Ansprüche, der Verlust der Ruhestandsjahre durch eine nicht mehr gewollte Berufstätigkeit kann nicht wieder gut gemacht werden.

Die Erleichterung der Erledigung eines Verfahrens durch Untätigkeit mit der Konsequenz, dass der blosse Zeitablauf dazu führt, jede Auseinandersetzung mit der Sachlage vermeiden zu können und die Auseinandersetzung mit der Rechtslage auf einen höchst einfachen und für eine beliebige Vielzahl von einschlägigen Verfahren völlig gleichen Aspekt beschränken zu können (nämlich ein inzwischen erfolgtes Ausserkrafttreten einer Norm), ist realiter (der menschlichen Natur nach) als so verlockend anzusehen, dass es geradezu als der typische Fall zu erwarten ist, dass sie auch ausgenützt wird.

Auch der Ablauf in meinem Fall spricht für diese Version. Die konkrete gleichheitsrechtliche Relevanz geht jedoch darüber hinaus. §22g BB-SozPG wurde von den verschiedenen Ressorts sehr verschieden gehandhabt. Obgleich die Norm keinerlei Ermessensspielraum zulässt, wurde in manchen Ministeriumsbereichen allen oder fast allen auf diese Norm gestützten Anträgen Folge gegeben und in anderen Ministeriumsbereichen (fast) keinem. Ich nehme an, dass sich der Hohe Verfassungsgerichtshof direkt durch die bei ihm anhängigen oder noch anhängig werdenden Beschwerden der gleichen Art davon wird überzeugen können, dass das Finanzressorts zur letzteren Gruppe gehört bzw. sogar deren Hauptrepräsentant ist.

Es kann nicht geradezu behauptet werden, dass die Gesetzesredaktoren bereits bei Formulierung des §24 Abs3 letzter Satz BB-SozPG auf die Ermöglichung behördlicher Entscheidungswillkür zielten, de facto aber hat die zeitliche Begrenzungsnorm zur Folge, dass den Behörden völlig freie Bahn für Belieben und Willkür eröffnet wurde, weil jede verwaltungsgerichtliche Kontrolle zu spät kommen muss, der Verwaltungsgerichtshof als effektives Instrument für die Wahrung der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geradezu ausgeschaltet wurde.

Es konnte sich daher ein Ressort ohne weiteres entschliessen - in der Überzeugung, damit in der Medienöffentlichkeit gut anzukommen - §22g BB-SozPG überhaupt nicht anzuwenden, ohne dass es etwas zu befürchten hatte. Da die Regelung erst mit 1.1.2001 in Kraft getreten ist, bestand zumindest für die zweiinstanzlichen Verfahren unter voller Ausnützung der sechsmonatigen Frist iSd §73 Abs1 AVG durch beide Instanzen in keinem einzigen Verfahren je die realistische Aussicht, dass mit Hilfe des Verwaltungsgerichtshofes noch vor dem 1.1.2004 eine positive Entscheidung hätte erwirkt werden können.

Der Hohe Verfassungsgerichtshof hat sich grundlegend mit einer gleichartigen Gesetzessituation in seinem Erkenntnis VfSlg. 7708 befasst. Gegenstand war damals eine Regelung im Rahmen der 24. Gehaltsgesetz-Novelle. Deren Art3 Abs1 bestimmte, dass Beamten der Dienstklasse VII der für diese Dienstklasse massgebliche Tag im Rahmen eines 'Härteausgleiches' verbessert werden konnte. Tatsächlich ist es damals darum gegangen, dass die Laufbahnrichtlinien verbessert worden sind, wodurch ab dem 1.1.1972 Beamte schneller als vorher in die Dienstklasse VII gelangen konnten. Der diesbezügliche Nachteil der vor dem 1.1.1972 in die Dienstklasse VII gelangten Beamten sollte ihnen ausgeglichen werden. Dies allerdings mit der Massgabe, dass eine solche Entscheidung nur 'in der Zeit bis zum 30.Juni 1973' getroffen werden konnte. Genau diese Worte hat der Hohe Verfassungsgerichtshof mit dem vorbezeichneten Erkenntnis aufgehoben. Er führte dazu aus, dass unter diesen Umständen die positive Entscheidung von verschiedensten Zufälligkeiten abhing, vor allem aber auch von manipulativen Umständen und wies besonders darauf hin, dass eine gegen einen rechtswidrig abweisenden Bescheid erfolgreich erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (sinngemäss) nicht mehr zur nachfolgenden Erlassung eines positiven Bescheides führen konnte, wenn inzwischen der 30.6.1973 verstrichen war. Das bedeute eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung, die auch nicht bloss auf ausnahmsweise auftretende Härtefälle beschränkt wäre.

Das Höchstgericht hat diese Judikatur im übrigen vor kurzem bestätigt, nämlich durch das Erkenntnis G328/01. Mit diesem wurden §241 Absl der Wiener Abgabenordnung als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Norm schloss die verfahrensrechtliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf eines Jahres aus, machte diese somit ebenfalls einfach dadurch unmöglich, dass die Behörde entsprechend viel Zeit verstreichen liess. Dementsprechend wurde auch in der Begründung dieses Erkenntnisses wiederum ausgeführt, dass es von verschiedensten Zufälligkeiten, insbesondere auch von manipulativen und vom Antragsteller nicht beeinflussbaren Umständen abhängt, ob eine rechtzeitig beantragte Wiedereinsetzung zulässig sei oder nicht; das sei mit dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar.

Es ist evident, dass alle diese Überlegungen auf den gegenständlichen Fall voll und ganz zutreffen. Dieser ist entsprechend den obigen Ausführungen sogar durch zwei Aspekte noch verschärft. In beiden Fallkonstellationen der angeführten Erkenntnisse war Abhilfe durch Schadenersatz möglich, der eingetretene Schaden voll durch Geld ausgleichbar. Zumindest im Falle eines Organverschuldens konnte der Betroffene auf diesem Wege Wiedergutmachung erlangen. Das ist, wie ausgeführt, in concreto nicht möglich und durch die dargestellte ressortspolitisch systematische Nichtanwendung des §22g BB-SozPG kommt ein Faktor hinzu, durch welchen die effektive Ausnützung der gesetzgeberisch eröffneten Willkürmöglichkeit im hohen Ausmass gesteigert wird.

Der letzte Satz des §24 Abs3 BB-SozPG ist daher ganz eindeutig, ja mit geradezu schon exemplarischer Ausprägung gleichheitswidrig. Zur spezifischen Rechtssituation in diesem Fall füge ich noch Folgendes hinzu:

Richtig weist die belangte Behörde darauf hin, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand generell nicht zulässig ist, bzw. nicht ohne entsprechende Gesetzesanordnung. Dazu muss hier beachtet werden, dass nach §22g BB-SozPG - insbesondere gilt das ganz deutlich für seinen Abs4a - die Ruhestandsversetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einer bestimmten Rechtslage von Bedeutung ist. Die Regelung steht im Zusammenhang mit der laufenden Verschlechterung (der Höhe) der Ruhebezüge. Sie spricht dafür, dass hier ausnahmsweise die rückwirkende Ruhestandsversetzung als möglich und in jenen Fällen als geboten anzusehen ist, in welchen nur zufolge eines überlangen Verfahrens die Entscheidung nicht zu jenem Zeitpunkt gefällt wird, den der Beamte genannt hat. Dass dieser Zeitpunkt invariabel sein soll, geht deutlich aus Absl letzter Satz und Abs3 hervor (dies unbeschadet der speziellen Ausnahmeregelung des Abs2 leg.cit.). Es ist dies eine gegebenenfalls vom Verwaltungsgerichtshof zu klärende Frage der einfach gesetzlichen Interpretation.

Auch hiebei wird aber jedenfalls die Verfassungskonformität mit Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses tragende Bedeutung haben. Würde man dem vorangeführten Gedanken nicht folgen, so wäre meines Erachtens geradezu zwingend eine gesetzliche Überleitungsregelung erforderlich, kraft welcher trotz Ruhestandsversetzung ab nunc in Fällen der gegenständlichen Art - also bei Antragstellung auf Ruhestandsversetzung nach §22g BB-SozPG vor dem 31.12.2003 - jenes Recht anzuwenden ist, welches bei Ruhestandsversetzung zum beantragten Zeitpunkt (mit vorangehender Bescheiderlassung) anzuwenden gewesen wäre. Unbeschadet des in dieser Beziehung ohnehin unproblematischen Zeitablaufes in meinem Fall merke ich dazu an, dass höchstens noch eine Einschränkung dahingehend denkbar ist, dass die Antragstellung schon spätestens Ende November 2003 erfolgen müsste, mit einem Pensionierungstermin 31.12.2003, damit die einmonatige Frist nach Absl leg.cit. gewahrt bliebe. Weitere zeitliche Einschränkungen wären hingegen deutlich gesetzwidrig, da der Gesetzgeber eben selbst die Einmonatsfrist zwischen Antrag und Pensionierungstermin als ausreichend gewertet hat, somit die Vollzugsorgane entsprechend zu handeln hatten. Konkret hätte dies naturgemäss auch die belangte Behörde verpflichtet, mit der Berufungsentscheidung nicht (fast) 6 Monate zuzuwarten, sondern diese kurzfristig zu fällen.

Zwingend ist diese Konsequenz entsprechend der Überleitungsbestimmungen davon ausgehend, dass einerseits die Gleichheitswidrigkeit nicht hinzunehmen ist und hingenommen wird und andererseits nicht geradezu so weit gegangen wird, alle Gesetzesbestimmungen aufzuheben, die ab dem 31.12.2003 Veschlechterungen für die Pensionsbemessung bewirken, weil sie keine Übergangsbestimmungen enthalten, wonach sie auf Fälle der gegenständlichen Art nicht anzuwenden sind.

Was andererseits die rückwirkende Pensionierung betrifft sei noch angemerkt, dass die unterschiedliche Höhe der Aktiv- und Ruhebezüge in diesem Zusammenhang kein besonderes Problem darstellt. Der Natur der Sache entsprechend wäre nach Massgabe der faktischen Dauer des Aktivstandes von Aktivbezügen auszugehen, da das Faktum der Dienstverrichtung nicht rückgängig gemacht werden kann. Daran würde es auch nichts ändern, wenn sonst rechtlich rückwirkend vom Bestehen des Ruhestandes auszugehen wäre."

5.2. Der Bundesminister für Finanzen als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er - ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, §24 Abs3 zweiter Satz BB-SozPG sei verfassungswidrig, einzugehen - für die Abweisung der Beschwerde eintritt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg. 12.238/1989, 13.131/1992, 14.442/1996) liegt eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auch dann vor, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat. Dies ist - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - im vorliegenden Fall geschehen.

2. Die belangte Behörde vertritt im bekämpften Bescheid der Sache nach die Auffassung, dass im Hinblick auf §24 Abs3 BB-SozPG eine dienstbehördliche Entscheidung über einen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand gemäß §22g Abs1 BB-SozPG nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 getroffen werden könne.

Damit wäre eine solche Entscheidung selbst in jenen Fällen von vornherein ausgeschlossen, in denen - wie hier - zwar rechtzeitig (iSd §22g Abs1 zweiter Satz BB-SozPG) vor diesem Zeitpunkt ein Antrag gestellt wurde, die dienstbehördliche Entscheidung darüber jedoch - aus welchen Gründen auch immer - vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 unterblieben ist. Ausgehend davon könnte es jedoch von den verschiedensten Zufälligkeiten, insbesondere auch von manipulativen und vom Antragsteller nicht beeinflussbaren Umständen, abhängen, ob eine solche Entscheidung über einen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zulässiger Weise erfolgen kann oder nicht. Hätte §24 Abs3 BB-SozPG diesen Inhalt, so würde er dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot zuwiderlaufen (vgl. dazu auch die eine ähnliche Problematik betreffenden Erkenntnisse VfSlg. 7708/1975 und 16.490/2002).

3. Nichts hindert aber daran, der Vorschrift, deren oben dargestellte Auslegung sie verfassungswidrig erscheinen ließe, den Inhalt beizulegen, dass über Anträge, die iSd §22g Abs1 BB-SozPG rechtzeitig abgegeben und die bis zum Ablauf des 31. Dezember nicht erledigt wurden, auch nach diesem Zeitpunkt noch - meritorisch - zu entscheiden ist.

4. Die belangte Behörde hätte bei Beantwortung der Frage der Zulässigkeit des in Rede stehenden Antrages, auf diese Überlegungen zum Gleichheitssatz zurückgreifen müssen. Indem sie §24 Abs3 zweiter Satz BB-SozPG idF der 2. Dienstrechts-Novelle 2003 den Inhalt entnommen hat, die dadurch geschaffene neue Rechtslage stünde einer Anwendung des §22g Abs1 BB-SozPG auf den hier in Rede stehenden Antrag entgegen, hat sie dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und damit den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von EUR 327,-- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabengebühr (§17a VfGG) in Höhe von EUR 180,--.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs1 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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