VfGH B1317/04

VfGHB1317/0430.11.2004

VfGG §85 Abs2 / Medienrecht
VfGG §85 Abs2 / Medienrecht

 

Spruch:

Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung

1.1. Am 15. Juni 2004 schloss die Premiere Fernsehen GesmbH & Co KG mit der Österreichischen Bundesliga einen Exklusivvertrag über die Fernsehrechte an den Fußballspielen (unter anderem auch) der "T-Mobile Bundesliga" ab. Am 9. Juli 2004 wurde zwischen der Premiere Fernsehen GesmbH & Co KG und der ATV Privatfernseh-GmbH eine "Sublizenzvereinbarung" unterfertigt, in der die Premiere Fernsehen GesmbH & Co KG der ATV Privatfernseh-GmbH die "Free-TV" Erstverwertungsrechte (unter anderem auch) an den Spielen der "T-Mobile Bundesliga" einräumte. Die Premiere Fernsehen GesmbH & Co KG übertrug der ATV Privatfernseh-GmbH, konkret folgende Ausstrahlungsrechte:

"Bei Wochenendspieltagen erwarb die beschwerdeführende Gesellschaft das Recht, den Hauptspieltag (Samstag) in einer großen Fußball-Studio-Sendung, die von der beschwerdeführenden Gesellschaft 'Volltreffer' benannt wurde, a 90 Minuten jeweils am Samstag ab 22.00 Uhr zusammenzufassen.

Das Top-Spiel am Sonntag wird im Rahmen einer Fußball-Sendung auf ATV+ ab 19.00 Uhr zusammengefasst (im Falle einer Anstoßzeit 19.30 Uhr ab 22.20 Uhr).

Im Bezug auf die 'englischen Wochen' wurde die Zusammenfassung des Hauptspieltags 90 Minuten am Mittwoch beginnend um 22.30 Uhr vereinbart. Das Top-Spiel wird von der beschwerdeführenden Gesellschaft am Dienstag am 23.00 Uhr zusammengefasst."

1.2. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2004 stellte der Österreichische Rundfunk (ORF) einen Antrag gemäß §5 Abs4 und 5 Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG), in dem er unter anderem begehrte, der Bundeskommunikationssenat möge aussprechen, dass die Antragsgegnerinnen Premiere Österreich, Premiere Deutschland sowie ATV verpflichtet sind, dem ORF "die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen der Bewerbe T-Mobile Bundesliga, Red Zac Erste Liga, Stiegl-Cup, Intertoto-Cup, Hallencup sowie des Spiels Supercup-Finale, die im zeitlichen Geltungsbereich des zwischen den Antragsgegnerinnen und der Österreichischen Fußball Bundesliga bestehenden Exklusiv-TV-Vertrages veranstaltet werden", zur Verfügung zu stellen. Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 9. September 2004 wurde über den Antrag des ORF gemäß §5 Abs4 und 5 FERG wie folgt entschieden:

"I.

1. Der ORF hat gemäß §5 Abs1 FERG das Recht auf Kurzberichterstattung über sämtliche Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile Bundesliga.

2. Premiere Fernsehen GmbH ist gemäß §5 Abs4 i.V.m. §5 Abs1 und Abs3 FERG verpflichtet, die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile Bundesliga zu folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen und der ORF ist berechtigt, diese Signale zu den folgenden Bedingungen aufzuzeichnen und auszustrahlen:

a) Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt.

b) Die Dauer der Kurzberichterstattung beträgt höchstens 90 Sekunden pro Spieltag und bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Spiele eines Spieltags zu vermitteln.

c) Die Sendung des Kurzberichts darf nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch Premiere Fernsehen GmbH erfolgen.

d) Das Recht der Kurzberichterstattung besteht für die Ausstrahlung der Kurzberichte in den Programmen ORF 1 und ORF 2.

e) Für die Erstellung der Kurzberichte ist das Signal 'clean-feed' ab 'Heck Ü-Wagen' zur Verfügung zu stellen.

f) Als Abgeltung für das Recht auf Kurzberichterstattung hat der ORF einen Betrag von € 1.000,-- pro Minute bei sekundengenauer Abrechnung innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungslegung zu entrichten.

g) Die Verpflichtung der Premiere Fernsehen GmbH, die Signale unter den genannten Bedingungen zur Verfügung zu stellen, gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und der Österreichischen Fußball-Bundesliga.

3. Gemäß §5 Abs5 FERG hatte der ORF im Zeitraum von der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids das Recht auf Kurzberichterstattung über sämtliche Spiele der T-Mobile Bundesliga unter den Bedingungen des Punktes I.2.

4. a) Der Antrag des ORF, auszusprechen, dass Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und ATV Privatfernsehen-GmbH verpflichtet sind, dem ORF die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen des Bewerbs T-Mobile Bundesliga zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, wird gemäß §1 Abs1 i.V.m. §5 Abs4 i.V.m. §5 Abs1 FERG abgewiesen.

b) Der Antrag des ORF, festzustellen, dass Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und ATV Privatfernsehen-GmbH verpflichtet waren, dem ORF im Zeitraum vom 8. Juli 2004 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Bundeskommunikationssenat die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen des Bewerbs T-Mobile Bundesliga zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, wird gemäß §1 Abs1 i.V.m. §5 Abs5 i.V.m. §5 Abs1 FERG abgewiesen.

II.

Über den Antrag des ORF hinsichtlich des Rechts auf Kurzberichterstattung über Spiele im Rahmen der Red Zac Erste Liga, des Stiegl-Cups, des Hallen-Cups, des Supercup-Finales und des Intertotocups wird gemäß §59 Abs1 AVG gesondert abgesprochen werden."

2. Gegen diesen Bescheid des Bundeskommunikationssenates erhob die ATV Privatfernsehen-GmbH Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG. Darin stellte die beschwerdeführende Gesellschaft den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In diesem Antrag bringt sie vor, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden. Die Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechts und die Übertragung des Signals zugunsten des ORF würde jedoch für die beschwerdeführende Gesellschaft einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken:

So hätte eine weitere Ausstrahlung der Fußball-Kurzberichte durch den ORF große wirtschaftliche Einbußen für sie zur Folge. Fernsehzuseher, die die Fußball-Sportberichterstattung beim ORF gewohnt sind, würden weiterhin "die Bundesligaergebnisse mit den wichtigsten Toren der Bundesligaspiele" im ORF verfolgen und hätten dann kein Interesse mehr, die Fußballsendung "Volltreffer" an Samstagen um 22.00 Uhr bei "ATV plus" anzusehen. Insbesondere die derzeitige Integration der Fußball-Kurzberichterstattung durch den ORF in seiner Sportsendung "Sport am Sonntag" um 18.30 Uhr würde der beschwerdeführenden Gesellschaft großen Schaden zufügen, weil die sportbegeisterten Zuseher in der Folge an ihrer Fußballsendung an Sonntagen um jeweils 19.15 Uhr nicht mehr interessiert wären. Die Erstausstrahlung der "besten Spielszenen und Tore der Fußball-Bundesligarunde" durch den ORF würde mit einer Senkung der Reichweite des Programms der beschwerdeführenden Gesellschaft und damit auch mit einer Senkung der Werbeeinnahmen einhergehen. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe die Ausstrahlungsrechte unter "großem finanziellen Aufwand und einer immensen wirtschaftlichen Belastung erworben". Hingegen müsse der ORF für die Sendeminute lediglich € 1.000,- entrichten. Durch den angefochtenen Bescheid käme es zu einem "massiven Wertverlust der Fußball-Übertragungsrechte", was dem österreichischen Fußball generell zum Nachteil gereichen würde. Für den ORF wäre die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung hingegen nicht unverhältnismäßig, weil für ihn nach wie vor die Möglichkeit bestünde, seine Zuseher durch Wortberichterstattung und Verlesung der Fußball-Ergebnisse zu informieren.

3.1. Die belangte Behörde und der ORF (als im Verfahren mitbeteiligte Partei) sprachen sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Die weiters mitbeteiligten Parteien, die Premiere Fernsehen GmbH (mit Sitz in Wien) und die Premiere Fernsehen GmbH & Co KG (mit Sitz in München) traten in einer Äußerung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein.

3.2. Die beschwerdeführende Gesellschaft replizierte.

4.1. Gemäß §85 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4.2. Angesichts des öffentlichen Interesses an der Erfüllung des gesetzlichen Programmauftrages, auch über Fragen des Sports zu berichten durch den ORF (§4 ORF-G) und des Umstandes, dass die behaupteten Nachteile der beschwerdeführenden Gesellschaft auch auf der von ihr selbst gewählten Vertragsausgestaltung mit der Premiere Fernsehen GesmbH & Co KG beruhen, kann nicht gefunden werden, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft behaupteten Nachteile am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides gegenüber den mit diesen abzuwägenden Interessen überwiegen.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge zu geben, ohne dass bereits in diesem Verfahrensstadium die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft näher zu prüfen war.

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