VfGH V42/04

VfGHV42/046.12.2004

Aufhebung von Bebauungsrichtlinien wegen gesetzwidriger Kundmachung in Folge fehlenden Hinweises auf die Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt aufgrund Kundmachung noch vor dieser Verlautbarung

Normen

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litc
Bebauungsrichtlinien der Marktgemeinde Podersdorf am See vom 28.07.01
Bgld GemeindeO §75
Bgld RaumplanungsG §23 Abs9
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litc
Bebauungsrichtlinien der Marktgemeinde Podersdorf am See vom 28.07.01
Bgld GemeindeO §75
Bgld RaumplanungsG §23 Abs9

 

Spruch:

Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Podersdorf am See vom 28. Juli 2001, mit der Bebauungsrichtlinien für den Ortskern (Hauptstraße, Neusiedlerstraße, Seestraße) erlassen werden, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B1337/02 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1. Mit Eingabe vom 18. April 2001, beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Podersdorf am See eingelangt am 19. April 2001, ersuchte der Beschwerdeführer um die Erteilung einer Baubewilligung gemäß §18 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998 idF LGBl. Nr. 32/2001 und 42/2001 (in der Folge: Bgld. BauG), zur Errichtung einer Wohnhausanlage auf dem Grundstück Seestraße 1. Die Baubehörde holte ein Ortsbildgutachten ein. Mit Bescheid vom 10. September 2001 wies der Bürgermeister den Baubewilligungsantrag gemäß §3 Z1 und 4 Bgld. BauG ab. Er stützte seine Entscheidung einerseits auf das Ortsbildgutachten (wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes) und andererseits auf die inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsrichtlinien der Marktgemeinde Podersdorf (Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe).

2. Mit Bescheid vom 15. April 2002 gab der Gemeinderat der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid keine Folge. Er führte in der Begründung ua. aus, das Bauvorhaben widerspreche dem §2 Z3 und 4 der Bebauungsrichtlinien. Es überschreite die im §2 Z3 festgelegte maximale Gebäudehöhe; da das Dachgeschoss außerdem straßenseitig überwiegend als Vollgeschoss mit angeschlepptem Pultdach ausgeführt werden solle, widerspreche das Bauvorhaben den im §2 Z4 enthaltenen allgemeinen Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude. Darüber hinaus werde die in derselben Bestimmung geregelte Dachneigung nicht eingehalten. Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See gab der dagegen erhobenen Vorstellung mit Bescheid vom 9. Juli 2002 keine Folge.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die eine Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und der belangten Behörde überdies Willkür vorwirft. Der für den 28. Juli 2001 - dem Tag der Beschlussfassung über die Bebauungsrichtlinien der Marktgemeinde Podersdorf - einberufene Gemeinderat sei nicht beschlussfähig gewesen. Außerdem seien die Bebauungsrichtlinien nicht rechtmäßig kundgemacht worden. Schließlich bringt die Beschwerde vor, bei der Erlassung der Bebauungsrichtlinien handle es sich um eine "willkürliche gleichheitswidrige Anlassgesetzgebung".

II. 1. Aus Anlass der zu B1337/02 protokollierten Beschwerde sind im Verfassungsgerichthof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des §2 Z3 und 4 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Podersdorf am See vom 28. Juli 2001, mit der Bebauungsrichtlinien für den Ortskern (Hauptstraße, Neusiedlerstraße, Seestraße) erlassen werden, im Hinblick auf die Kundmachung entstanden. Der Gerichtshof hat daher am 8. Juni 2004 beschlossen, die Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmungen gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen zu prüfen.

Im Einleitungsbeschluss ist der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon ausgegangen, dass die Beschwerde zulässig ist, die belangte Behörde §2 Z3 und 4 der Bebauungsrichtlinien für den Ortskern angewendet hat, und dass auch er diese Bestimmungen bei der Beurteilung der Beschwerde anzuwenden hätte.

2. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

2.1. Gemäß §3 Z1 und 4 Bgld. BauG sind Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie "1. dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen" und "4. das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen".

2.2. §25a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 idF LGBl. Nr. 64/2000 (in der Folge: Bgld. RPlG) lautet:

"§25 a

Bebauungsrichtlinien

(1) Sofern kein Bebauungsplan oder Teilbebauungsplan vorliegt, hat der Gemeinderat die Grundsätze der Bebauung mit Verordnung durch Bebauungsrichtlinien festzulegen.

(2) Die Bebauungsrichtlinien dürfen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und haben überdies dem Charakter der jeweiligen Widmung zu entsprechen. Bei der Erlassung der Bebauungsrichtlinien ist darauf zu achten, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn vermieden werden.

(3) Die Bebauungsrichtlinien haben zu beinhalten:

  1. a) die Bebauungsweise,
  2. b) die Baulinie,
  3. c) die maximalen Gebäudehöhen (Geschoßanzahl),
  4. d) allgemeine Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude.

(4) Die vom Gemeinderat erlassenen Bebauungsrichtlinien sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. §23 Abs6 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Für die Änderung bzw. Aufhebung von Bebauungsrichtlinien gilt §24 sinngemäß. Bei der Erstellung, Änderung bzw. Aufhebung der Bebauungsrichtlinien ist eine öffentliche Auflage nicht erforderlich.

(6) Die Bebauungsrichtlinien haben die Wirkung, dass Baubewilligungen nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, nur zulässig sind, wenn sie den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen."

2.3. §23 Abs6 bis 11 leg. cit. lautet:

"Verfahren

[...]

(6) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan)

a) dem Flächenwidmungsplan widerspricht oder sonst rechtswidrig ist,

b) überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- oder Ortsbildes verletzt,

c) eine im überörtlichen Interesse liegende Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde verhindert bzw. beeinträchtigt.

(7) Im Falle der beabsichtigten Versagung der Genehmigung ist der Gemeinde dieser Umstand mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer mit mindestens acht Wochen festzusetzenden Frist zu geben.

(8) Die Genehmigung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) erfolgt mit Bescheid der Landesregierung. Die erfolgte Genehmigung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

(9) Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des genehmigten Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) hat der Bürgermeister unter Hinweis auf die Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt diesen nach den Bestimmungen des §75 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, bzw. des §70 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 38/1965, bzw. des §70 des Ruster Stadtrechtes, LGBl. Nr. 39/1965, kundzumachen. Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) tritt mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft.

(10) Der rechtswirksame Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) ist im Gemeindeamt (Magistrat) der allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden zugänglich zu halten.

(11) Je eine Ausfertigung des genehmigten Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) ist beim Amt der Landesregierung und bei der Bezirksverwaltungsbehörde aufzubewahren."

2.4. Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Podersdorf vom 28. Juli 2001 über die Erlassung von Bebauungsrichtlinien für den Ortskern hat folgenden Wortlaut:

"Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Podersdorf am See vom 28.07.2001

mit der Bebauungsrichtlinien für den Ortskern (Hauptstraße, Neusiedlerstraße, Seestraße) erlassen werden.

Auf Grund des §25a des Bgld. Raumplanungsgesetzes LGBl. Nr. 18/1969 i.d.F. LGBl. Nr. 64/2000 wird verordnet:

§1 Örtlicher Geltungsbereich

Der örtliche Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf den Bereich der Hauptstraße, Neusiedlerstraße und Seestraße lt Planbeilage, welche einen integrierenden Bestandteil darstellt.

§2 Sachlicher Geltungsbereich

Für das im §1 bezeichnete Gebiet gelten folgende Bebauungsgrundsätze:

1. Bebauungsweise:

Für die gegenständlichen Grundstücke wird die halboffene und die geschlossene Bebauungsweise festgelegt.

2. Baulinie:

Die vordere Baulinie wird als zwingende Baulinie mit der vorderen Grundstücksgrenze festgelegt.

3. Maximale Gebäudehöhe/Geschosszahl:

Die Gebäudehöhe (Gesimsehöhe) darf max. 8,00 m, jeweils gemessen von der Geländeoberkante- bzw. Gehsteigoberkante nicht überschreiten.

Es dürfen maximal zwei Geschosse und zusätzlich ein ausgebautes Dachgeschoss errichtet werden.

4. Allgemeine Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude:

a) Die Hauptfirstrichtung der Gebäude muss parallel zur vorderen Baulinie bzw. zur vorderen Grundgrenze verlaufen. Vorbauten, vor die vordere Baulinie sind wie folgt gestattet:

Hauptgesimse, Dachvorsprünge u. dgl. bis maximal 0,5 m.

Erker im 1. Obergeschoß bis max. 1,00 m jedoch mindestens 2,80 m über dem Gehsteig.

Bei Dachausbauten sind die Dachgaupen über dem auf die ganze Gebäudebreite durchgehenden Hauptgesimse anzuordnen.

b) Die Haupt- und Nebengebäude sind mit einem Satteldach auszuführen, Längsgebäude entlang der seitlichen Grundstücksgrenze dürfen auch mit einem Pultdach ausgeführt werden. Die Dachneigung hat 35° bis 45° zu betragen, bei Nebengebäuden mind. 15°.

c) Die Gebäude haben dem Gebietscharakter zu entsprechen. Fassadenverkleidungen aller Art (Asbestzemtenplatten, Kunststoffplatten und Holzverkleidungen, u. dgl.) sind nicht zulässig.

§3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft."

3. Aus folgenden Gründen hegte der Verfassungsgerichtshof im Einleitungsbeschluss Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der hiermit aufgehobenen Verordnung:

"[...] Die Beschwerde behauptet ua., die Kundmachung der Bebauungsrichtlinien des Gemeinderates der Marktgemeinde Podersdorf vom 28. Juli 2001 sei nicht rechtmäßig vorgenommen worden. Nach deren Genehmigung durch die Landesregierung am 9. August 2001 sei die Verlautbarung im Landesamtsblatt für das Burgenland am 17. August 2001 erfolgt. Bereits am 14. August 2001 sei die Verordnung an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagen worden. Gemäß §23 Abs9 Bgld. RPlG seien die Bebauungsrichtlinien vom 'Bürgermeister unter Hinweis auf die Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt' kundzumachen. Demgemäß sei die Kundmachung am 14. August 2001 zu früh und ohne Hinweis auf die Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt erfolgt. Die Bebauungsrichtlinien seien daher nicht gesetzmäßig zustande gekommen.

Der Verfassungsgerichtshof teilt vorläufig dieses Bedenken:

Aus §23 Abs8 Bgld. RPlG iVm §25a Abs4 leg. cit. ergibt sich, dass die Genehmigung der Bebauungsrichtlinien durch die Landesregierung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen ist. Gemäß §23 Abs9 Bgld. RPlG iVm §25a Abs4 leg. cit. hat der Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der genehmigten Bebauungsrichtlinien diese unter Hinweis auf die Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt nach den Bestimmungen des §75 Burgenländische Gemeindeordnung kundzumachen. Die Bebauungsrichtlinien treten mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft.

Gemäß §75 Abs1 Burgenländische Gemeindeordnung in der zum Zeitpunkt der Erlassung der Bebauungsrichtlinien geltenden Fassung LGBl. Nr. 22/2000 (idF: Bgld. GemO) bedürfen Verordnungen der Gemeinde zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister nach dieser Bestimmung innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung - bei Verordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, unverzüglich nach erfolgter Genehmigung - durch Anschlag an der Amtstafel (gemäß §74 leg. cit. während zweier Wochen) durchzuführen. Bei Kundmachung von Verordnungen, die der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, ist dabei auf die erfolgte aufsichtsbehördliche Genehmigung hinzuweisen.

Die in Prüfung gezogene Verordnung wurde vom Gemeinderat am 28. Juli 2001 beschlossen, die aufsichtsbehördliche Genehmigung dürfte mit Bescheid vom 9. August 2001 erteilt worden sein. Am 14. August 2001 scheint die Verordnung an der Amtstafel mit dem Hinweis auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung angeschlagen und am 29. August 2001 abgenommen worden zu sein. Die Verlautbarung der Genehmigung der Bebauungsrichtlinien im Landesamtsblatt ist am 17. August 2001 im 34. Stück des 71. Jahrganges unter Nr. 519 erfolgt.

Die belangte Behörde geht in der Begründung des Vorstellungsbescheides davon aus, die Bebauungsrichtlinien träten mit dem ersten Tag der Kundmachung im Landesamtsblatt für das Burgenland in Kraft. Im vorliegenden Fall seien daher die Bebauungsrichtlinien am 17. August 2001 in Kraft getreten.

Diese Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde dürfte nicht zutreffen: §23 Abs8 Bgld. RPlG enthält die Verpflichtung, die aufsichtsbehördliche Genehmigung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. §23 Abs9 leg. cit. unterscheidet jedoch zwischen der Verlautbarung der Genehmigung im Landesamtsblatt für das Burgenland und der Kundmachung der Verordnung gemäß §75 der Bgld. GemO. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass sich §23 Abs9 letzter Satz Bgld. RPlG, gemäß dem die Bebauungsrichtlinien mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft treten, auf die Kundmachung der Verordnung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung, also auf den Anschlag an der Amtstafel bezieht.

Außerdem dürfte es §23 Abs9 leg. cit., gemäß dem die Bebauungsrichtlinien unter Hinweis auf die Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt nach den Bestimmungen des §75 Bgld. GemO kundzumachen sind, ausschließen, dass Bebauungsrichtlinien noch vor der Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht und in Kraft gesetzt werden.

Die Missachtung dieser Regelung dürfte auch keinen unwesentlichen Verfahrensmangel darstellen, da sie zu einem gesetzwidrigen zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung zu führen scheint."

Hinsichtlich des Aufhebungsumfanges sprach der Gerichtshof im Einleitungsbeschluss aus, dass im Falle des Zutreffens der Bedenken ein Vorgehen im Sinne des Art139 Abs3 B-VG zu erwägen sei.

4. Die Burgenländische Landesregierung legte den Verordnungsakt vor und erstattete eine Äußerung, in der sie den Antrag stellt, der Gerichtshof wolle §2 Abs3 und 4 der Bebauungsrichtlinien der Marktgemeinde Podersdorf am See vom 28. Juli 2001 nicht als gesetzwidrig aufheben und den Bedenken des Gerichtshofes folgendes entgegenhält:

"[...]

Das B-VG enthält keine ausdrückliche Vorschrift darüber, wie Verordnungen kundzumachen sind. Dass eine 'gehörige' und 'gesetzmäßige' Kundmachung zu erfolgen hat, ergibt sich aus Art89 Abs1 und Art139 Abs3 litc B-VG. Bestehen hinsichtlich der Kundmachung einfachgesetzliche (bundes- oder landesrechtliche) Regelungen, so sind diese einzuhalten.

§23 Abs8 und 9 Bgld. Raumplanungsgesetz i.V.m. §25a Abs4 Bgld. Raumplanungsgesetz geht einerseits von der Kundmachung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt für das Burgenland aus und fordert andererseits die Kundmachung der genehmigten Bebauungsrichtlinien innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der genehmigten Bebauungsrichtlinien - unter Hinweis auf die Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt - gemäß den Bestimmungen des §75 Bgld. Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, durch den Bürgermeister. Dabei handelt es sich um die Verlautbarung verschiedener und für die Gesetzmäßigkeit der Verordnung gleichermaßen bedeutsamer Akte im Zuge des Erzeugungsverfahrens.

Wie bereits erwähnt ergibt sich aus §23 Abs9 Bgld. Raumplanungsgesetz, dass die genehmigten Bebauungsrichtlinien innerhalb von zwei Wochen nach deren Einlangen unter Hinweis auf die Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt mittels Anschlag auf der Amtstafel durch den Bürgermeister kundzumachen sind. Diese Bestimmung enthält somit drei Vorgaben:

1. Die genehmigten Bebauungsrichtlinien sind innerhalb von zwei Wochen nach deren Einlangen kundzumachen,

2. in die Kundmachung ist ein Hinweis auf die Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt aufzunehmen und

3. die Kundmachung hat mittels Anschlag auf der Amtstafel durch den Bürgermeister zu erfolgen.

Der erste Punkt ist eine Vorgabe in zeitlicher Hinsicht, der zweite in inhaltlicher Hinsicht und der dritte Punkt enthält eine Vorgabe für die Art der Kundmachung.

Aus dem Wortlaut des §23 Abs9 leg.cit. ergibt sich eindeutig, dass das Einlangen der durch die Landesregierung genehmigten Bebauungsrichtlinien das einzige Tatbestandselement für den Beginn des Laufes der zweiwöchigen Frist ist. Der Wortlaut macht den Fristenlauf für die Kundmachung eben nicht von der Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt abhängig.

Demgemäß war der Bürgermeister der Marktgemeinde Podersdorf nicht angehalten, die Kundmachung der erfolgten Genehmigung im Landesamtsblatt für das Burgenland abzuwarten und hat - entsprechend der Bestimmung des §23 Abs9 leg.cit. - die Kundmachung innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des genehmigten Bebauungsplans durch Anschlag auf der Amtstafel durchgeführt. Die Kundmachung erfolgte im gegenständlichen Fall somit zeitlich ordnungsgemäß.

Zur inhaltlichen Vorgabe des §23 Abs9 leg.cit., dass in die Kundmachung ein Hinweis auf die Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt aufzunehmen ist:

Zunächst ist festzuhalten, dass aus dem Wortlaut nicht klar hervorgeht, ob die gegenständliche Bestimmung auf eine tatsächlich erfolgte Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt abstellt oder ob in der Kundmachung bloß darauf hingewiesen werden soll, dass die Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt veröffentlicht wird.

Zur Ermittlung des Willens des Gesetzgebers kann auf das Landesamtsblatt für das Burgenland hingewiesen werden, welches wöchentlich erscheint. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis des Erscheinungsrhythmus´ des Landesamtsblatts für das Burgenland eine Kundmachung innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der genehmigten Bebauungsrichtlinien durch Anschlag auf der Amtstafel angeordnet. Es war eben nicht die Absicht des Gesetzgebers, die zweiwöchige Frist zum Anschlag auf der Amtstafel erst mit der Verlautbarung im Landesamtsblatt laufen zu lassen. Bei einer gleichzeitigen Versendung des Genehmigungsbescheides an die Gemeinde und die Redaktion des Landesamtsblattes wird in der Regel - unter Berücksichtigung einer Zeitspanne aufgrund des Redaktionsschlusses sowie einer gewissen Verzögerung bei der Kundmachung im Landesamtsblatt - der Zeitpunkt des Ablaufes der Frist für die Kundmachung durch den Bürgermeister und der Verlautbarung der Genehmigung durch die Landesregierung beinahe zusammenfallen. Das würde zum Ergebnis führen, dass dem Bürgermeister bei einem solchen Verständnis der gegenständlichen Norm in vielen Fällen keine Möglichkeit rechtmäßigen Alternativverhaltens verbliebe, zumal er entweder die gesetzliche Frist überschreiten oder eine Kundmachung ohne erfolgte Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung durchführen müsste. Ein solcher Inhalt darf der gegenständlichen Norm nicht unterstellt werden.

Mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers geht die Burgenländische Landesregierung daher davon aus, dass §23 Abs9 leg.cit. bloß verlangt, dass in der Kundmachung darauf hinzuweisen ist, dass die Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt veröffentlicht wird.

In der verfahrensgegenständlichen Kundmachung findet sich kein Hinweis auf die Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt. Es wurde lediglich darauf verwiesen, dass die Verordnung mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 9. August 2001 genehmigt wurde. Die Missachtung dieser Regelung muss jedoch nicht zwangsläufig zur Gesetzwidrigkeit der gegenständlichen Verordnung führen.

Das Gleiche gilt im Übrigen nach ho. Ansicht für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof der obigen Darstellung zur inhaltlichen Vorgabe 'Hinweis auf die Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt' nicht folgen sollte und davon ausgeht, dass ein Hinweis auf die erfolgte Verlautbarung in die Kundmachung aufzunehmen wäre.

Von Verstößen gegen Kundmachungsregeln, die zur Gesetzwidrigkeit des Publizierten führen, sind nämlich jene zu unterscheiden, die sich gegen 'sanktionslose Ordnungsvorschriften' richten (vgl. VfSlg 8213/1977). Eine solche (sanktionslose) Ordnungsvorschrift erblickte der Verfassungsgerichtshof beispielsweise in der Bestimmung des §44 Abs1 StVO, wonach über die Anbringung eines Straßenverkehrszeichens ein Aktenvermerk anzufertigen ist (vgl. VfSlg 4641/1964, 7724/1975, 8894/1980).

Begründet wird dies damit, dass 'die Kundmachung ... durch Anbringung

der Straßenverkehrszeichen begrifflich abgeschlossen' ist und durch

den Aktenvermerk dieses 'Inkrafttreten ... nur nachträglich im

Interesse der Rechtssicherheit beurkundet werden' soll. Daraus wird der Schluss gezogen, es handle sich 'demnach um eine Ordnungsvorschrift, deren Unterlassung die Normqualität nicht berührt' und darüber hinaus auch nicht die Rechtmäßigkeit der Kundmachung.

Dieser Sachverhalt scheint vergleichbar mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt und ist die obzit. Rechtssprechung somit durchaus als analogiefähig anzusehen. Erachtet der Verfassungsgerichtshof den nach der StVO anzulegenden Aktenvermerk als Maßnahme im Sinne der Rechtssicherheit, so ist aus ho. Sicht im gegenständlichen Fall der Hinweis auf die Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt als eine Maßnahme zur Gewährleistung einer gewissen Transparenz anzusehen. Dass letzterer eine höhere Bedeutung zukommen sollte als der Maßnahme im Sinne der Rechtssicherheit, scheint nicht argumentierbar. Wenn man daher die Meinung vertritt, dass das Nichtbefolgen der Verpflichtung zur Verfassung eines Aktenvermerkes als Maßnahme im Sinne der Rechtssicherheit den Verstoß gegen eine sanktionslose Ordnungsvorschrift darstellt, muss man zum Ergebnis kommen, dass auch ein Verstoß gegen eine die Transparenz gewährleistende Maßnahme nicht zur Gesetzwidrigkeit führen kann.

Als weitere Beispiele für von der höchstgerichtlichen Rechtssprechung als Nichtbefolgung sanktionsloser Ordnungsvorschriften angesehene Fälle seien angeführt die Nichteinhaltung einer bestimmten Frist für die Kundmachung einer Verordnung durch den Bürgermeister (VfSlg 6412/1971 und VwSlg 7936/A/1970) sowie die Nichtbeachtung des Gebotes zur Aufnahme des Hinweises in einen Bescheid, dass die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof besteht (VwGH v. 17.2.1993, Zl. 92/01/1111).

Das Fehlen des in §23 Abs9 leg.cit. geforderten Hinweises stellt daher keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar und ist somit nicht geeignet, die Gesetzwidrigkeit der gegenständlichen Verordnung zu bewirken.

Das Amt der Burgenländischen Landesregierung vertritt somit die Auffassung, dass dann, wenn der Bürgermeister - wie im vorliegenden Fall geschehen - die Bebauungsrichtlinien mit Ausnahme des Hinweises auf die Verlautbarung der Genehmigung durch die Landesregierung im Landesamtsblatt ordnungsgemäß durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht hat, eine gesetzmäßige Kundmachung gemäß §23 Abs8 und 9 i.V.m. §25a Abs4 Bgld. Raumplanungsgesetz vorliegt und die Nichtbeachtung der oben beschriebenen Ordnungsvorschrift nicht schadet.

[...]"

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes, dass das Beschwerdeverfahren, das Anlass zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens gegeben hat, zulässig ist und dass der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Beschwerde §2 Z3 und 4 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Podersdorf am See, mit der Bebauungsrichtlinien für den Ortskern erlassen werden, anzuwenden hätte, haben sich als zutreffend erwiesen.

2. Auch die Bedenken des Gerichtshofes gegen die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen treffen zu:

Die Burgenländische Landesregierung ist den vorläufigen Annahmen des Gerichtshofes im Einleitungsbeschluss, dass die in Prüfung genommenen, vom Gemeinderat am 28. Juli 2001 beschlossenen Verordnungsbestimmungen mit Bescheid vom 9. August 2001 aufsichtsbehördlich genehmigt und am 14. August 2001 vom Bürgermeister mit dem Hinweis auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung an der Amtstafel der Marktgemeinde Podersdorf kundgemacht wurden, sowie dass die Verlautbarung der Genehmigung der Bebauungsrichtlinien durch die Landesregierung im Landesamtsblatt erst am 17. August 2001 erfolgt ist, nicht entgegengetreten. Der Gerichtshof nimmt die beschriebene Abfolge daher als gegeben an.

Die von der Landesregierung zur Verteidigung der Bebauungsrichtlinien vorgebrachten Argumente vermögen die Bedenken des Gerichtshofes nicht zu zerstreuen. Die Landesregierung bringt ua. vor, das Einlangen der durch die Landesregierung genehmigten Bebauungsrichtlinien bei der Gemeinde sei das einzige Tatbestandselement für den Beginn des Laufes der durch §23 Abs9 Bgld. RplG vorgesehenen zweiwöchigen Frist zur Kundmachung der Verordnung an der Amtstafel. Der Wortlaut mache den Fristenlauf eben nicht von der Verlautbarung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung im Landesamtsblatt abhängig; der Bürgermeister der Marktgemeinde Podersdorf sei daher nicht angehalten gewesen, die Kundmachung der erfolgten Genehmigung im Landesamtsblatt für das Burgenland abzuwarten, die Kundmachung sei zeitlich ordnungsgemäß erfolgt. Der fehlende Hinweis auf die Verlautbarung der Genehmigung der Verordnung im Landesamtsblatt sei kein wesentlicher Verfahrensmangel und bewirke daher nicht die Gesetzwidrigkeit der Verordnung; es handle sich bei der diesbezüglichen Anordnung nur um eine "sanktionslose Ordnungsvorschrift".

Dem ist entgegenzuhalten, dass die in §23 Abs9 Bgld. RplG vorgesehene zweiwöchige Frist nur eine der Voraussetzungen für die Kundmachung der Verordnung an der Amtstafel darstellt; dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung zufolge hat die durch den Bürgermeister nach den Bestimmungen des §75 der Bgld. GemO vorzunehmende Kundmachung ebenso einen Hinweis auf die Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt zu enthalten.

Das Fehlen eines derartigen Hinweises in der Kundmachung der Bebauungsrichtlinien vom 28. Juli 2001 belastet die Verordnung aus folgenden Gründen mit Gesetzwidrigkeit:

Wie der Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat (z.B. VfSlg. 3467/1958, 3896/1961, 10.719/1985) muss, wenn die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung von der Tatsache der Genehmigung durch eine andere Behörde abhängt, die Erfüllung dieses Erfordernisses bei der Verlautbarung ausdrücklich festgestellt werden; die Unterlassung dieser Feststellung macht die Verordnung gesetzwidrig, da es dem Normunterworfenen in diesem Fall nicht möglich ist, die Erfüllung dieses Erfordernisses von sich aus zu kontrollieren.

Im vorliegenden Fall hat zwar der Bürgermeister der Marktgemeinde Podersdorf am See in der Kundmachung der Bebauungsrichtlinien an der Amtstafel am 14. August 2001 auf das Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung vom 9. August 2001 hingewiesen. Der hier zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich aber insofern von jenen der oben genannten Judikatur, als der Burgenländische Landesgesetzgeber im vorliegenden Fall eine eindeutige gesetzliche Regelung darüber geschaffen hat, welche Anforderungen im Hinblick auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Erfordernisse bei der Kundmachung einer Verordnung wie der in Prüfung genommenen zu erfüllen sind. In Anbetracht der gegebenen Gesetzeslage, die eben nicht nur an die Tatsache des Vorliegens der Genehmigung an sich, sondern an die Tatsache der Verlautbarung dieser Genehmigung im Landesamtsblatt anknüpft, reicht daher der bloße Hinweis auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung in der Kundmachung an der Amtstafel zur Gesetzmäßigkeit der Verordnung nicht aus; um dem vom Gesetzgeber aufgestellten Erfordernis gerecht zu werden, hätte der Bürgermeister der Marktgemeinde Podersdorf vielmehr die Verlautbarung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung im Landesamtsblatt am 17. August 2001 abzuwarten gehabt und die in Rede stehenden Bebauungsrichtlinien erst danach unter Hinweis auf die erfolgte Verlautbarung der Genehmigung durch die Landesregierung im Landesamtsblatt kundmachen dürfen. Die von der Landesregierung vertretene Rechtsansicht, die in Rede stehende Bestimmung in §23 Abs9 Bgld. RplG verlange bloß, dass in der Kundmachung darauf hinzuweisen ist, dass die Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt veröffentlicht (werden) wird, ist - ungeachtet der Tatsache, dass auch ein solcher Hinweis in der in Rede stehenden Kundmachung nicht enthalten ist - mit dem Wortlaut der Bestimmung und der hinter der Regelung stehenden Absicht des Gesetzgebers, den Normadressaten anlässlich der Kundmachung auf die bereits erfolgte - und nicht bloß auf die gesetzlich vorgesehene - Verlautbarung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hinzuweisen, nicht vereinbar.

Wenn die Landesregierung darüber hinaus vorbringt, der wöchentliche Erscheinungsrhythmus des Landesamtsblattes für das Burgenland führe dazu, dass dem Bürgermeister "in vielen Fällen keine Möglichkeit rechtmäßigen Alternativverhaltens verbliebe, zumal er entweder die gesetzliche Frist überschreiten oder eine Kundmachung ohne erfolgte Verlautbarung der Genehmigung im Landesamtsblatt durchführen müsste", so ist ihr zu entgegnen, dass sich diese Frage im vorliegenden Fall nicht stellt: Wenn die aufsichtsbehördliche Genehmigung am 9. August 2001 erteilt wurde, sodass die genehmigten Bebauungsrichtlinien erst nach diesem Zeitpunkt bei der Gemeinde einlangen konnten, und die Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt am 17. August 2001 erfolgte, so wäre es dem Bürgermeister der Marktgemeinde Podersdorf jedenfalls möglich gewesen, die vom Gesetzgeber vorgesehene zweiwöchige Frist für die Kundmachung einzuhalten. Dazu kommt, dass eine etwaige Nichteinhaltung dieser Zweiwochenfrist, weil die Kundmachung der Verordnung noch von zusätzlichen, innerhalb der genannten Zeitspanne möglicherweise noch nicht gegebenen Voraussetzungen - hier der Verlautbarung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung im Landesamtsblatt - abhängt, nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht die Gesetzwidrigkeit der Verordnung nach sich zieht; die Burgenländische Landesregierung weist selbst darauf hin, dass es sich bei einer derartigen Vorschrift (bloß) um eine an den Bürgermeister gerichtete Ordnungsvorschrift handelt (vgl. z. B. VfSlg. 6412/1971).

Da sich §23 Abs9 letzter Satz Bgld. RplG, gemäß dem die Bebauungsrichtlinien mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft treten, auf den Anschlag der Verordnung an der Amtstafel bezieht, sind die Bebauungsrichtlinien der Marktgemeinde Podersdorf vom 28. Juli 2001 entgegen dem Willen des Burgenländischen Landesgesetzgebers noch vor der Verlautbarung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung im Landesamtsblatt in Kraft gesetzt worden. Die Missachtung dieser Anordnung führt zu einem wesentlichen Verfahrensmangel bei Erlassung der Verordnung und belastet diese daher mit Gesetzwidrigkeit.

3. Da von der genannten Gesetzwidrigkeit nicht bloß der im Anlassfall präjudizielle Teil der Verordnung, sondern in gleicher Weise auch die übrigen Verordnungsbestimmungen betroffen sind, war gemäß Art139 Abs3 litc B-VG die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

4. Die Verpflichtung der Burgenländischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung stützt sich auf Art139 Abs5

B-VG.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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