VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
Spruch:
Dem in der Beschwerdesache des Ing. F S, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S K, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 12. Juli 2004, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung
1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 12. Juli 2004, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk, mit dem der Antrag auf Endgültigerklärung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2001 abgewiesen wurde, keine Folge gegeben.
2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Das Ergebnis der gegenständlichen Beschwerde habe aber unmittelbare Auswirkungen für künftige Abgabenbescheide, "da im Falle der Aufhebung des bekämpften Bescheides nicht nur die Grundlage für das Aufrechterhalten der Vorläufigkeit der Bescheide für die Vorperioden wegfällt sondern auch nachfolgende Bescheide auf Grundlage des nunmehrigen Erkenntnisses zu ergehen haben".
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist (lediglich) ein Antrag auf Endgültigerklärung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2001. Die belangte Behörde hat die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem diesem Antrag keine Folge gegeben wurde, als unbegründet abgewiesen. Ein Bescheid dieses Inhaltes ist einem Vollzug nicht zugänglich. Für den Inhalt nachfolgender Einkommensteuerbescheide ist es ohne Bedeutung, ob der für das Jahr 2001 ermittelte Verlust endgültig oder bloß vorläufig anerkannt ist.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
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