Normen
B-VG Art139 Abs6
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Stmk vom 15.12.69 idF vom 17.03.94 §22
Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Stmk über die Änderung der Satzung des Wohlfahrtsfonds vom 17.03.94 ArtIII Abs3
VfGG §88
B-VG Art139 Abs6
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Stmk vom 15.12.69 idF vom 17.03.94 §22
Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Stmk über die Änderung der Satzung des Wohlfahrtsfonds vom 17.03.94 ArtIII Abs3
VfGG §88
Spruch:
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Die Ärztekammer für Steiermark ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin war bis zu ihrem 59. Lebensjahr als Fachärztin für Pulmologie und Radiologie tätig und als Kammerangehörige zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark beitragspflichtig. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses der Ärztekammer für Steiermark vom 23. Mai 2001 wurde ihrem Antrag auf Zuerkennung der vorzeitigen Altersversorgung gemäß §22 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen der Novelle der Satzungen des Wohlfahrtsfonds mit Wirkung ab 1. Mai 2001 stattgegeben. Die Höhe der Altersversorgung wurde mit S 9.848,-- (Grund- und Ergänzungsleistung, brutto pro Monat) festgesetzt.
Gegen den Bescheid erhob die Einschreiterin das Rechtsmittel der Beschwerde an den Beschwerdeausschuss bei der Ärztekammer für Steiermark, da sie über die Neuregelung der Pensionsbestimmungen der Ärztekammer nicht informiert worden sei und mit einer höheren Pension gerechnet habe.
Der Beschwerdeausschuss bei der Ärztekammer für Steiermark gab dem Rechtsmittel mit Bescheid vom 26. September 2001 keine Folge. Begründend wird im Bescheid unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Übergangsbestimmungen der Novelle der Satzungen des Wohlfahrtsfonds bei weiblichen Kammerangehörigen beginnend mit 1. Jänner 1999 die Altersgrenze für die vorzeitige Altersversorgung jährlich bis 1. Jänner 2008 jeweils mit 1. Jänner des Kalenderjahres um sechs Monate erhöht werde. Im Jahr 2001 betrage das Antrittsalter für die vorzeitige Altersversorgung daher 56 Jahre 6 Monate. Bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersversorgung zwischen der Vollendung zweier Lebensjahre erfolge in der betreffenden Kürzungsstufe eine aliquote Kürzung nach vollen Monaten. Im Fall der Beschwerdeführerin bedeute das eine Kürzung der erworbenen Anwartschaften auf 82%.
2. Gegen diesen Bescheid des Beschwerdeausschusses bei der Ärztekammer für Steiermark richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
3. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 7. Oktober 2002 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des ersten und dritten Satzes des ArtIII Abs3 der Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderung der Satzungen des Wohlfahrtsfonds, beschlossen in der außerordentlichen Vollversammlung vom 17. März 1994, kundgemacht im ÄrzteJOURNAL Nr. 10/1994, von Amts wegen zu prüfen.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V72/02, hat der Verfassungsgerichtshof die genannten Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Gemäß Art139 Abs6 B-VG sind vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmungen einer Verordnung im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen hat aber offenkundig nicht bewirkt, dass für die Zuerkennung einer höheren Altersversorgung an die Beschwerdeführerin nunmehr eine Rechtsgrundlage gegeben wäre. Vielmehr führt die Aufhebung der in Prüfung gezogenen (Übergangs-)Bestimmungen - nach denen das Antrittsalter für die vorzeitige Altersversorgung im Jahr 2001 56 Jahre 6 Monate betrug - dazu, dass die Altersgrenze für die vorzeitige Altersversorgung auch für weibliche Kammerangehörige nach §22 Abs1 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark zu beurteilen ist. Danach liegt das Antrittsalter generell bei 60 Jahren.
Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, dass sich die Anwendung der nun aufgehobenen Bestimmungen als nachteilig für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin erweist. Demnach ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Im Lichte dieser Ausführungen ist der belangten Behörde auch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz oder eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts nicht vorzuwerfen (vgl. auch VfSlg. 10.304/1984).
2. Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Da die Beschwerde insofern Erfolg hatte, als sie zur Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Verordnungsbestimmung geführt hat, war der Beschwerdeführerin der Ersatz der Prozesskosten zuzusprechen (vgl. zB VfSlg. 13.545/1993, 14.682/1996). Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- sowie der Ersatz der entrichteten Eingabengebühr in der Höhe von € 180,-- enthalten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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