VfGH G46/03

VfGHG46/0311.6.2003

Zurückweisung eines Antrags des OGH auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des BundestheaterpensionsG betreffend die Ruhegenußbemessungsgrundlage für Ballettänzer als zu eng gefaßt

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
BundestheaterpensionsG §5 Abs7, Abs8
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
BundestheaterpensionsG §5 Abs7, Abs8

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit Antrag vom 25. Februar 2003 beantragt das Oberlandesgericht Wien (OLG) mit näherer Begründung, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass §5 Abs8 Bundestheaterpensionsgesetz (BthPG) in der für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 123/1998 verfassungswidrig war.

2. Der Antrag ist nicht zulässig.

2.1. Mit Beschluss vom 7.12.2002 G228/02 hat der Verfassungsgerichtshof einen - im Wesentlichen - gleich begründeten Antrag des Obersten Gerichtshofes, mit dem ebenfalls begehrt wurde, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass §5 Abs8 BthPG in der für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 123/1998 verfassungswidrig war, mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Antrag sich als zu eng erwiesen hat.

2.2. Da der Verfassungsgerichtshof keine Veranlassung sieht von dieser Meinung abzugehen, ist auch der vorliegende Antrag des OLG als unzulässig zurückzuweisen. Im Hinblick auf den Beschluss vom 7.12.2002 G228/02 genügt es auf dessen Begründung zu verweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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