Normen
B-VG 140 Abs1 / Individualantrag
Nö JagdG 1974 §3a Abs12, Abs13
B-VG 140 Abs1 / Individualantrag
Nö JagdG 1974 §3a Abs12, Abs13
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1.1. §3a des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG), LGBl. 6500 idgF, lautet samt Überschrift - auszugsweise - wie folgt (die angefochtenen Teile sind hervorgehoben):
"§3a
Wildtierhaltung im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes
(1) In einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb darf Wild zur Tierzucht und zur Gewinnung von Fleisch gehalten werden, wenn
1. die gehaltenen Wildarten sich zur Tierzucht und Gewinnung von Fleisch eignen,
2. die dafür vorgesehenen Flächen
a) zu mindestens 85 % landwirtschaftlich genutzt werden,
b) räumlich zusammenhängen und gegen das Aus- und Einwechseln von Schalenwild vollkommen abgeschlossen sind,
c) größer als 1 ha sind,
d) über einen Sonnenschutz für alle gehaltenen Wildtiere verfügen,
e) das Ausmaß von 20 Hektar pro Betrieb nicht überschreiten,
f) den Zusammenhang von Teilen von Jagdgebieten, auf denen die Jagd nicht ruht, nicht unterbrechen und
g) kein Zuchtgehege im Sinne des §7b darstellen und
3. die Benützung von Wegen gemäß §14 Abs1 NÖ Tourismusgesetz, LGBl. 7400, nicht behindert wird.
(2)-(10) ...
(11) Das Wild kann auf eine andere als im Jagdbetrieb übliche Weise getötet werden, mit Jagdwaffen jedoch nur vom Betriebsinhaber oder einer ständig von ihm beauftragten Person, die der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben ist. Der Jagdausübungsberechtigte ist vor jeder Verwendung von Jagdwaffen rechtzeitig zu verständigen. Auf den Zugang zu Flächen nach Abs1 sind die Bestimmungen des §89 sinngemäß anzuwenden. Die Überlassung von Abschüssen ist untersagt.
(12) Der Betriebsinhaber hat dem Jagdausübungsberechtigten und der Bezirksverwaltungsbehörde ein Auswechseln des in seinem Gehege gehaltenen Wildes unverzüglich zu melden. Die entkommenen Tiere gelten als zahm gemacht im Sinne des §384 ABGB.
(13) Der Betriebsinhaber darf das aus seinem Gehege ausgewechselte Wild im Rahmen der in §384 ABGB genannten Frist auch außerhalb der in diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnungen festgelegten Schuß- und Schonzeiten verfolgen, betäuben und einfangen. Beim Betäuben sind die einschlägigen Bestimmungen der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 426/1997, und des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen einzuhalten. Weiters darf er das ausgewechselte Wild im Rahmen der in §384 ABGB genannten Frist auch außerhalb der in diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnungen festgelegten Schuß- und Schonzeiten unter folgenden Voraussetzungen töten:
1. erfolgte Meldung des Auswechseln (Abs12),
2. Verständigung des Jagdausübungsberechtigten von der Absicht, das entkommene Tier zu töten,
3. Besitz einer gültigen Jagd- oder Jagdgastkarte,
4. Vorhandensein einer sichtbaren Lauschermarke am betreffenden Tier.
Die nach den Bestimmungen dieses Absatzes getöteten Tiere sind nicht auf den Abschußplan anzurechnen und nicht in der Abschußliste anzuführen.
(14) Im übrigen sind auf Wildtierhaltungen die Bestimmungen dieses Gesetzes - soweit nicht ausdrücklich angeordnet - nicht anzuwenden."
1.2. Gemäß §5 Abs2 NÖ JG ist in Eigenjagdgebieten und Jagdgehegen der Grundeigentümer jagdausübungsberechtigt, in Genossenschaftsjagdgebieten die Jagdgenossenschaft. Die Ausübung des Jagdrechtes kann an Dritte verpachtet werden (§5 Abs3 NÖ JG).
2. Der Antragsteller ist Pächter des Eigenjagdgebietes Lilienfeld VII und damit jagdausübungsberechtigt.
Mit Schriftsatz vom 26. März 2003 stellt er - gestützt auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG - den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge die Bestimmungen des §3a Abs12 und 13 NÖ JG (idF des Landesgesetzes LGBl. 6500-16) zur Gänze als verfassungswidrig aufheben und dem Antragsteller Kostenersatz zusprechen.
Die Zulässigkeit dieses Individualantrags leitet er daraus ab, daß die bekämpften Bestimmungen in seine Rechtssphäre als Jagdausübungsberechtigten unmittelbar eingriffen; wörtlich heißt es dazu:
"Für den Fall der Ausübung des durch §3a Abs13 NÖJG 1974 zugestandenen Jagdrechts muß ohne Entschädigung mit gravierenden Schäden, insbesondere Wildschäden, gerechnet werden."
3. Der Antrag ist unzulässig:
3.1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist, daß die Norm nicht bloß faktische Wirkung zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Fall der Rechtswidrigkeit verletzt. Das Anfechtungsrecht kann - wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. zB VfSlg. 8009/1977, 8060/1977, 12.751/1991, 12.909/1991, 13.082/1992, 13.814/1994, 14.488/1996, 15.184/1998 uva.) - von vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat).
3.2. Mit seinem Vorbringen vermag der Antragsteller nicht darzutun, daß die Abs12 und 13 des §3a NÖ JG in seine Rechtssphäre eingreifen. Diese Bestimmungen haben nämlich nur die Rechtsstellung des Inhabers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, in dem Wild zur Tierzucht und zur Gewinnung von Fleisch gehalten wird, zum Gegenstand.
Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß die dem Inhaber eines solchen Betriebes durch §3a Abs13 NÖ JG eingeräumten Rechte die wirtschaftliche Position des Antragstellers beeinflussen können. Es handelt sich dabei aber nur um wirtschaftliche Reflexwirkungen der angefochtenen Normen. Diese Wirkungen können nichts daran ändern, daß die in Rede stehenden Regelungen die Rechtsstellung des Antragstellers nicht unmittelbar gestalten, sodaß ein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers ausgeschlossen ist (vgl. VfSlg. 16.186/2001 mwN).
4. Der Antrag war daher - schon aus diesem Grund - mangels Legitimation des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen, was ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte (§19 Abs3 Z2 lite VfGG).
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