VfGH V60/03

VfGHV60/0330.9.2003

Gesetzwidrigkeit der Änderung eines Teilbebauungsplanes durch einen textlichen Bebauungsplan hinsichtlich Baulinien und Nebengebäuden; Vorliegen wichtiger Gründe und allgemeiner Planungsabsichten gerade in Bezug auf Garagen nicht nachvollziehbar; keine ausreichende Grundlagenforschung, keine gesetzlich gebotene Verständigung der grundbücherlichen Eigentümer von der Planauflage

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
Bebauungsplan (textlicher) der Stadtgemeinde St. Veit a.d. Glan vom 26.02.98
Krnt GemeindeplanungsG 1995 §13
Krnt GemeindeplanungsG 1995 §26, §27
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
Bebauungsplan (textlicher) der Stadtgemeinde St. Veit a.d. Glan vom 26.02.98
Krnt GemeindeplanungsG 1995 §13
Krnt GemeindeplanungsG 1995 §26, §27

 

Spruch:

Die Verordnung der Stadtgemeinde St. Veit a.d. Glan vom 26. Februar 1998, mit der ein textlicher Bebauungsplan erlassen wird, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit a.d. Glan vom 21. August 1998, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B421/00 eine Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1. Mit Eingabe vom 18. August 1997 ersuchten K. und H. S. um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Zubaues (Garage) auf dem Grundstück Nr. 928/24, KG St. Veit an der Glan. In der am 2. Oktober 1997 durchgeführten mündlichen Bauverhandlung brachten die nunmehr beschwerdeführenden Nachbarn vor, dass sie den beabsichtigten Baumaßnahmen zustimmen würden, sofern die Garage in einem Abstand von 5,00 m zu ihrer Grundgrenze (Grundstück Nr. 928/26) errichtet würde. Ein Sachverständiger des Bauamtes der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan führte in seiner Stellungnahme vom 4. November 1997 aus, dass die Garage zum Grundstück Nr. 928/26, KG St. Veit an der Glan, der nunmehrigen Beschwerdeführer einen Abstand von 3,7 m aufweise und somit im Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan stehe. Im Bebauungsplan "Gruppenwohnbau-Wayerfeld" der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan vom 3. August 1994 seien die Garagen in ihrem Umriss und ihrer Lage genau festgelegt. Die Garage der Bauwerber sollte demnach zum Grundstück der Beschwerdeführer einen Abstand von 7 m einhalten. Die Baubehörde erster Instanz teilte den Bauwerbern mit Schreiben vom 17. Juni 1998 mit, dass eine Baubewilligung bisher nicht erteilt werden konnte, da das Bauvorhaben dem rechtskräftigen Teilbebauungsplan widerspreche. Da jedoch der Bebauungsplan geändert werden sollte und eine Bewilligung in der Folge möglich sei, werde das Bauverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans ausgesetzt. Am 14. Oktober 1998 fand eine zweite mündliche Bauverhandlung statt. In der Niederschrift wurde vermerkt, dass sich die Beschwerdeführer, die sich vor Ende der Verhandlung entfernt hatten, mit dem Bauvorhaben unter der Voraussetzung für einverstanden erklärten, dass das Vorhaben in einer Höhe von 2,7 m und in einem Abstand von 3,7 m zu ihrem Grundstück ausgeführt werde. Der Amtssachverständige gab eine Stellungnahme ab, wonach das Bauvorhaben dem geltenden Textbebauungsplan entspreche. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan erteilte mit Bescheid vom 20. Oktober 1998 die Baubewilligung unter der Auflage, dass ein Abstand von 3,7 m zum Grundstück Nr. 928/26, KG St. Veit an der Glan, einzuhalten sei und die Situierung entsprechend den Einreichunterlagen zu erfolgen habe.

Mit Schreiben vom 18. Juni 1999 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie eine neuerliche Lageveränderung der Garage des Nachbarn für bewilligungspflichtig hielten. Die Änderung des Bebauungsplans widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz.

Mit Eingabe vom 19. Juli 1999 stellten die Bauwerber einen Antrag auf Abänderung der Baubewilligung, da im neuen Lageplan der Abstand der Garage zum Nachbargrundstück nicht mehr 3,7 m sondern 3 m betrage. Am 5. August 1999 fand eine mündliche Verhandlung statt, die die Beschwerdeführer vor deren Ende verließen. Sie teilten mit, dass sie ihre Einwendungen vom 18. Juni 1999 vollinhaltlich aufrechterhalten würden. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan bewilligte mit Bescheid vom 18. August 1999 die Errichtung der Garage auf dem Grundstück Nr. 928/24 ("Situierungsänderung") unter der Auflage, dass ein Abstand von 3 m zum Grundstück Nr. 928/26 einzuhalten sei. Nach Maßgabe des geltenden Textbebauungsplanes der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan, durch den auch der Teilbebauungsplan "Gruppenwohnbau-Wayerfeld" außer Kraft gesetzt wurde, dürfte eine Garage sogar unmittelbar an der Grundgrenze errichtet werden, sofern sie nicht höher als 3 m und die dem Nachbargrund zugewendete Gebäudeseite nicht länger als 8,00 m sei.

1.2. Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung wies der Stadtrat der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan mit Bescheid vom 22. Oktober 1999 ab.

1.3. Die Kärntner Landesregierung wies die dagegen erhobene Vorstellung mit Bescheid vom 10. Jänner 2000 als unbegründet ab. In der Erklärung vom 18. Juni 1999, auf die sich die Beschwerdeführer in der Bauverhandlung zur Erhebung von Einwendungen gestützt hätten, sei nicht konkretisiert, inwiefern sie durch einen Abstand zwischen der Garage und ihrer Grundstücksgrenze von 3 m beeinträchtigt seien und auch nicht, dass das Bauvorhaben im Widerspruch zum Bebauungsplan stünde. Das Bauvorhaben entspreche der Bestimmung des §5 Abs2 der Verordnung betreffend den textlichen Bebauungsplan vom 26. Februar 1998.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung von rechtswidrigen generellen Normen (§27 Gemeindeplanungsgesetz 1995, Bebauungsplan) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

3. Die Kärntner Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor.

4. Die Stadtgemeinde St. Veit an der Glan erstattete eine Äußerung.

5. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 13. März 2003 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des §5 und des §7 der Verordnung der Stadtgemeinde St. Veit a.d. Glan vom 26. Februar 1998, mit der ein textlicher Bebauungsplan erlassen wird, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit a.d. Glan vom 21. August 1998, von Amts wegen zu prüfen.

5.1. Der Verfassungsgerichtshof führte im Prüfungsbeschluss zur Rechtslage aus:

5.1.1. Teilbebauungsplan "Gruppenwohnbau-Wayerfeld" vom 27. Oktober 1994:

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan erließ mit Beschluss vom 27. Oktober 1994 ua. für die Grundstücke Nr. 928/24, Nr. 928/26 und zehn weitere Grundstücke den "detaillierten Bebauungsplan Gruppenwohnbau Wayerfeld" (genehmigt mit Bescheid der BH St. Veit an der Glan vom 25. November 1994).

Die Lage der Garagen und Nebengebäude war gemäß §§3 und 9 dieser Verordnung folgendermaßen geregelt:

"§3

Begriffsbestimmungen

[...]

g) Baulinien sind die Grenzlinien auf einem Baugrundstück, innerhalb derer Gebäude - ausgenommen Nebengebäude - errichtet werden dürfen.

h) Nebengebäude sind Garagen und andere nicht für Wohn- oder Betriebszwecke bestimmte Gebäude mit einer Grundfläche von max. 6,5 x 7,0 m und einer Höhe von max. 2,5 m.

[...]

§9

Baulinien

(1) Die Baulinien sind in der zeichnerischen Darstellung festgelegt.

(2) Nebengebäude müssen bei Grundstücken, wo in der zeichnerischen Anlage Flächen für Garagen ausgewiesen sind, innerhalb dieser errichtet werden.

(3) Außerhalb der Baulinien dürfen errichtet werden:

a) bauliche Anlagen, die an keiner Stelle höher als 1,20 m sind;

b) überdeckte, mindestens an 2 Seiten offene Terrassen von höchstens 25 m² Grundfläche, wenn die Höhe max. 2,5 m beträgt;

c) überdeckte, seitlich[e] offene oder an einer Längsseite geschlossene und höchstens 2,0 m breite und 2,5 m hohe Zugänge;

d) Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer u.ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m;

soferne nicht Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden."

In einer einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildenden zeichnerischen Darstellung wurden jene Flächen, innerhalb derer Gebäude und jene, innerhalb derer Garagen errichtet werden durften, exakt festgelegt. Die Garagen durften an genau festgelegten Stellen unmittelbar an eine bestimmte Grundstücksgrenze herangebaut werden. Auf dem Grundstück Nr. 928/24 der Bauwerber durfte die Garage unmittelbar bis zur Grenze des Grundstücks Nr. 928/25 errichtet werden - jedoch im Abstand von 7 m zur Grundgrenze des Grundstücks Nr. 928/26 der Beschwerdeführer; ebenso durfte auf dem Grundstück Nr. 928/25 eine Garage anschließend an die auf dem Grundstück Nr. 928/24 festgelegte Garage an die Grundgrenze des Grundstücks Nr. 928/24 herangebaut werden. Auf dem Grundstück Nr. 928/26 der Beschwerdeführer wurde die Garage unmittelbar an der Grenze zum Grundstück Nr. 928/29 festgelegt.

Ein Gebäude auf dem Grundstück Nr. 928/24 durfte in einer Entfernung von 3 m zum Grundstück Nr. 928/26 errichtet werden. Umgekehrt musste ein auf dem Grundstück Nr. 928/26 errichtetes Gebäude ebenso 3 m Abstand zum Grundstück Nr. 928/24 und dem anschließenden Grundstück Nr. 928/25 einhalten.

5.1.2. Textlicher Bebauungsplan der Stadtgemeinde St. Veit a.

d. Glan vom 26. Februar 1998:

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan erließ gemäß §§24, 25 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 mit Beschluss vom 26. Februar 1998 einen textlichen Bebauungsplan, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit a.d. Glan vom 21. August 1998, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung vom 17. September 1998. Gemäß §7 Z3 dieser Verordnung trat mit dessen In-Kraft-Treten ua. der Teilbebauungsplan 'Gruppenwohnbau Wayerfeld' vom 27. Oktober 1994, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 25. November 1994, außer Kraft.

§1 Abs1 und die §§5 und 7 der Verordnung lauten:

"§1

Anwendungsbereiche und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für die als Bauland gewidmeten Flächen, mit Ausnahme jener, die von Teilbebauungsplänen erfaßt sind.

[...]

§5

Baulinien

(1) Die Baulinien werden so festgelegt, daß die Anordnung von Gebäuden unter Einhaltung der Kärntner Bauvorschriften, §§4 bis 10, erfolgen kann.

(2) In Ergänzung bzw. Abänderung zu §6 litb der Kärntner Bauvorschriften wird festgelegt, daß Garagen und Nebengebäude unabhängig von Form und Größe dann an die Grundgrenze herangebaut werden können, wenn die dem Nachbargrundstück zugewendete Gebäudeseite nicht länger als 8,0 m beträgt und die First- und Flachdachhöhe nicht höher als 3,0 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt. Der Grenzanbau kann jedoch je Grundstück nur 1 Mal erfolgen.

[...]

§7

Schlußbestimmungen

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft im amtlichen Verkündblatte des Landes in Kraft.

Gleichzeitig treten ältere, dieser Verordnung widersprechende Bebauungspläne außer Kraft, insbesondere

1.) der Textbebauungsplan für das Gemeindegebiet St. Veit/Glan, vom Gemeinderat beschlossen am 22.6.1992, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 26.3.1993, Zl: 1281/2/93-III.

2.) Änderungen des Textbebauungsplanes:

2.1.) Gemeinderatsbeschluß vom 28.7.1994, Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 24.8.1994, Zl: 3266/2/94-III.

2.2.) Gemeinderatsbeschluß vom 26.6. und 19.7.1995, Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 28.8.1995, Zl: 3089/2/1995-III.

2.3.) Gemeinderatsbeschluß vom 25.4.1996, Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 28.5.1996, Zl: 1798/2/96-III.

2.4.) Gemeinderatsbeschluß vom 26.9.1996, Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 24.1.1997, Zl: 358/1/1997-III.

2.5.) Gemeinderatsbeschluß vom 25.9.1997, Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 4.12.1997, Zl: 3127/1/1997-III.

3.) Teilbebauungsplan 'Gruppenwohnbau Wayerfeld', vom Gemeinderat beschlossen am 27.10.1994, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 25.11.1994, Zl: 4357/1/94-III.

4.) Teilbebauungsplan 'Wayerfeld - Hypo-Gründe', vom Gemeinderat beschlossen am 29.2.1996, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 18.4.1996, Zl: 1365/1/96-III."

Aus den Erläuterungen ergibt sich, dass ein textlicher Bebauungsplan erstmals 1975 erlassen worden ist. Eine Neuerlassung des textlichen Bebauungsplanes erfolgte 1993. Zahlreiche Änderungen und die Anpassung an das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 hätten eine weitere Neuerlassung des textlichen Bebauungsplans 1998 erforderlich gemacht. Der textliche Bebauungsplan habe sich in der Praxis dort bewährt, wo Angaben über Mindest- oder Maximalgrößen in schriftlicher Form für eine ordnungsgemäße Bauentwicklung ausreichten. Bei ortsplanerisch besonders heiklen Punkten und dort, wo eine Bebauung gesichert und in absehbarer Zeit zu erwarten sei, könne nach wie vor nicht auf einen Teilbebauungsplan mit zeichnerischer Darstellung verzichtet werden.

Zum Außer-Kraft-Treten der Teilbebauungspläne "Wayerfeld-Hypo-Gründe" und "Gruppenwohnbau Wayerfeld" führen die Erläuterungen aus, die Plangebiete seien bereits zum Großteil bebaut, sodass die Bebauungspläne ihre Aufgabe erfüllt hätten.

5.1.3. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Teilbebauungsplanes "Gruppenwohnbau Wayerfeld", am 24. Oktober 1994, galt das Gemeindeplanungsgesetz 1982 (in der Folge GplG 1982), LGBl. Nr. 51/1982, idF der Novellen LGBl. Nr. 30/1990 und 59/1992 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 79/1990 und 33/1992. Das Gesetz vom 13. Oktober 1994, mit dem das GplG 1982 geändert wurde, LGBl. Nr. 105/1994, trat erst am 31. Dezember 1994 in Kraft. Gemäß den §§13 und 14 GplG 1982 idF vor der Novelle 1994 gab es nur einen einstufigen Bebauungsplan. Die Novelle 1994, LGBl. Nr. 105/1994, sah im §13 GplG 1982 erstmals einen zweistufigen Bebauungsplan vor - den textlichen Bebauungsplan für das gesamte als Bauland gewidmete Gemeindegebiet und Teilbebauungspläne für einzelne Grundflächen oder zusammenhängende Teile des Baulandes. Der Inhalt des textlichen Bebauungsplans stimmte im Wesentlichen mit den Mindestinhalten im Bebauungsplan gemäß §14 Abs1 GplG 1982 vor der Novelle 1994 überein. Die Festlegung der Baulinien nach litf (in §14 Abs1) sollte idF der Novelle 1994 im textlichen Bebauungsplan im Sinne einer Planungsvereinfachung auf der ersten Stufe entfallen. Im Teilbebauungsplan durften gemäß §14 Abs2 GplG 1982 idF der Novelle 1994 je nach den örtlichen Erfordernissen weitere Bebauungsbedingungen festgelegt werden: ua. gemäß litc Baulinien. Der Teilbebauungsplan sollte auf dem textlichen Bebauungsplan aufbauen und diesem grundsätzlich nicht widersprechen - es durften jedoch im Teilbebauungsplan vom textlichen Bebauungsplan abweichende Bebauungsbedingungen festgelegt werden, wenn es die örtlichen Gegebenheiten und die Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung erforderten (§14 Abs2a). Ob ein Teilbebauungsplan erlassen wurde, lag grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Gemeinden. Gemäß §13 Abs1b GplG 1982 idF der Novelle 1994 konnte ein Teilbebauungsplan für bestimmte unverbaute Teile des Baulandes zwingend erforderlich sein. Die Novelle 1997, LGBl. Nr. 134/1997, zum Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 23/1995 (in der Folge K-GplG 1995), ließ es im §25 Abs1a zu, im textlichen Bebauungsplan auch andere als in §25 Abs1 normierte - vorher dem Teilbebauungsplan vorbehaltene - Bebauungsbedingungen zu regeln - etwa die Baulinien gemäß §25 Abs2 litc (Grenzlinien auf einem Baugrundstück, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen).

5.2. Der Verfassungsgerichtshof ist im Einleitungsbeschluss vorläufig davon ausgegangen, dass die Beschwerde zulässig ist und die belangte Behörde die in Rede stehende Verordnung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendet hat. Ferner ging er vorläufig davon aus, dass er zur Beurteilung des vorliegenden Falles den textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde St. Veit a.d. Glan vom 26. Februar 1998 anzuwenden hätte.

"Die belangte Behörde wendete im bekämpften Bescheid die Bestimmung des §5 Abs2 des textlichen Bebauungsplans über Garagen und Nebengebäude an, da die Festlegungen der Situierung der Garagen im Teilbebauungsplan 'Gruppenwohnbau Wayerfeld' gemäß §7 Z3 des textlichen Bebauungsplans außer Kraft getreten waren.

Hinsichtlich des Prüfungsumfangs geht der Gerichtshof vorläufig davon aus, dass §5 und §7 wegen ihres untrennbaren Zusammenhangs zur Gänze in Prüfung zu ziehen sind."

5.3. Aus folgenden Gründen hegte der Verfassungsgerichtshof jedoch Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des textlichen Bebauungsplans vom 26. Februar 1998:

"[...] Zum Bedenken, dass die Voraussetzungen für die Änderung des Teilbebauungsplans nicht vorliegen:

[...] In dem für den Großteil der als Bauland gewidmeten Flächen geltenden textlichen Bebauungsplan für das Gemeindegebiet St. Veit an der Glan vom 26. Februar 1998, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 21. August 1998, wird - unter Aufhebung der detaillierten Festlegungen ua. in dem Teilbebauungsplan 'Gruppenwohnbau Wayerfeld' (der auch für das Grundstück Nr. 928/24 galt) - für die Errichtung von Garagen und Nebengebäuden eine einheitliche Regelung (§5) getroffen.

[...] Gemäß §27 K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995, gelten für das Verfahren bei der Änderung des Bebauungsplanes die das Verfahren der erstmaligen Erlassung des Bebauungsplans regelnden Bestimmungen des §26 leg. cit. Das K-GplG 1995 regelt jedoch nicht die materiellen Änderungsvoraussetzungen. Zu einer derartigen Rechtslage hat der Verfassungsgerichtshof in seiner mit den Erkenntnissen VfSlg. 5524/1967 und 5581/1967 beginnenden Rechtsprechung ausgeführt, dass im Falle des Fehlens von Vorschriften über die Abänderung für die Verordnung, mit der ein Plan geändert werde, nichts anderes gelte als für eine Verordnung, mit der ein Plan erlassen werde. Dem Gleichheitssatz, der für die gesamte Rechtsordnung gelte, habe auch die Abänderung eines Plans zu entsprechen. Der Verfassungsgerichtshof stellte - ausgehend von der Bestimmung des §1 der Wiener Bauordnung über die Abänderung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, wenn 'wichtige Rücksichten' dies erfordern - auch darauf ab, ob neu hervorgekommene, allgemeine Planungsabsichten für ein nunmehriges Überwiegen wichtiger städtebaulicher öffentlich-rechtlicher Rücksichten für eine Änderung einer bisher vorgesehenen planmäßigen Verbauung nachgewiesen werden (VfSlg. 5794/1968, 5808/1968, zum Kärntner Gemeindeplanungsgesetz vgl. VfSlg. 15.104/1998).

[...] Bei der Änderung eines Flächenwidmungsplanes fällt entscheidend ins Gewicht, dass mit der verbindlichen Festlegung der Widmung durch den Verordnungsgeber auch jenes Maß an Rechtssicherheit einzutreten hat, welches es dem Rechtsunterworfenen ermöglichen soll, im Vertrauen auf die Rechtslage seine individuellen Planungsabsichten zu gestalten und mit der Rechtslage zu koordinieren (s. Fröhler-Oberndorfer, Österr. Raumordnungsrecht II, Linz 1986, S. 122; vgl. VfSlg. 11.374/1987). Dasselbe Bedürfnis an Rechtssicherheit dürfte auch für Festlegungen im Bebauungsplan gelten.

Im vorliegenden Fall scheint zunächst nicht erkennbar, weshalb die im Teilbebauungsplan 1994 für das Grundstück Nr. 928/24 getroffenen Festlegungen durch allgemeine - für einen Großteil der Stadtgemeinde geltende - Festlegungen in einem textlichen Bebauungsplan ersetzt wurden.

Die Begründung, der Teilbebauungsplan habe seine Funktion großteils erfüllt, da die Siedlung im Wesentlichen verbaut sei, dürfte die Ersetzung des Teilbebauungsplanes durch einen textlichen Bebauungsplan allein nicht rechtfertigen können. Denn das weitere Argument der Stadtgemeinde, mit den Festlegungen im textlichen Bebauungsplan werde eine flexiblere Regelung der Situierung von Nebengebäuden erreicht, scheint dafür zu sprechen, dass in dem bereits verbauten Gebiet 'Gruppenwohnbau Wayerfeld' ein weiterer Bedarf nach der Errichtung von Nebengebäuden besteht.

Obwohl aus der Grundlagenforschung hervorgeht, dass die Gemeinde von einer starren Regelung der Situierung von Garagen und Nebengebäuden im Gebiet 'Gruppenwohnbau Wayerfeld' generell abgehen wollte, kann der Verfassungsgerichtshof vorläufig nicht erkennen, dass es sich hiebei um eine neu hervorgekommene, allgemeine, im überwiegenden städtebaulichen Interesse gelegene Planungsabsicht handelt, die das Interesse am Bestand des früheren Bebauungsplanes, aus dem nicht nur der Grundeigentümer, sondern auch dessen Nachbarn subjektive öffentliche Rechte ableiten können, überwiegt. Die verordnungserlassende Behörde scheint es auch verabsäumt zu haben, die im öffentlichen Interesse gelegenen, überwiegenden für die Aufhebung des Teilbebauungsplans sprechenden Gründe näher darzustellen. Auch das Argument, dass auch andere ehemals durch den Teilbebauungsplan 'Gruppenwohnbau Wayerfeld' erfasste Grundstücke durch die Bestimmung des §5 des textlichen Bebauungsplans im erhöhten Ausmaß durch Nebengebäude bebaubar sind, scheint angesichts des großteils verbauten Planungsbereichs, der geringen Größe der Grundstücke und der nicht erkennbaren wichtigen städtebaulichen Rücksichten nicht überzeugend.

Es dürfte auch keine Änderung der Rechtslage, insbesondere auch nicht die Novelle 1997, LGBl. Nr. 134/1997, zum K-GplG 1995, die es im §25 Abs1a zulässt, im textlichen Bebauungsplan auch andere als in §25 Abs1 normierte - vorher dem Teilbebauungsplan vorbehaltene - Bebauungsbedingungen zu regeln - etwa die Baulinien gemäß §25 Abs2 litc, die Änderung bzw. Aufhebung des Teilbebauungsplans rechtfertigen. Denn die Regelung der Baulinien ist nunmehr sowohl im Teilbebauungsplan als auch - eingeschränkt - im textlichen Bebauungsplan vorgesehen.

[...] Der Verfassungsgerichtshof hegt darüber hinaus auch das Bedenken, dass die Änderung des Bebauungsplanes nicht durch sachliche Erwägungen begründet war. Einerseits dürfte der zehn Grundstücke umfassende Teilbebauungsplan 'Gruppenwohnbau Wayerfeld' einen eigenen abgrenzbaren Bereich darstellen, der großteils - auch hinsichtlich der Garagen - bereits verbaut sein dürfte. Andererseits ordnet der textliche Bebauungsplan in seinem §1 selbst an, dass er für als Bauland gewidmete Flächen gilt, mit Ausnahme jener, die von Teilbebauungsplänen erfasst sind. Gleichzeitig treten dieser Verordnung widersprechende Bebauungspläne, insbesondere näher bezeichnete Textbebauungspläne und zwei Teilbebauungspläne außer Kraft. Im Gemeindegebiet von St. Veit an der Glan dürften daher weiterhin Teilbebauungspläne neben textlichen Bebauungsplänen in Geltung stehen. Da die Grundlagenforschung die Aufhebung des Teilbebauungsplans 'Gruppenwohnbau Wayerfeld' nicht näher begründet, besteht das Bedenken, dass sie ausschließlich dazu bestimmt war, - entgegen der Aufgabe des Bebauungsplanes, Bauvorhaben in die durch öffentliche Rücksichten gebotenen Bahnen zu lenken (vgl. in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse VfSlg. 4240/1962, 5794/1968 und 12.171/1989) - durch Anpassung des Bebauungsplanes an eine ihm widersprechende (und deshalb rechtswidrige) Bauführung für diese die rechtliche Grundlage zu schaffen und solchermaßen die Bewilligungswerber zu begünstigen. An diesen Bedenken vermag auch nichts zu ändern, dass der Teilbebauungsplan während des anhängigen Bauverfahrens aufgehoben wurde und es sich in diesem Fall nicht um eine nachträgliche Bewilligung handelt.

Damit scheint der Verordnungsgeber aber gegen das - auch für ihn geltende (vgl. dazu etwa VfSlg. 4211/1962, 5581/1967, 10.492/1985) - Gleichheitsgebot verstoßen zu haben (vgl. VfSlg. 12.171/1989, 15.104/1998).

[...] Gegen die in Prüfung gezogene Bestimmung des §5 der Verordnung besteht das weitere Bedenken, dass sie durch die Kärntner Bauvorschriften nicht gedeckt ist:

Die Abstandsbestimmungen der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 56/1985 idF LGBl. Nr. 55/1997, gelten gegenüber den Festlegungen im Bebauungsplan nur subsidiär. Denn gemäß §4 Abs2 sind, soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt wurden, die Bestimmungen des Abs1 letzter Satz und der §§5 bis 10 nicht anzuwenden. Dieser Ermächtigung des §4 Abs2 an den Verordnungsgeber dürfte im Zusammenhang mit den Abstandsbestimmungen der §§5 bis 10 Kärntner Bauvorschriften und den darin festgelegten Kriterien ein Sinn beizumessen sein, gemäß dem zB von den gesetzlichen Abstandsvorschriften abweichende Festlegungen im Bebauungsplan grundstücksbezogen und nicht allgemeingültig für ein gesamtes Gemeindegebiet getroffen werden dürfen. Dafür dürften nicht zuletzt zB die im §6 Abs2 Kärntner Bauvorschriften normierten Bestimmungen über die Zulässigkeit baulicher Anlagen in den Abstandsflächen sprechen. Da die in Prüfung gezogene Bestimmung die Anordnung von Garagen ohne Bezugnahme auf die Größe und Lage der Grundstücke regelt, dürfte sie den Kärntner Bauvorschriften widersprechen.

[...] Zum Bedenken, dass die grundbücherlichen Eigentümer - entgegen §13 Abs1 K-GplG 1995 - von der Planauflage nicht verständigt worden sind:

Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Beschwerdeführer nicht zugleich mit der Kundmachung der Auflage des Entwurfes davon schriftlich verständigt wurden. Die Stadtgemeinde St. Veit a.d. Glan weist nämlich in ihrem Schreiben vom 1. Dezember 1999 an das Amt der Kärntner Landesregierung darauf hin, dass eine Verständigungspflicht bei Bebauungsplanänderungen nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz nicht bestehe.

[...] Gemäß §13 Abs1 K-GplG 1995 ist der Entwurf des Flächenwidmungsplanes durch vier Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Kundmachung bekannt zu geben und der Landesregierung, den sonst berührten Landes- und den Bundesdienststellen, den angrenzenden Gemeinden und den in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zur Stellungnahme mitzuteilen. Die Kundmachung hat die Auflagefrist und den Hinweis zu enthalten, dass innerhalb der Auflagefrist jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, berechtigt ist, schriftlich begründete Einwendungen gegen den Entwurf des Flächenwidmungsplanes einzubringen. Gemäß §13 Abs1 letzter Satz K-GplG 1995 hat der Bürgermeister die grundbücherlichen Eigentümer, deren Grundflächen in den Entwurf eines Flächenwidmungsplanes einbezogen sind, zugleich mit der Kundmachung der Auflage des Entwurfes davon schriftlich zu verständigen, wenn eine Abgabestelle für die Verständigung bekannt ist oder ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in dem Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, V74/01, zu §7 Abs1 Gemeindeplanungsgesetz 1982 idF LGBl. Nr. 105/1994 (entspricht §13 Abs1 K-GplG 1995) ausgesprochen, dass das Unterlassen der Verständigung einen wesentlichen Mangel des Verfahrens zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes darstellt, da die Verständigung das Mitspracherecht der von der Planung betroffenen Grundeigentümer sicherstellt (vgl. VfSlg. 8463/1978, 9150/1981, 10.208/1984 sowie 12.785/1991).

§13 Abs1 und 3 K-GplG 1995 gilt gemäß §§26, 27 leg. cit. auch im Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes sinngemäß, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kundmachung lediglich der Bezirkshauptmannschaft und jenen Nachbargemeinden mitzuteilen ist, die unmittelbar an das vom Bebauungsplan erfasste Gebiet angrenzen.

[...] Im Verordnungsprüfungsverfahren wird zu prüfen sein, ob die sinngemäße Verweisung des §26 auf §13 Abs1 und 3 K-GplG 1995 unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmungen zeigt, dass die Verpflichtung, die Grundeigentümer von der Planauflage zu verständigen, nicht auch für die Änderung von Bebauungsplänen gilt.

Weiters wird zu untersuchen sein, ob die Wortfolge in §13 Abs1 leg. cit., 'deren Grundflächen in den Entwurf eines Flächenwidmungsplanes einbezogen sind', so zu verstehen ist, dass nur grundstücksbezogene Festlegungen im Teilbebauungsplan die Verständigungspflicht der betroffenen Grundeigentümer auslösen, oder ob die Verständigungspflicht auch bei Ersetzung eines Teilbebauungsplanes durch allgemeine Festlegungen in einem textlichen Bebauungsplan gilt.

[...] Sollte das Verordnungsprüfungsverfahren ergeben, dass die grundbücherlichen Eigentümer, deren Grundflächen in den Entwurf eines textlichen Bebauungsplanes einbezogen sind, zugleich mit der Kundmachung der Auflage des Entwurfes davon schriftlich zu verständigen gewesen wären, da eine Abgabestelle für die Verständigung bekannt war oder ohne Schwierigkeiten festgestellt hätte werden können und nicht verständigt wurden, so hegt der Verfassungsgerichtshof gegen die in Prüfung genommene Verordnungsbestimmung weiters das Bedenken, dass der Verfahrensmangel beachtlich ist und die gesamte Verordnung mit Gesetzwidrigkeit belastet (vgl. VfSlg. 8213/1977 und 13.707/1994)."

6. Die Stadtgemeinde St. Veit a.d. Glan erstattete eine Äußerung, in der sie die in Prüfung stehende Verordnung mit folgenden Argumenten verteidigt:

Die vom Teilbebauungsplan erfassten Liegenschaften seien zum Zeitpunkt der Aufhebung des Teilbebauungsplans überwiegend verbaut gewesen. Bebauungsmöglichkeiten auf diesen Liegenschaften hätten noch für Nebengebäude bestanden. Einerseits sei die Festlegung von Baulinien für die Bebauung mit Einfamilienhäusern im aufgehobenen Teilbebauungsplan im Hinblick auf die Grundstückskonfigurationen der Liegenschaften aus planerischer Sicht zwingend notwendig gewesen; andererseits habe sich die Festlegung von Baulinien für Nebengebäude, nach der zur Grundstücksgrenze ein Abstand von 7 m einzuhalten gewesen sei, in vielen Fällen als zu starr erwiesen, gerade auch unter Berücksichtung von Form und Ausmaß der Grundstücke. Die mit der Erlassung des Teilbebauungsplanes verfolgte vorrangige Zielsetzung, eine den städtebaulichen Anforderungen entsprechende verdichtete Bebauung herzustellen, sei mit der erfolgten Bebauung durch Einfamilienhäuser erreicht gewesen. Der Bebauung mit Nebengebäuden komme hinsichtlich der ursprünglichen planerischen Absicht nur eine geringfügige Bedeutung zu. Die Errichtung von Nebengebäuden hätte - selbst unmittelbar an der Grundstücksgrenze - kaum nachteilige Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke. Schützenswert sei das Vertrauen der Betroffenen auf das Fortbestehen der Festlegungen des Teilbebauungsplanes insbesondere hinsichtlich der für Einfamilienhäuser vorgesehenen Baulinien des Teilbebauungsplanes. Das Vertrauen der Liegenschaftseigentümer in die im Teilbebauungsplan enthaltenen Festlegungen dürfe nicht "überspannt" werden, da anderenfalls Planänderungen kaum möglich wären, auch wenn sich die ursprünglich dem Teilbebauungsplan zugrunde liegenden Annahmen in Teilbereichen als "nicht zwingend notwendig bzw. entbehrlich" erwiesen hätten. Die Planung erweise sich als Entscheidung für die Zukunft und habe insofern Prognosecharakter, sodass ursprüngliche planerische Festlegungen im Hinblick auf die tatsächlichen Entwicklungen vielfach korrekturbedürftig seien. Jedenfalls seien im Rahmen der Änderung bzw. Aufhebung eines Bebauungsplanes die Interessen aller betroffenen Grundstückseigentümer angemessen zu berücksichtigen. Mit Ausnahme der Beschwerdeführer sei die Änderung von den übrigen Grundstückseigentümern zustimmend zur Kenntnis genommen worden. Dies zeige auch die nachträglich erfolgte Bebauung mit Gartenhäuschen, die nach dem aufgehobenen Teilbebauungsplan nicht errichtet werden hätten können. Die Aufhebung des Teilbebauungsplanes stelle eine Erweiterung der Bebauungsmöglichkeiten dar. Die "effektivere" Nutzung der für eine Bebauung noch zur Verfügung stehenden Grundstücksflächen stelle ein legitimes planerisches Interesse dar. Die Aufhebung des Teilbebauungsplanes sei daher sachlich gerechtfertigt.

Die Stadtgemeinde St. Veit a. d. Glan legte im Verfahren B421/00 noch Akten betreffend die Teilbebauungspläne "Altstadt-Kerngebiet", "Hörzendorf Tomaschitz-Gründe", "Untere Flurgasse" und "Wayerfeld Hypo-Gründe" vor und teilte mit, dass die Teilbebauungspläne "Gruppenwohnbau Wayerfeld" und "Wayerfeld Hypo-Gründe" aufgehoben worden und die Teilbebauungspläne "Hörzendorf Tomaschitz-Gründe", "Untere Flurgasse" nach wie vor in Geltung seien.

7. Die Kärntner Landesregierung verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes, dass das Beschwerdeverfahren, das Anlass zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens gegeben hat, zulässig ist, und dass der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Beschwerde die in Prüfung gezogene Verordnung anzuwenden hätte, haben sich als zutreffend erwiesen.

Ob die in Prüfung gezogene Bestimmung des §7 des textlichen Bebauungsplans in einem untrennbaren Zusammenhang mit der angewendeten Bestimmung des §5 leg. cit. steht, kann angesichts der Aufhebung der gesamten Verordnung wegen eines beachtlichen Verfahrensfehlers (vgl. 2.4.) dahingestellt bleiben.

2. Die vorläufigen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ob der Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Verordnung treffen nur teilweise zu:

2.1. Zu den Voraussetzungen für die Änderung des Teilbebauungsplans (vgl. VfSlg. 11.029/1986, wonach die Aufhebung eines Bebauungsplans einer Änderung gleichzuhalten ist):

Die Stadtgemeinde St. Veit a. d. Glan begründet die Aufhebung der Teilbebauungspläne in den Erläuterungen vom 26. Februar 1998 ausschließlich damit, dass die Plangebiete bereits zum Großteil bebaut seien, sodass "die Bebauungspläne ihre Aufgaben erfüllt haben". Im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof begründet sie die Aufhebung des Teilbebauungsplanes durch den textlichen Bebauungsplan mit der flexibleren Gestaltung der Abstandsflächenregelungen für die Errichtung von Nebengebäuden. Die Stadtgemeinde St. Veit a.d. Glan meint auch, dass die genaue Festlegung von Baulinien für Einfamilienhäuser durch den Teilbebauungsplan aufgrund der Grundstückskonfigurationen "zwingend" erforderlich gewesen sei, nicht jedoch - wie sich im nachhinein herausgestellt habe - für Nebengebäude. Die Errichtung von Nebengebäuden habe kaum nachteilige Auswirkungen auf Nachbargrundstücke; es komme ihr im Hinblick auf die ursprüngliche Planungsabsicht der verdichteten Bebauung nur geringfügige Bedeutung zu. Es müssten Planänderungen möglich sein, wenn sich die dem ursprünglichen Teilbebauungsplan zugrunde liegenden Annahmen als "nicht zwingend notwendig bzw. entbehrlich" erwiesen. Die Rechtsunterworfenen seien lediglich hinsichtlich der Festlegung der Baulinien für Einfamilienhäuser nicht jedoch für Nebengebäude in ihrem Vertrauen auf den Rechtsbestand schützenswert.

Die Stadtgemeinde St. Veit a. d. Glan übersieht dabei, dass es der Kärntner Landesgesetzgeber unterlassen hat, die materiellen Voraussetzungen für die Änderung des Bebauungsplans zu regeln und somit eine Planänderung zwar unter gesetzlich festgelegten, jedoch weniger strengen Kriterien zu ermöglichen (anders die Rechtslage zu Sbg ROG 1992 vgl. VfSlg. 16.004/2000).

Zu einer derartigen Rechtslage hat der Verfassungsgerichtshof in seiner mit den Erkenntnissen VfSlg. 5524/1967 und 5581/1967 beginnenden Rechtsprechung ausgeführt, dass im Falle des Fehlens von Vorschriften über die Abänderung für die Verordnung, mit der ein Plan geändert werde, nichts anderes gelte als für eine Verordnung, mit der ein Plan erlassen werde. Dem Gleichheitssatz, der für die gesamte Rechtsordnung gelte, habe auch die Abänderung eines Plans zu entsprechen. Der Verfassungsgerichtshof stellte - ausgehend von der Bestimmung des §1 der Wiener Bauordnung über die Abänderung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, wenn "wichtige Rücksichten" dies erfordern - auch darauf ab, ob neu hervorgekommene, allgemeine Planungsabsichten für ein nunmehriges Überwiegen wichtiger städtebaulicher öffentlich-rechtlicher Rücksichten für eine Änderung einer bisher vorgesehenen planmäßigen Verbauung nachgewiesen werden (VfSlg. 5794/1968, 5808/1968, zum Kärntner Gemeindeplanungsgesetz vgl. VfSlg. 15.104/1998).

Die Stadtgemeinde St. Veit a. d. Glan hat es jedenfalls verabsäumt, die für die Änderung des Teilbebauungsplanes sprechenden "wichtigen Rücksichten" ausreichend zu dokumentieren. Dazu kommt, dass das Vorbringen weder mit den Außerkraftsetzungsbestimmungen des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde noch mit der Begründung in der Grundlagenforschung bezüglich der flexibleren Abstandsregelungen übereinstimmt:

Die Stadtgemeinde St. Veit a. d. Glan übersieht einerseits, dass Nebengebäude Nachbarinteressen jedenfalls beeinträchtigen können; zumal sie auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden können. Wenn sich der Verordnungsgeber nun aber dazu entschlossen hat, Nebengebäude im Bebauungsplan restriktiv festzulegen, so schafft er mit dieser verbindlichen Festlegung jedenfalls jenes Maß an Rechtssicherheit, welches es dem Rechtsunterworfenen ermöglichen soll, im Vertrauen auf die Rechtslage seine individuellen Planungsabsichten zu gestalten. Ein Abgehen von getroffenen Festlegungen ist nur im Fall der ausreichenden Darlegung "wichtiger Rücksichten" zulässig.

Gemäß §7 des textlichen Bebauungsplanes treten ältere dieser Verordnung widersprechende Bebauungspläne außer Kraft, "insbesondere" ua. zwei näher bezeichnete Teilbebauungspläne. Es ist nicht erkennbar, warum einerseits manche Teilbebauungspläne ausdrücklich aufgehoben worden sind, andererseits andere Teilbebauungspläne, die im Widerspruch zum textlichen Bebauungsplan stehen, ebenso gemäß §7 zweiter Satz ("insbesondere") außer Kraft treten sollen. Die Stadtgemeinde geht selbst davon aus, dass der vorgelegte Teilbebauungsplan "Untere Flurgasse" vom 29. Februar 1996 trotz Widerspruchs (§9) zu §5 des textlichen Bebauungsplans noch in Kraft sei; dieser Teilbebauungsplan enthält jedoch dieselbe restriktive Bestimmung für Nebengebäude und Garagen wie der aufgehobene Teilbebauungsplan "Gruppenwohnbau Wayerfeld".

In den Erläuterungen zum textlichen Bebauungsplan ist eine allgemeine Planungsabsicht einer flexibleren Gestaltung der Abstandsflächenregelungen zur Errichtung von Nebengebäuden und Garagen nicht begründet.

Es ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, warum die Grundstückskonfigurationen nach wie vor als Begründung für die Festlegung der Baulinien für Einfamilienhäuser herangezogen werden - im Übrigen jedoch der Teilbebauungsplan zur Gänze aufgehoben wurde -, jedoch als Begründung für die Sachlichkeit der Festlegung von Baulinien von Nebengebäuden nicht mehr ins Gewicht fallen sollen. Es ist unbestritten geblieben, dass, abgesehen von der Garage der mitbeteiligten Partei, bereits nahezu alle im Bebauungsplan festgelegten Garagen errichtet worden sind. Garagen weisen aufgrund der zu erwartenden Lärmentwicklung bei An- und Abfahrt jedoch ein größeres Beeinträchtigungspotential auf als andere Nebengebäude. Den Teilbebauungsplan erst dann zu ändern, wenn die meisten Garagen an der dafür vorgesehenen Stelle errichtet worden sind, widerspricht ebenso - im Zusammenhang mit den bereits aufgezeigten Widersprüchen - der Annahme einer allgemeinen Planungsabsicht, die zu einem Überwiegen wichtiger städtebaulicher öffentlich-rechtlicher Rücksichten führt. Für die Umsetzung des stadtplanerischen Ziels der weniger starken Beschränkung der Errichtung von anderen Nebengebäuden als Garagen wäre es auch nicht notwendig gewesen, den gesamten Teilbebauungsplan "Gruppenwohnbau Wayerfeld" und andere Bebauungspläne aufzuheben.

Die Absicht, die die Stadtgemeinde mit dem in Prüfung gezogenen textlichen Bebauungsplan verfolgte, bleibt aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und der erst im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ergänzten Begründung der Aufhebung des Teilbebauungsplans im Unklaren. Die Änderungsvoraussetzungen gemäß §27 iVm 26 K-GplG 1995 liegen somit schon mangels ausreichend dokumentierter Grundlagenforschung nicht vor. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob den in Prüfung gezogenen Regelungen des textlichen Bebauungsplans überhaupt die Verfolgung einer allgemeinen Planungsabsicht zugrund lag, die Abstandsflächen von Nebengebäuden flexibler zu gestalten.

2.2. Bei diesem Ergebnis kann es ebenso dahingestellt bleiben, ob der Verordnungsgeber damit gegen das - auch für ihn geltende (vgl. dazu etwa VfSlg. 4211/1962, 5581/1967, 10.492/1985) - Gleichheitsgebot verstoßen hat (vgl. VfSlg. 12.171/1989, 15.104/1998).

2.3. Es muss auch nicht darauf eingegangen werden, ob der Ermächtigung des §4 Abs2 an den Verordnungsgeber im Zusammenhang mit den Abstandsbestimmungen der §§5 bis 10 Kärntner Bauvorschriften und den darin festgelegten Kriterien ein Sinn beizumessen ist, gemäß dem zB von den gesetzlichen Abstandsvorschriften abweichende Festlegungen im Bebauungsplan grundstücksbezogen und nicht allgemeingültig für ein gesamtes Gemeindegebiet getroffen werden dürfen.

2.4. Zu dem - hinsichtlich des Aufhebungsumfanges relevanten - Bedenken, dass die grundbücherlichen Eigentümer - entgegen §13 Abs1 K-GplG 1995 - von der Planauflage nicht verständigt worden sind:

Die Kärntner Landesregierung ist der vorläufigen Ansicht des Verfassungsgerichtshofes, dass die grundbücherlichen Eigentümer, deren Grundflächen in den Entwurf eines Bebauungsplanes einbezogen sind, gemäß §13 Abs1 iVm §§26, 27 leg. cit. K-GplG 1995 zugleich mit der Kundmachung der Auflage des Entwurfes von der Planauflage schriftlich verständigt werden hätten müssen, nicht entgegen getreten. Ausgehend von der sinngemäßen Verweisung auf §13 Abs1 leg. cit. und mangels einer dem Wortlaut der Bestimmungen entgegen stehenden Absicht des Gesetzgebers gilt die Verpflichtung, die Grundeigentümer von der Planauflage zu verständigen, gemäß der sinngemäßen Verweisung des §26 auf §13 Abs1 und 3 K-GplG 1995 grundsätzlich auch für Bebauungspläne.

Das Ersetzen eines Teilbebauungsplanes durch allgemeine Festlegungen in einem textlichen Bebauungsplan schafft mittelbar grundstücksbezogene Festlegungen, weshalb anlässlich der Aufhebung eines Teilbebauungsplans jedenfalls davon ausgegangen werden muss, dass die von der Aufhebung des Teilbebauungsplans betroffenen "Grundflächen in den Entwurf eines Bebauungsplanes einbezogen sind".

Das Unterlassen der Verständigung stellt somit einen wesentlichen Mangel des Verfahrens zur Erlassung des Bebauungsplanes dar, da die Verständigung das Mitspracherecht der von der Planung betroffenen Grundeigentümer sicherstellt (vgl. VfSlg. 8463/1978, 9150/1981, 10.208/1984 sowie 12.785/1991).

Dieser Verfahrensmangel ist beachtlich und belastet die gesamte Verordnung mit Gesetzwidrigkeit (vgl. VfSlg. 8213/1977 und 13.707/1994).

Die gesamte Verordnung war daher aufzuheben.

3. Die Verpflichtung der Kärntner Landesregierung zur Kundmachung dieser Aufhebung stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte