Spruch:
Der Antrag, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in einen "Bericht des Berichterstatters" des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 2. Dezember 2002 sowie in eine "Stellungnahme der Finanzprokuratur" vom 18. Februar 1998 zu gewähren, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
Schon in der Beschwerde wird der Antrag gestellt, der Beschwerdeführerin im verfassungsgerichtlichen Verfahren in die im Spruch genannten Aktenbestandteile Einsicht zu gewähren. Im Verwaltungsverfahren war diese Einsicht mit dem (nicht angefochtenen) Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides verweigert worden.
Der Oberste Agrarsenat tritt in der unter Vorlage der Verwaltungsakten erstatteten Gegenschrift mit Bezugnahme auf §17 Abs3 AVG dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht im verfassungsgerichtlichen Verfahren entgegen.
Gemäß §20 Abs3 VfGG können die Behörden bei Vorlage von Akten an den Verfassungsgerichtshof bekannt geben, ob und welche Akten oder Aktenteile im öffentlichen Interesse von der sonst den Beteiligten zustehenden Einsicht auszuschließen sind. Erachtet der Referent, dass die von der Behörde mitgeteilte Ausschließung von Akten oder Aktenteilen zu weit gehe, so hat er die Behörde über seine Bedenken einzuvernehmen und kann allenfalls einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluss des Gerichtshofes darüber einholen.
Der Ausschluss der hier in Rede stehenden Aktenteile ist indessen berechtigt:
Das "Rechtsgutachten" der Finanzprokuratur ist die Kopie eines Schreibens an das Bundeskanzleramt (Verfassungsdienst) im Zuge eines von der Beschwerdeführerin gegen den Bund angestrengten Staatshaftungsverfahrens wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Verhalten der Agrarbehörden. Es handelt sich daher um die Rechtsberatung des Bundes als der gegnerischen Prozeßpartei im Staatshaftungsverfahren, vergleichbar der Konsultation eines Rechtsanwaltes.
Der Bericht des Berichterstatters des Landesagrarsenates ist ein in Berichtsform gehaltener Entscheidungsvorschlag, der wegen Devolution der Sache an den Obersten Agrarsenat - wie die Beschwerdeführerin weiß - nicht mehr zur Behandlung kam. Als Teilschritt einer (beabsichtigten) behördlichen Willensbildung unterliegt er dem für die Unabhängigkeit des Kollegialorgans wesentlichen Beratungsgeheimnis. Die Beschwerde tut nicht dar, welche besonderen Gründe gleichwohl eine Einsicht erfordern könnten. Dass die Oberinstanz wie auch nunmehr der Verfassungsgerichtshof in diese Schriftstücke Einsicht nehmen kann - und zufolge des Verlangens der Beschwerdeführerin muß -, reicht für eine Durchbrechung des Grundsatzes der geheimen Beratung nicht aus.
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