VfGH B622/01

VfGHB622/014.12.2003

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).

Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit dem die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen eine Mitteilung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Feststellung einzelner in deren (Mit-)Eigentum stehender Grundstücke als Altlast und deren Ausweisung im Altlastenatlas mangels Bescheidqualität zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde behauptet eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Unversehrtheit des Eigentums wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§13 Abs2 ALSAG): Eine Regelung, die keine Möglichkeit vorsehe, sich gegen die Qualifizierung von Grundstücken als Altlast zur Wehr zu setzen, widerspreche dem verfassungsgesetzlichen Rechtsschutzsystem.

Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, G6/03 ua., sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass §13 Abs2 Satz 5 ALSAG nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird, und hob den Altlastenatlas (aus nicht von der Beschwerde geltend gemachten Gründen) als gesetzwidrig auf. Im Hinblick auf das Ergebnis dieses Normenprüfungsverfahren ist der Beschwerderüge der Boden entzogen. Da die behauptete Rechtsverletzung nicht in Betracht kommt, erscheint die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Da die Sache auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG).

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