VfGH V57/02

VfGHV57/0224.9.2002

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Bebauungsplanes betreffend die Auflassung einer zusätzlich vorgesehenen Aufschließungsstraße für die Grundstücke der Antragsteller mangels aktueller Betroffenheit

Normen

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Mit einem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller die kostenpflichtige Aufhebung des Bebauungsplanes des Gemeinderates der Marktgemeinde Mauerkirchen Nr. 10 - Bürgerfeld Änderung Nr. 4 vom 26. Juni 2000, derzufolge eine zusätzlich vorgesehene Aufschließungsstraße für ihre Grundstücke wieder aufgelassen wurde.

Die Antragsteller hätten ihre Grundstücke im Vertrauen auf die spätere Errichtung dieser Aufschließungsstraße erworben und seien daher durch deren Auflassung in ihrer Rechtsposition unmittelbar nachteilig berührt. Die Aufschließung der Grundstücke sei durch die in Rede stehende Bebauungsplanänderung erheblich verschlechtert, was zu einem beträchtlichen Wertverlust geführt habe. Da für die Antragsteller auch keine Möglichkeit bestehe, über ein gerichtliches Verfahren oder ein Verwaltungsverfahren eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der Bebauungsplanänderung zu erwirken, sei der vorliegende Antrag zulässig.

2. Aus dem vom Gerichtshof eingesehenen Bebauungsplan Nr. 10 Änderung Nr. 4 ergibt sich, dass die Grundstücke der Antragsteller nicht nur an die ursprünglich im Bebauungsplan Nr. 10 vorgesehene und nunmehr aufgelassene Aufschließungsstraße angrenzen, sondern bereits über den Zugang zu einer weiterhin im Bebauungsplan ausgewiesenen und tatsächlich bereits errichteten Straße "Untermarkt" verfügen.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988).

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht nur potentiell, sondern aktuell - nachteilig - beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (zB VfSlg. 9084/1981, 9773/1983, 13.644/1993).

2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Antragsteller durch Regelungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes, die sich nicht auf die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke beziehen, in ihrer Rechtssphäre nicht betroffen. Nur unter besonderen Umständen könnte aus solchen Regelungen für die Antragsteller eine Betroffenheit entstehen (vgl. VfSlg. 10.793/1986 mwH).

Wenn die Antragsteller auf Grund der nicht erfolgten (zusätzlichen) Aufschließung ihrer Grundstücke nachteilige Folgen darlegen und damit ihre unmittelbare, aus besonderen Umständen resultierende Betroffenheit begründen wollen, ist ihnen entgegenzuhalten:

Weder greift die dargestellte Bebauungsplanänderung, welche die bloß planerische Festlegung einer Straße wieder beseitigt, in bereits bestehende und tatsächlich ausgeübte Frontrechte der Antragsteller als Anrainer ein noch wird in Anbetracht der Situierung der Grundstücke der Antragsteller und deren Aufschließung durch eine andere Straße der Zugang oder die bauliche Nutzbarkeit dieser Grundstücke zunichte gemacht, sodass die Antragsteller keinesfalls aktuell von der in Rede stehenden Bebauungsplanänderung betroffen sind (vgl. VfSlg. 9134/1981).

Auch bedeutet eine eventuelle, von den Antragstellern behauptete Wertminderung ihrer Grundstücke wegen Auflassung der (zweiten) Aufschließungsstraße keinen Eingriff in ihre Rechtssphäre, weil dadurch lediglich mögliche wirtschaftliche Auswirkungen der Bebauungsplanänderung für die Antragsteller dargetan werden.

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschossen werden.

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