Normen
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Krnt LandeslehrerG §5
LDG 1984 §26, §26a
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Krnt LandeslehrerG §5
LDG 1984 §26, §26a
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15. Mai 2001, Zl. 6-AP-2/280-2001, wurde die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten, 6. Stück/1999, ausgeschriebene schulfeste Leiterstelle an der Volksschule Gödersdorf einer Mitbewerberin des nunmehrigen Beschwerdeführers verliehen; unter einem wurden die Bewerbungsgesuche des Beschwerdeführers und einer weiteren Mitbewerberin abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, dass ein ordentliches Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nicht zulässig sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Erteilung von Elementarunterricht in slowenischer Sprache geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, begehrt wird.
3.1. Die Kärntner Landesregierung als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie primär beantragt, die Beschwerde wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen. Begründend verweist sie dazu auf §5 des Kärntner Landeslehrergesetzes (im Folgenden: K-LG), LGBl. Nr. 80/2000, der wie folgt lautet:
"Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung, mit denen Schulleiter ernannt werden (§26a LDG 1984)."
Diese Bestimmung sei am 1. Jänner 2001 in Kraft getreten, sodass der Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2001 - ungeachtet seiner Rechtsmittelbelehrung - mit Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat angefochten hätte werden müssen. In der Sache selbst verteidigt die belangte Behörde ihre Entscheidung als rechtsrichtig.
3.2. Auch die letztlich auf die ausgeschriebene Stelle ernannte Mitbewerberin als mitbeteiligte Partei hat im Rahmen des verfassungsgerichtlichen Vorverfahrens eine Stellungnahme abgegeben, in der sie die Zurückweisung bzw. Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt.
II. 1. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Ernennung einer Mitbewerberin des Beschwerdeführers auf die schulfeste Leiterstelle an der Volksschule Gödersdorf. Gegen einen derartigen Bescheid steht aber - entgegen der falschen Rechtsmittelbelehrung - gemäß §5 K-LG der Instanzenzug an den unabhängigen Verwaltungssenat offen.
Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges - falls ein solcher in Betracht kommt - erhoben werden. Die Beschwerde ist daher nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer den Instanzenzug ausgeschöpft hat. Die Nichterschöpfung des Instanzenzuges hingegen hat die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Folge (vgl. VfSlg. 13.242/1992, 15.254/1998, 15.728/2000, 15.806/2000 ua.).
Die vorliegende, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung erhobene Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges iSd. Art144 B-VG zurückzuweisen.
Auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten zu stellen, wird hingewiesen.
2. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, weil eine solche nur im Falle einer abweisenden oder ablehnenden Entscheidung in Betracht kommt.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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