VfGH B1664/00

VfGHB1664/0027.2.2001

Einstellung des Verfahrens nach dem Tod des Beschwerdeführers

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
EMRK Art3
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
EMRK Art3

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten wurde die gemäß Art129a B-VG erhobene Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers, vor seinem Haus "angehalten" sowie unter Anwendung von Gewalt "festgehalten" und dadurch in seinen Rechten verletzt worden zu sein, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist am 24. Dezember 2000 verstorben.

Über eine Beschwerde kann, ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung, jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (vgl. VfSlg. 6697/1972, 9124/1981, 9637/1983, 13.625/1993).

Der angefochtene Bescheid betraf ausschließlich höchstpersönliche Rechte des Beschwerdeführers, nämlich das von ihm in Anspruch genommene durch Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, nicht unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Da in Ansehung der Rechtswirkungen des Bescheides eine Rechtsnachfolge daher nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 13.625/1993), war das Verfahren einzustellen.

Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

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