Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
Krnt Allgemeine GemeindeO 1998 §96
Krnt Allgemeine GemeindeO 1998 §100
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
Krnt Allgemeine GemeindeO 1998 §96
Krnt Allgemeine GemeindeO 1998 §100
Spruch:
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit ATS 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. April 2000 wurde (der Sache nach) der Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See vom 12. Dezember 1997 - betreffend den Zusammenarbeitsvertrag zwischen der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See und dem Tourismusverband Klopeiner See - Turnersee (im folgenden: Zusammenarbeitsvertrag) - wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben.
Zur Begründung führt die belangte Behörde - im wesentlichen - aus, daß dieser Zusammenarbeitsvertrag dem Gemeindevorstand der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See in den Gemeindevorstandssitzungen vom 27. November und 11. Dezember 1997 nicht vorgelegt worden sei, so daß eine Vorbereitung nicht möglich gewesen sei; da dies einen Verstoß gegen näher bezeichnete Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. 66/1998 (im folgenden: K-AGO), darstelle, sei der Beschluß vom Land als Aufsichtsbehörde gemäß §100 Abs1 K-AGO aufzuheben.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gerügt und der Antrag gestellt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aufzuheben.
2.1. Die beschwerdeführende Partei legt dar, daß der Tourismusverband Klopeiner See - Turnersee bereits im Jahr 1980 als freiwilliger Zusammenschluß von Fremdenverkehrsbetrieben und im Fremdenverkehr tätigen Einrichtungen in der Rechtsform eines Vereines gegründet worden sei. Ein erster Zusammenarbeitsvertrag mit der Gemeinde St. Kanzian sei bereits am 27. Dezember 1983 geschlossen worden. Darin habe sich die beschwerdeführende Partei gegenüber der Gemeinde St. Kanzian verpflichtet, die Aufgaben der gesamten Fremdenverkehrswerbung für das Gemeindegebiet von St. Kanzian zu erfüllen. Die Gemeinde St. Kanzian wiederum habe sich dazu verpflichtet, von den jährlichen Einnahmen aus der Ortstaxe und der Fremdenverkehrsabgabe einen bestimmten Betrag zur Verfügung zu stellen.
Am 12. Dezember 1997 sei der Vertrag, welcher inzwischen verschiedene Adaptierungen erfahren habe, durch Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde St. Kanzian (neuerlich) geändert worden. Seitens der Gemeinde hätten der Bürgermeister der Gemeinde St. Kanzian und ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstandes die - mit dem Gemeindesiegel versehene - neue Fassung des Zusammenarbeitsvertrages unterfertigt.
Zuvor seien die Änderungen in den Sitzungen des Gemeindevorstandes am 27. November und 11. Dezember 1997 - wie in §62 K-AGO vorgesehen - vorberaten worden. Als Ergebnis der Beratung vom 27. November 1997 sei über einen Antrag des Berichterstatters im Gemeindevorstand abgestimmt worden:
- a) den Zusammenarbeitsvertrag zu beschließen und diesen
- b) vorbehaltlich der Einlassung des Tourismusverbandes auf 10 Jahre zu befristen.
Wörtlich führt die beschwerdeführende Partei weiters folgendes aus:
"Im Gemeindevorstand ergab sich dafür keine Mehrheit, da bei Stimmengleichheit der von der SPÖ-Fraktion gestellte Bürgermeister den Ausschlag gab. Unter Berücksichtigung von geringfügigen Dnderungen in Vertragspositionen wurde am 11.12.1997 nochmals über die Vertragsänderung im Gemeindevorstand beraten. Dieser Beratung ging schon eine Rücksprache der Gemeindevertretung bei der Gemeindeaufsichtsbehörde bei der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3, voraus. Nach Beratung des Vertragsentwurfes wurde zunächst über den Antrag des Berichterstatters, GV M., abgestimmt, den vorliegenden Zusammenarbeitsvertrag im Vorstand zu genehmigen. In der Erörterung wurde offengelassen, dass zu §2 des zu ändernden Vertrages noch Spezifikationen 'in einigen Punkten' stattfinden sollten. Dieser Vorbehalt wurde vom Berichterstatter bestätigt, der Antrag des Berichterstatters erhielt drei Pro-Stimmen, drei Vorstandsmitglieder enthielten sich der Stimme. Aus unerfindlichen Gründen wurde danach noch über einen Gegenantrag zum gleichen Thema abgestimmt, lautend auf 'Zurückstellung des Tagesordnungspunktes' (der zuvor schon beraten und einem Beschluss zugeführt war).
Für diesen Zweitantrag stimmte die dreiköpfige SPÖ-Fraktion, die drei anderen Vorstandsmitglieder enthielten sich der Stimme.
Auf dieser Basis wurde die Sache am 12.12.1997 im Gemeinderat ordnungsgemäß zur Tagesordnung vorgetragen. Das berichterstattende Gemeindevorstandsmitglied referierte zunächst den 'Beschluss des Gemeindevorstandes, der Gemeinderat möge diesen Tagesordnungspunkt zurückstellen'.
Darauf stellte er noch den 'Abänderungsantrag' der Gemeinderat 'möge den gemäß Anlage 2 der Sitzungsniederschrift beiliegenden und zwischen der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See und dem Fremdenverkehrsverband Klopeiner See - Turnersee abzuschließenden Zusammenarbeitsvertrag genehmigen'."
Nach Erörterung und geringfügiger Modifikation einzelner Vertragspositionen sei der Antrag auf Zurückstellung dieser Agenda mit 13 zu 10 Stimmen verworfen und der Antrag auf Genehmigung des Zusammenarbeitsvertrages mit 13 zu 10 Stimmen angenommen worden.
Dieser Zusammenarbeitsvertrag - so die beschwerdeführende Partei weiter - sei sodann der Gemeindeaufsichtsbehörde, Abteilung 3, beim Amt der Kärntner Landesregierung mit Schreiben des Bürgermeisters vom 4. Februar 1998 zur Genehmigung vorgelegt worden. Die Aufsichtsbehörde habe mit Verfügung vom 9. Februar 1998, Zl. 3-Gem-131/34/2/98, den am 12. Dezember 1997 "abgeschlossenen Zusammenarbeitsvertrag aufsichtsbehördlich zur Kenntnis genommen".
Auf Basis dieses Zusammenarbeitsvertrages habe die beschwerdeführende Partei sodann ihre Geschäftsjahre 1999 und 2000 geplant, budgetiert und abgewickelt.
2.2. Die Beschwerde rügt, daß die belangte Behörde eine ihr gesetzlich nicht zustehende Kompetenz (nämlich die "Aufhebung des ... Zusammenarbeitsvertrages zwischen der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See und dem Tourismusverband Klopeiner See - Turnersee wegen 'Gesetzwidrigkeit'") in Anspruch genommen habe: Es stünde der belangten Behörde keinesfalls zu, in privatrechtliche Rechtsverhältnisse zwischen der Gemeinde und einem dritten Rechtsträger einzugreifen und einen Vertrag "wegen Gesetzwidrigkeit" aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte innerhalb der ihr gesetzten Frist die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.1. Zur Begründung führt sie - nach Darstellung der Sach- und Rechtslage - im wesentlichen aus, daß nach §100 Abs1 K-AGO rechtskräftige Bescheide sowie Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Gemeindeorgane außer in den Fällen der §§95 und 96 leg.cit., die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden können. Der Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See vom 12. Dezember 1997 - den Zusammenarbeitsvertrag betreffend - sei gemäß §100 Abs1 K-AGO wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben gewesen, weil der Vertrag dem Gemeindevorstand in den Gemeindevorstandssitzungen vom 27. November und vom 11. Dezember 1997 nicht vorgelegen sei, weshalb auch eine Vorberatung nicht möglich gewesen sei; diesbezüglich sei überdies weder ein Dringlichkeitsantrag nach §42 K-AGO noch ein Abänderungsantrag nach §41 Abs2 K-AGO gestellt worden.
3.2. Auch sei keine Verletzung des im Art83 Abs2 B-VG verbrieften Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter erfolgt, habe doch das Land gemäß §96 Abs1 K-AGO das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahingehend auszuüben, "dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt".
Wenngleich die Anwendung des §100 Abs1 K-AGO nach seinem Wortlaut dem Ermessen der Aufsichtsbehörde überlassen sei ("können"), sei das Land iSd §96 Abs1 K-AGO verpflichtet, das Aufsichtsrecht über die Gemeinden dahingehend auszuüben, "dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze und Verordnungen nicht verletzen". Die Gemeinde sei verpflichtet, bestehende Gesetze, wie die einschlägigen gemeinderechtlichen Bestimmungen einzuhalten und die Aufsichtsbehörde sei nach ihrem Aufgabenbereich verpflichtet, eine gleichmäßige Anwendung dieser Normen in ihrem Geltungsbereich durchzusetzen.
3.3. Die belangte Behörde vertritt überdies die Auffassung, daß sie den Zusammenarbeitsvertrag "in keiner Weise genehmigt" habe; es sei der Gemeinde St. Kanzian lediglich mitgeteilt worden, daß "der beschwerdegegenständliche Zusammenarbeitsvertrag aufsichtsbehördlich zur Kenntnis genommen wird".
4. Die Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See hat von der Erstattung einer Äußerung formlos Abstand genommen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Zur Rechtslage:
Nach §100 K-AGO können rechtskräftige Bescheide sowie Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Gemeindeorgane außer in den Fällen der §§95 und 96, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden.
§96 K-AGO hat folgenden Wortlaut:
"(1) Das Land hat das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahingehend auszuüben, daß diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Das Aufsichtsrecht ist durch die Landesregierung auszuüben, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
(3) Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung der erworbenen Rechte Dritter zu handhaben.
(4) ..."
2.1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (z.B. VfSlg. 9696/1983), etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (z.B. VfSlg. 10.374/1985, 11.405/1987, 13.280/1992).
2.2. Die Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, weil die belangte Behörde eine ihr gesetzlich nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen habe: Da mit dem gegenständlichen Vertrag ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und einem Dritten begründet worden sei, habe die Verwaltungsbehörde eine gerichtliche Zuständigkeit wahrgenommen.
2.3. Der Beschwerde ist einzuräumen, daß der angefochtene Bescheid im Spruch tatsächlich von der Aufhebung des beschlossenen Zusammenarbeitsvertrages spricht. Der Gerichtshof geht jedoch davon aus, daß mit dieser Wortwahl, die einen Eingriff in ein privatrechtliches Rechtsverhältnis suggeriert, der Sache nach die Aufhebung jenes Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde St. Kanzian gemeint ist, mit dem der Zusammenarbeitsvertrag geändert wurde. Zu einer solchen Maßnahme ist das Land aber im Rahmen seines Aufsichtsrechtes befugt. Dieses ist nämlich nach herrschender Lehre nicht auf die hoheitliche Verwaltung beschränkt (vgl. z.B. Neuhofer,
Die staatliche Aufsicht, im Handbuch des Gemeinderechts, Wien 1972, 246 (267); Öhlinger, Verfassungsrecht4, Wien 1999, Rz. 560 (562); Potacs, Aufsicht über Gemeinden, in Rebhahn (Hrsg.), Beiträge zum Kärntner Gemeinderecht, Wien 1998, 129 (143); Sturm/Havranek, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung2, Rz. 5 zu §100; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts9, Wien 2000, Rz. 886). Auch der Verfassungsgerichtshof hat sich in VfSlg. 9885/1983 - betreffend die B-VG Novelle 1962, BGBl. 205 - der Auffassung des Verfassungsausschusses des Nationalrates zu Art116 Abs2 B-VG angeschlossen, daß sich die staatliche Aufsicht auf den gesamten Wirkungsbereich einer Gemeinde erstrecke, gleichgültig, ob es sich hiebei um Angelegenheiten der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung handle (769 BlgNR, IX. GP; so auch die Erläuterungen zur RV zu Art119a B-VG, 639 BlgNR, IX. GP). Das Aufsichtsrecht des Landes erstreckt sich somit auch auf jene Beschlüsse der Gemeinde, die die Privatwirtschaftsverwaltung betreffen, würde doch andernfalls die Wirksamkeit der Kontrolle davon abhängen, ob die Gemeinde sich bei ihrem Handeln hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher Formen bedient.
Da die von der Behörde in Anspruch genommene Zuständigkeit ihr also gesetzlich zukommt, wird die beschwerdeführende Partei nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich aber aus folgenden Gründen als berechtigt:
3.1. Gemäß §96 Abs1 K-AGO hat das Land das Aufsichtsrecht über die Gemeinden dahingehend auszuüben, daß diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzen, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten, und die ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllen. Gemäß Abs3 dieser Bestimmung (der dem letzten Satz des Art119a Abs7 B-VG entspricht) sind dabei die Aufsichtsmittel "unter möglichster Schonung der erworbenen Rechte Dritter zu handhaben".
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handelt eine Behörde auch dann willkürlich und verletzt das Gleichheitsrecht, wenn sie es unterläßt, in einem maßgeblichen Punkt ihrer Entscheidung Gründe und Gegengründe gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen (vgl. etwa VfSlg. 8674/1979, 12.102/1989, 12.477/1990; vgl. konkret zu §85 Abs3 AGO auch VfSlg. 9665/1983). Gerade dies ist aber hier geschehen:
3.2.a) Der Zusammenarbeitsvertrag zwischen der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See und dem Tourismusverband Klopeiner See - Turnersee wurde am 12. Dezember 1997 mit Beschluß des Gemeinderates mit 13 zu 10 Stimmen genehmigt und der Gemeindeaufsichtsbehörde, Abteilung 3, beim Amt der Kärntner Landesregierung mit Schreiben des Bürgermeisters vom 4. Februar 1998 zur Genehmigung vorgelegt, wobei in dem Schreiben ausdrücklich darum ersucht wurde, den Zusammenarbeitsvertrag aufsichtsbehördlich zu genehmigen.
b) Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 9. Februar 1998, Zl. 3-Gem-131/34/2/98, den am 12. Dezember 1997 abgeschlossenen Zusammenarbeitsvertrag aufsichtsbehördlich zur Kenntnis genommen. Wenn die belangte Behörde nunmehr in der Gegenschrift "klarstellt", daß hiedurch der Zusammenarbeitsvertrag "in keiner Weise genehmigt" worden sei, so kann ihr der Verfassungsgerichtshof nicht folgen. Gemäß §10 des Vertrages wird der Vertrag wirksam durch die Beschlußfassung des Gemeinderates, durch die Annahme dieses Vertrages durch den Tourismusverband und durch die aufsichtsbehördliche Genehmigung. Der Verfassungsgerichtshof versteht dies so, daß der - beschlossene und vom Tourismusverband angenommene - Vertrag erst mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wirksam werden sollte. Hätte das Land tatsächlich die Absicht gehabt, den Vertrag lediglich "zur Kenntnis zu nehmen", nicht aber ihn zu genehmigen, hätte es diesen Unterschied angesichts der ihm zukommenden Bedeutung für die Wirksamkeit des Vertrages der vorlegenden Gemeinde gegenüber jedenfalls verdeutlichen müssen, zumal auch das Ansuchen des Bürgermeisters auf Genehmigung und nicht bloß auf "Zur-Kenntnisnahme" gerichtet war. Die Vertragsparteien konnten daher mit Recht davon ausgehen, daß der Vertrag ungeachtet der Wortwahl aufsichtsbehördlich genehmigt und somit wirksam geworden war. Sie konnten dabei auch davon ausgehen, daß der Vertrag gesetzmäßig zustandegekommen war, weil die belangte Behörde - wie sie selbst in der Gegenschrift ausführt (arg.: "... ist das Land im Sinne des §96 Abs1 K-AGO verpflichtet, das Aufsichtsrecht über die Gemeinden dahingehend auszuüben, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze und Verordnungen nicht verletzen") - von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre, zu prüfen, ob der Beschluß vom 12. Dezember 1997 (betreffend den Zusammenarbeitsvertrag) dem Gesetz entsprechend zustande gekommen war.
c) Demgemäß konnte aber auch die beschwerdeführende Partei zu Recht davon ausgehen, daß der Zusammenarbeitsvertrag von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 9. Februar 1998 genehmigt worden und daher wirksam geworden war. Sie konnte deshalb im Vertrauen auf diesen Vertrag, der ihr insbesondere längerfristig Anspruch auf die Zuweisung bestimmter Anteile aus den Fremdenverkehrsabgaben einräumte, ihre Planung ausrichten, Budgets erstellen und Verträge abschließen.
d) Die Aufhebung dieses Vertrages wurde erst am 20. April 2000 bei der Kärntner Landesregierung beantragt, und zwar vom Bürgermeister der Gemeinde St. Kanzian, der seinerzeit - mehr als zwei Jahre vorher - den Vertrag selbst unterzeichnet und zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegt hatte.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage hätte die Kärntner Landesregierung die Verpflichtung gehabt, besonders sorgfältig die Gründe zu erwägen, die für die Aufrechterhaltung des Vertrages sprachen. Sie hätte vor allem die erworbenen Rechte der beschwerdeführenden Partei gebührend zu berücksichtigen und eine Abwägung zwischen diesen Rechten und der Schwere des Gesetzesverstoßes, den sie selbst seinerzeit nicht aufgegriffen hatte, vorzunehmen gehabt.
Da die belangte Behörde solches gänzlich unterlassen hat, hat sie willkürlich gehandelt und die beschwerdeführende Partei im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
4. Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grund aufzuheben.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr gemäß §17a VerfGG in Höhe von ATS 2.500,-- und Umsatzsteuer in Höhe von ATS 4.500,-- enthalten.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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