Normen
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §27
VfGG §88
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §27
VfGG §88
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit S 29.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Mit Bescheid vom 19. Juli 1999 änderte die Privatrundfunkbehörde den Bescheid vom 5. Dezember 1997, mit welchem dem Beschwerdeführer die Zulassung zur Veranstaltung eines lokalen Hörfunkprogrammes im "Raum Villach" erteilt wurde, gemäß §2c Abs4 des Regionalradiogesetzes (RRG), BGBl. Nr. 506/1993 idF BGBl. I Nr. 160/1999, dahingehend ab, daß der Beschwerdeführer nunmehr gemäß §17 RRG zur Veranstaltung eines lokalen Hörfunkprogrammes für die im Frequenznutzungsplan BGBl. II Nr. 211/1999 ausgewiesene Sendelizenz "Villach Stadt und südlicher Teil des Bezirkes Villach Land" für die Zeit bis 31. März 2005 berechtigt ist.
In der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.
II. Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz-RRG), BGBl. Nr. 506/1993 idF BGBl. I Nr. 160/1999, ein.
Mit Erkenntnis vom 13. Juni 2001, G141-144/00, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß die in Prüfung genommene Regelung verfassungswidrig war.
III. Die Beschwerde ist begründet.
Der Beschwerdeführer wurde in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weil eine als verfassungswidrig erkannte Behörde entschieden hat.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,-
enthalten.
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