VfGH G91/01 ua

VfGHG91/01 ua15.6.2001

Zurückweisung des Antrags des UVS für Kärnten auf Aufhebung einer Bestimmung des Krnt JagdG 2000 betreffend die Zuständigkeit der Landesregierung hinsichtlich sogenannter Sondergemeindejagdgebiete; unabhängige Verwaltungssenate - unabhängig von ihrer Stellung in einem Vorabentscheidungsverfahren - nach dem B-VG als Verwaltungsbehörden zu qualifizieren; kein Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Allg
EG Art234
Krnt JagdG 2000 §6 Abs3
B-VG Art140 Abs1 / Allg
EG Art234
Krnt JagdG 2000 §6 Abs3

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten (im folgenden auch: antragstellender UVS oder bloß: UVS) sind Verfahren über zwei Berufungen gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 14. November 2000 bzw. vom 15. Dezember 2000 anhängig, mit denen Anträge der beteiligten Eigenjagdberechtigten auf Anschluß bestimmter Grundstücke an ihre Eigenjagd unter Bezugnahme auf §10 Abs1 lita Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. 21 (im folgenden: K-JG) teilweise oder insgesamt abgewiesen wurden. Aus Anlaß dieser beiden Berufungssachen stellt der UVS durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer jeweils den auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag, §6 Abs3 K-JG zur Gänze, in eventu den Satzteil im §6 Abs3 K-JG "von der Landesregierung" als verfassungswidrig aufzuheben. Zur Begründung führt er insbesondere aus, daß zwischen der Kärntner Landesregierung und ihm ein positiver Kompetenzkonflikt gemäß Art138 Abs1 lita B-VG vorliege; seine Antragslegitimation stützt der UVS (ua.) auf das Erkenntnis des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 4. März 1999, C-258/97 , wonach er alle erforderlichen Merkmale eines Gerichtes im Sinne des Art234 EG (vormals: 177 EG-V) aufweise und daher "die Zuständigkeit zur Eröffnung eines Verfahrens gemäß Art138 B-VG jedenfalls gegeben (sei)". Die Kärntner Landesregierung habe "die Zuständigkeit über die Entscheidung von gemäß §10 Abs1 K-JG beantragten Flächen unter dem Zuständigkeitstatbestand des §6 Abs3 K-JG" (betreffend die Feststellung sog. Sondergemeindejagdgebiete) "in Anspruch genommen"; da diese Flächen auf Antrag einer Gemeinde als Bestandteil von Sondergemeindejagdgebieten festgestellt worden seien, könnten sie nicht mehr an ein Eigenjagdgebiet angeschlossen werden.

2. Die Kärntner Landesregierung erstattete eine Äußerung, in welcher sie in erster Linie die Zulässigkeit der Anträge bestreitet und deren Zurückweisung, hilfsweise deren Abweisung beantragt.

3. Der Eigenjagdberechtigte im erstangeführten Berufungsverfahren unterstützte in seiner näher begründeten Äußerung als beteiligte Partei das Vorbringen des UVS.

4. Die Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach begehrte als beteiligte Partei, den Anträgen nicht stattzugeben.

II. Die Anträge sind unzulässig.

Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art138 Abs1 lita B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden. Ob es sich bei dem vom antragstellenden UVS unter diesem Blickwinkel behaupteten Zuständigkeitsstreit tatsächlich um einen Kompetenzkonflikt und nicht etwa um einen Bindungskonflikt handelt, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man dem vom UVS ersichtlich eingenommenen Standpunkt beitreten wollte, daß bereits die Möglichkeit eines (mangels Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof allerdings (noch) nicht anhängigen) Verfahrens nach Art138 Abs1 B-VG hinreicht, einen Kompetenzkonflikt als Voraussetzung für einen Gesetzesprüfungsantrag anzunehmen, fehlt es hiefür jedoch an einer anderen grundlegenden Voraussetzung.

Entgegen der Rechtsansicht des antragstellenden UVS sind nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die unabhängigen Verwaltungssenate nicht als Gerichte, sondern als Verwaltungsbehörden im Sinne des B-VG zu beurteilen, was sich bereits aus Art130 Abs1 undArt144 Abs1 B-VG ergibt, die von "Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate" (Hervorhebung nicht im Gesetzestext) sprechen und demnach deren Entscheidungen - in gleicher Weise wie die Entscheidungen anderer Verwaltungsbehörden - der Rechtskontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterwerfen. Der vom antragstellenden UVS ins Treffen geführte Umstand, daß er nach der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß dem Art234 EG (vormals: 177 EG-V) im Vorabentscheidungsverfahren als Gericht anzusehen ist, betrifft nur seine Stellung in einem solchen Verfahren, nicht aber seine verfassungsrechtliche Position im Gefüge des Bundes-verfassungsrechtes. Ein Kompetenzkonflikt nach Art138 Abs1 lita B-VG scheidet sohin von vornherein aus, weil "Gerichte" überhaupt nicht streitbeteiligt sind (s. VfSlg. 13.422/1993). Ebensowenig käme - bei einem anderen Verständnis der vorliegenden Anträge - ein Anwendungsfall des Art138 Abs1 litc B-VG (über die Entscheidung von Kompetenzkonflikten (ua.) zwischen einem Land und dem Bund) in Betracht, weil nach dem Vorbringen des antragstellenden UVS beide Behörden, u.zw. sowohl die Landesregierung als auch der UVS, jeweils in einer Angelegenheit der Landesverwaltung entschieden haben bzw. zu entscheiden hätten.

Die Anträge waren daher schon aus diesen Gründen zurückzuweisen, sodaß sich eine Erörterung der Frage erübrigte, ob ein weiteres Prozeßhindernis vorliegt.

III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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