VfGH B735/01, G176/01

VfGHB735/01, G176/01B735/01, G176/0120.6.2001

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §71a Wr BauO 1930 mangels Behauptung einer unmittelbaren Betroffenheit der Antragstellerin und auf Aufhebung des §71b Wr BauO 1930 mangels aktueller Betroffenheit (die Erlassung eines Bescheides gemäß §71b durch die Baubehörde ist keineswegs sicher).

Ablehnung der Beschwerdebehandlung.

Normen

Wr BauO 1930 §71a
Wr BauO 1930 §71b
Wr BauO 1930 §71a
Wr BauO 1930 §71b

 

Spruch:

I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II. Die Anträge, "§71a und §71b der Wiener Bauordnung infolge Verfassungswidrigkeit auf(zu)heben," werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG).

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.

Ihr Vorbringen lässt vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur mangelnden Präjudizialität einer denkunmöglicher Weise angewendeten Norm (VfSlg. 5373/1966, 8999/1980, 11.644/1988, 12.576/1990) die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VerfGG 1953) und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

II. 1. Die Eingabe enthält weiters die Anträge, der Verfassungsgerichtshof möge "§71a und §71b der Wiener Bauordnung", also Bestimmungen in einem Landesgesetz, "infolge Verfassungswidrigkeit aufheben." An anderer Stelle wird die Eingabe als "Individualbeschwerde i. S. des Art139 Abs1 B-VG" bezeichnet.

2. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Abgesehen von der Fehlzitierung des Art139 B-VG als Antragsgrundlage findet sich hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung des §71a der Wiener Bauordnung - im Hinblick auf die Ausführungen über den mangelnden Rechtsschutz gegen einen Bescheid gemäß §71a der Wiener Bauordnung - keine Behauptung der unmittelbaren Betroffenheit. Die Ausführungen zur unmittelbaren Betroffenheit durch §71b der Wiener Bauordnung legen offen, dass jedenfalls noch keine aktuelle, sondern bloß eine potentielle Betroffenheit vorliegt: Es ist keineswegs sicher, dass die Baubehörde einen Bescheid gemäß §71b der Wiener Bauordnung erlassen wird.

3. Die Anträge sind aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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