VfGH B1258/98

VfGHB1258/9822.6.2001

Ablehnung der Beschwerde im Anlaßfall nach Aufhebung des §5 Z1 KStG 1988 und Feststellung der Verfassungsmäßigkeit des §18 BundesbahnG 1992 aufgrund der bereinigten Rechtslage mit E v 22.06.01, G128/00 ua.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).

Die Beschwerde behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der - verfassungswidrig erachteten - Bestimmung des §5 Z1 KörperschaftsteuerG 1988, BGBl. 401, idF BGBl. 1991/697, sowie der Wendung "und 6" in ArtI Z64 SteuerreformG 1993, BGBl. 818.

Der Verfassungsgerichtshof nahm aus Anlass dieser Beschwerde die Bestimmung des §5 Z1 KörperschaftsteuerG 1988, BGBl. 401, idF BGBl. 1991/697, sowie die Vorschrift des §18 erster Satz BundesbahnG 1992, BGBl. 825, in Prüfung und hob die erstgenannte Bestimmung mit Erkenntnis vom 22. Juni 2001, G128/00 ua., als verfassungswidrig auf (§18 erster Satz BundesbahnG 1992 wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben). Die in der Beschwerde diesbezüglich geltend gemachten Normbedenken sind demgemäß durch die genannte Entscheidung erledigt. Die im Zusammenhang mit dem (freilich erst mit 1.1.1999 in Kraft getretenen) Privatbahnunterstützungsgesetz, BGBl. I 1999/82, stehenden Fragen müssen schon deshalb unerörtert auf sich beruhen, weil das in Rede stehende Gesetz in dem für den Anlassfall maßgeblichen Steuerzeitraum noch gar nicht in Geltung gestanden ist. Aber auch das übrige Vorbringen lässt vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zur Unangreifbarkeit einer bereits gemäß Art140 B-VG - unter Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten - als verfassungswidrig aufgehobenen Rechtsvorschrift (hier: Wortfolge "eines Dienst- oder" in §9 Abs4 EStG 1988, BGBl. 400, idF Art I Z6 SteuerreformG 1993, BGBl. 818; Frist: 31.12.1998; sh. VfSlg. 15.040/1997); zu §12 Abs2 KStG 1988 id StammF und §23 Abs1 InvestmentfondsG, BGBl. 1963/192:

VfSlg. 15.393/1998, VfGH 17.12.1998 B571/96, 18.12.1998 B573/96) die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VerfGG).

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