VfGH B2301/00

VfGHB2301/003.10.2001

Anlaßfallwirkung der Aufhebung einer Wortfolge in §14 Abs1 Wr UnfallfürsorgeG 1967 mit E v 03.10.01, G220/01.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer war in der Zeit von 1.5.1993 bis 27.12.1999 als Facharbeiter (Schlosser und Schweißer) bei der Wiener Linien GmBH & Co KG tätig. Am 28.12.1999 wurde er dem Leichtdienst zugeteilt und, nachdem er am 1.10.1997 "entpragmatisiert" worden war, mit Schreiben vom 2.2.2000 mit Wirksamkeit zum 31.5.2000 gekündigt.

1.1. Am 21.6.1994 hatte der Beschwerdeführer einen Arbeitsunfall erlitten. Der Magistrat der Stadt Wien sprach dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 2.6.1995 auf Grund der aus diesem Unfall resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % eine Versehrtenrente in der Höhe von 20 % der Vollrente zu. Diese Versehrtenrente wurde in der Folge auf Antrag des Beschwerdeführers abgelöst.

1.2. Am 2.9.1997 hatte der Beschwerdeführer erneut einen Dienstunfall. Mit Eingabe vom 10.12.1998 beantragte er die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 %, weil sich die aus dem Dienstunfall vom 21.6.1994 resultierende Schwäche im linken Kniebereich beträchtlich verschlechtert habe.

1.3. Am 6.3.2000 wies der Magistrat der Stadt Wien, MA 2 - Personalamt, den Antrag auf Erhöhung der abgelösten Versehrtenrente ab. Am 7.3.2000 stellte der Magistrat der Stadt Wien fest, daß der Beschwerdeführer am 2.9.1997 einen Dienstunfall erlitten habe, daß ihm aber auf Grund dieses Dienstunfalles keine Versehrtenrente gem. §6 UFG gebühre.

Die gegen diese Bescheide vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen hat die belangte Behörde, der Dienstrechtssenat der Stadt Wien, mit Bescheid vom 30.10.2000, DS - 11 und 34/2000, mit näherer Begründung abgewiesen. Der Dienstrechtssenat hat dabei festgehalten, daß der Dienstunfall vom 2.9.1997 für sich allein betrachtet keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % bewirkt habe und daß die auf Grund des Dienstunfalles vom 21.6.1994 resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit weiterhin unverändert 20 % betrage.

2. Gegen diesen Bescheid erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde wegen der Verletzung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

3. Aus Anlaß dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungskonformität der Wortfolge "die durch die neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit hinaus mindestens 10 v.H. und" in §14 Abs1 des Gesetzes vom 24. Jänner 1969 über die Unfallfürsorge für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen (Unfallfürsorgegesetz 1967 - UFG. 1967), LGBl. Nr. 8/1969 idF LGBl. Nr. 2/1974 entstanden. Er hat daher am 12.6.2001 beschlossen, diese Wortfolge von Amts wegen zu prüfen.

4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G220/01, hat der Verfassungsgerichtshof diese Wortfolge als verfassungswidrig aufgehoben.

5. Die belangte Behörde hat daher bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

6. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

7. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,-- enthalten.

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