VfGH B983/98

VfGHB983/989.10.2001

Anlassfallwirkung der Aufhebung des §7 Abs2 Wr NationalparkG mit E v 09.10.01, G148/01.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 29.500,-

bestimmten Prozesskosten bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Magistrat der Stadt Wien wies mit Bescheid vom 1. Juli 1997 gemäß §7 Abs2 und 3 des Gesetzes über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz) den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Errichtung einer Umschlaganlage für Zement und Sande mit der Begründung ab, dass durch Schallimmissionen insbesondere dämmerungs- und nachtaktive Tierarten empfindlich gestört werden, das Naturerlebnis für die Erholungssuchenden durch die Schallimmissionen beeinträchtigt werde und durch Russimmissionen mit nachteiligen Auswirkungen für die Pflanzenwelt zu rechnen sei.

Der Berufungssenat der Stadt Wien wies die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft mit dem bekämpften Bescheid vom 27. März 1998 als unbegründet ab. Aufgrund der vorliegenden Gutachten des Berufungsverfahrens sei zwar eine Beeinträchtigung der für das Gebiet der Donau-Auen charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt im Sinne des §1 Abs2 Z3 des Wiener Nationalparkgesetzes durch die gegenständliche Anlage nicht zu befürchten, jedoch eine Gefährdung des Naturerlebnisses (des Erholungswertes) der Besucher des Nationalparks im Sinne des §1 Abs1 Z5 Wiener Nationalparkgesetz.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG) und Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 Abs1 StGG) und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.

3. Der Berufungssenat der Stadt Wien als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid nicht in einem verfassungsgesetzlich geschützten Recht verletzt worden sei.

4. Die Wiener Landesregierung legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG mit Beschluss vom 9. März 2001 ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §7 Abs2 des Gesetzes über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), LGBl. für Wien Nr. 37/1996, eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, G148/01, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf das verfassungswidrige Gesetz. Es ist nach der Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass seine Anwendung für die Rechtsposition der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,- und eine Eingabengebühr in der Höhe von S 2.500,- enthalten.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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