VfGH B2158/00

VfGHB2158/0026.11.2001

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Erledigung des Tiroler Landesvergabeamtes wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; kein tauglicher Beschwerdegegenstand mangels Bescheidqualität der bekämpften Erledigung infolge Erlassung durch eine im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht (mehr) existente Verwaltungsbehörde nach Einsetzung des Unabhängigen Verwaltungssenates als Nachprüfungsinstanz anstelle des Vergabeamtes

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Tir VergabeG §6
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Tir VergabeG §6

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 11. September 2000 stellte das Tiroler Landesvergabeamt fest, daß im Vergabeverfahren "Projekt: Garagen, Schul- und Sportanlage, Untere Stadt Hall i.T., Gewerk Baumeisterarbeiten" der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt worden sei. Die Erledigung wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 13. Oktober 2000 zugestellt.

Gegen sie wendet sich die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides begehrt wird.

2. Der gemäß §6 Tiroler Vergabegesetz 1998 (TirVergG), LGBl. 17/1998 idF 59/2000, nunmehr für die Durchführung der Nachprüfungsverfahren zuständige Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, "der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben, d.h. die Beschwerde zurück- bzw. abzuweisen".

Eine mitbeteiligte Partei hat eine Äußerung erstattet, in der sie beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben und die beschwerdeführende Gesellschaft zum Ersatz der Kosten zu verurteilen.

II. Die angefochtene Erledigung ist nicht als Bescheid zu qualifizieren:

Die angefochtene Erledigung wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 13. Oktober 2000 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war gemäß des mit der Novelle zum Tiroler Vergabegesetz LGBl. 59/2000 neugefaßten §6 als Nachprüfungsinstanz bereits der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Tirol eingesetzt. Gemäß ArtII der zitierten Novelle sollte §6 in dieser Fassung mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft treten; das Landesgesetzblatt 59/2000 wurde am 12. September 2000 ausgegeben, §6 stand sohin in der erwähnten Fassung ab 13. September 2000 in Geltung. Für beim Inkrafttreten dieser Novelle beim Tiroler Landesvergabeamt anhängige Verfahren bestimmt ArtII Abs3, daß solche vom Unabhängigen Verwaltungssenat weiterzuführen sind.

Die rechtlichen Grundlagen, auf die sich ein Bescheid stützt, sind stets nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen; ein Bescheid gilt dann als erlassen, wenn er der Partei gegenüber zugestellt (oder mündlich verkündet) worden ist. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft bekämpfte Erledigung wurde nicht mündlich verkündet, sondern - wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht - ihr (nach einer Vorabinformation per Telefax am 10. Oktober 2000) zuhanden ihres Rechtsvertreters am 13. Oktober 2000 zugestellt. Zum Zeitpunkt der Zustellung der vorliegenden Erledigung war das Tiroler Landesvergabeamt, das als "bescheiderlassende" Behörde aufgetreten ist, aber rechtlich nicht mehr existent.

Da die vorliegend bekämpfte Erledigung von einer im maßgeblichen Zeitpunkt nicht (mehr) existenten Verwaltungsbehörde erlassen wurde, kann ihr Bescheidqualität nicht zukommen; sie kann daher keinen tauglichen Beschwerdegegenstand bilden (vgl. VfSlg. 14.857/1997, 14.915/1997).

Die Beschwerde ist daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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