VfGH B2387/98

VfGHB2387/9830.11.2001

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der KanalgebührenO der Marktgemeinde Kirchdorf in Tirol vom 22.12.81 mit E v 30.11.01, V66/01.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 29.500,- (€ 2143,85) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid vom 2. April 1998 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Kirchdorf in Tirol dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das den Neubau einer Tennisanlage und einer Tiefgarage umfaßte. In der Folge schrieb er dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15. April 1998 eine Kanalanschlußgebühr von S 490.521,63 (einschließlich 10 % USt.) vor. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Kirchdorf in Tirol gab mit Bescheid vom 30. September 1998 einer Berufung keine Folge, nachdem bereits der Bürgermeister eine abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen hatte.

Mit Bescheid vom 3. November 1998 wies die Tiroler Landesregierung eine Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Berufungsbescheid ab.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums, und zwar auch wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

II. 1. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 Z2 und 4 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Kirchdorf in Tirol vom 22. Dezember 1981 einzuleiten. Mit Erkenntnis vom 30. November 2001, V66/01, hob der Verfassungsgerichtshof die genannte Kanalgebührenordnung als gesetzwidrig auf.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewandt. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,-

(€ 327,03) sowie der Ersatz der entrichteten Gebühr gemäß §17 a VerfGG von S 2.500,- (€ 181,68) enthalten.

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