VfGH V27/00

VfGHV27/0028.6.2000

Zurückweisung des Individualantrags eines Anrainers auf Aufhebung der das Nachbargrundstück betreffenden Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes mangels Legitimation

Normen

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1.1. Die Antragstellerin beantragt mit ihrem auf Art139 B-VG gestützten Antrag die kostenpflichtige Aufhebung der Verordnung (Bebauungsplan Nr. 13) des Gemeinderates der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis vom 25. März 1999 (von der Oberösterreichischen Landesregierung aufsichtsbehördlich genehmigt am 15. November 1999) als gesetzwidrig.

1.2. Zur Antragslegitimation bringt die Antragstellerin u.a. vor, dass ihre "Grundnachbarn ... auf der Nachbarparzelle 220/36 in unmittelbarer Nähe der Grundgrenze abgraben und eine Doppelgarage errichten" wollen. Die angefochtene Verordnung werde ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für die Antragstellerin wirksam.

1.3. Die angefochtene Verordnung sei nicht gesetzmäßig zustande gekommen, da u.a. keine Grundlagenforschung vorgelegen, das Einsichtsrecht der Antragstellerin eingeschränkt worden und die Verordnung nicht ausreichend bestimmt sei sowie rechtswidrige Bebauungen saniert worden seien.

Die Antragstellerin werde durch die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung in ihren "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Durchführung eines gesetzeskonformen Verwaltungsverfahrens, Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Unverletzlichkeit des Eigentums" und in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hierbei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988).

2. Selbst wenn die angefochtene Verordnung in die Rechtssphäre der Antragstellerin als Nachbarin eingreift, da nunmehr Bauführungen auf benachbarten Grundstücken in größerem Umfang als aufgrund der früheren Rechtslage möglich sind, kommt es zu einem unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtssphäre aber erst durch die Erteilung der Baubewilligung, nicht jedoch bereits durch die hier angefochtene Verordnung (vgl. VfSlg. 11.685/1988 mwN, 14.838/1997). Dies wäre aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine von mehreren unverzichtbaren Voraussetzungen für die Legitimation zur Stellung eines Antrages nach Art139 Abs1 erster Satz B-VG.

Der Antrag ist daher mangels Legitimation der Antragstellerin als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann außer Betracht bleiben, ob allenfalls weitere Zurückweisungsgründe vorliegen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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