VfGH B100/98

VfGHB100/9828.9.2000

Keine Bedenken gegen die Änderung eines Plandokumentes betreffend das Museumsquartier Wien; keine grobe Vernachlässigung des örtlichen Stadtbildes; keine Bedenken gegen die Festlegung einer geänderten Bauklasse; keine Bedenken gegen die Kundmachungsregelung der Übergangsbestimmung der Wr BauO-Nov 1996; keine gesetzwidrige Kundmachung der Überleitung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans; keine willkürliche oder denkunmögliche Abweisung von Einwendungen der beschwerdeführenden Nachbarn hinsichtlich der zu erwartenden Lärmbelästigungen

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
Plandokument Nr 6365. Beschluß des Wr Gemeinderates vom 22.01.93
Wr BauO 1930 §1
Wr BauO 1930 §1 Abs2 Z11, Z12, Z14
Wr BauO 1930 §6 Abs6
Wr BauO 1930 §7
Wr BauO 1930 §78
Wr BauO-Nov LGBl 10/1996 ArtII
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
Plandokument Nr 6365. Beschluß des Wr Gemeinderates vom 22.01.93
Wr BauO 1930 §1
Wr BauO 1930 §1 Abs2 Z11, Z12, Z14
Wr BauO 1930 §6 Abs6
Wr BauO 1930 §7
Wr BauO 1930 §78
Wr BauO-Nov LGBl 10/1996 ArtII

 

Spruch:

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid vom 9. September 1997 erteilte der Magistrat der Stadt Wien der Museumsquartier Errichtungs- und BetriebsgesmbH gemäß §70 der Bauordnung für Wien (im Folgenden BO f Wien) die Bewilligung, auf dem Areal der ehemaligen Hofstallungen - nach Schaffung von Neubauten und Zubauten sowie Vornahme von Umbauten - das Museumsquartier Wien (mit dem Museum für Moderne Kunst, dem Leopold Museum sowie der Kunsthalle und der Veranstaltungshalle) zu errichten. Zu den Einwendungen der Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführer ist festgehalten: "Der letzte Punkt betrifft die Lärmbelästigung, jedoch ist festzuhalten, daß die Nutzung als Kulturzentrum mit der Widmung 'gemischtes Baugebiet' in Einklang steht".

2. Die von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen; der angefochtene Bewilligungsbescheid wurde bestätigt. Die Errichtung des projektierten Museumsquartiers sei auch in einem Wohngebiet zulässig. Hinsichtlich der Errichtung von Bauten im Wohngebiet, die kulturellen Zwecken dienen, sei im §6 Abs6 BO f Wien keine Immissionsbeschränkung vorgesehen. Dies bedeute, dass im Wohngebiet bei Bauten, die kulturellen Zwecken dienen, die aus der widmungsgemäßen Benützung dieser Bauten - einschließlich der durch den Besucherstrom zu den Museen sowie der typischerweise für den Betrieb von Museen erforderlichen Haustechnik (insbesondere Lüftungs- und Kältetechnik) allenfalls zu erwartenden Lärmimmissionen nicht zu ermitteln und zu berücksichtigen seien. Mangels festgelegter Immissionsbeschränkungen im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan selbst sowie in der Bestimmung des §6 Abs6 BO f Wien wäre daher die geplante Errichtung des Museumsquartiers Wien im Wohngebiet ohne Bedachtnahme auf die allenfalls durch die widmungsgemäße Benützung dieser, kulturellen Zwecken dienenden Bauten verursachten Immissionen zulässig. Daher sei die Errichtung des Museumsquartiers im ausgewiesenen gemischten Baugebiet umso mehr schlechthin zulässig.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung von rechtswidrigen generellen Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

4. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

5. Die Beschwerdeführer erstatteten eine ergänzende Äußerung.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Soweit die Beschwerde die Verfassungswidrigkeit der Übergangsbestimmung des ArtII der Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 10/1996 behauptet, ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Oktober 1999, B1323-1325/97 zu verweisen, in dem er die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung verworfen hat.

2. Die Beschwerde macht weiters einen Widerspruch der Kundmachungsbestimmungen des §1 Abs1 BO f Wien zu jenen der Übergangsbestimmung des ArtII Abs1 der Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 10/1996 geltend. Dem ist zu erwidern: Es steht dem Gesetzgeber - insbesondere innerhalb der durch das Rechtsstaatsgebot gezogenen Grenzen - frei, die Form der Kundmachung von Verordnungen zu wählen (vgl. VfSlg. 4546/1963). Der Verfassungsgerichtshof hegt daher keine Bedenken dagegen, dass gemäß dem neuen §1 BO f Wien jede Beschlussfassung über Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sowohl im Amtsblatt der Stadt Wien als auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen ist, während die Verordnungen des Stadtsenates, mit denen alte Flächenwidmungs- und Bebauungspläne übergeleitet werden, gemäß der Übergangsbestimmung des ArtII nur im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht werden müssen. Die Kundmachungsbestimmung des ArtII stellt somit eine lex specialis zur Kundmachungsregelung des §1 BO f Wien dar.

3. Die Beschwerde rügt weiters, die im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 25 vom 20. Juni 1996 kundgemachte Verordnung des Stadtsenats über die Überleitung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans, Plandokument 6365, enthalte keine Bestimmung über das Inkrafttreten und sei daher gesetzwidrig. Außerdem sei nicht ersichtlich, wann der Stadtsenat die Verordnung erlassen habe.

Die Beschwerde vermengt offenbar die Stadien des Verordnungsgebungsverfahrens, nämlich jene der Beschlussfassung und der Erlassung. Das Verordnungsgebungsverfahren ist erst mit der Kundmachung der Verordnung abgeschlossen; oder mit anderen Worten:

Die Verordnung ist erst mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen. Der Tag der Beschlussfassung durch die kollegial zusammengesetzte Verwaltungsbehörde ist daher für den zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung nicht von Bedeutung. Fehlt bei der Kundmachung der Verordnung die Angabe des Datums der Willensbildung des Kollegialorgans, so hat dies keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung zur Folge.

4. Inhaltlich führt die Beschwerde gegen den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument 6365, ins Treffen: Sowohl die bestehende Schutzzone als auch die öffentlichen Interessen des Denkmalschutzes stünden einer Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes entgegen. Aus der Sicht der Denkmalpflege kollidiere das Projekt mit dem bestehenden Ensemble. Die Beschwerde kritisiert in diesem Zusammenhang die denkmalschutzrechtliche Bewilligung zur Veränderung des Areals, auf dem das Museumsquartier entstehen soll. Schließlich bringt sie vor, die für die Beibehaltung des schutzwürdigen Zustandes sprechenden Interessen seien höher einzuschätzen als die Interessen an der Errichtung des Museumsquartiers. Außerdem sei die Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes schon deshalb gesetzwidrig, weil sie ausschließlich deshalb vorgenommen wurde, um die Erteilung der Baubewilligung für eine dem geltenden Bebauungsplan widersprechende und somit rechtswidrige Bauführung zu ermöglichen.

4.1. Soweit sich die Beschwerde gegen die denkmalschutzrechtliche Bewilligung der Veränderung bestehender Bauten wendet, ist ihr zu entgegnen, dass Gegenstand der Beschwerde nicht der denkmalschutzrechtliche Bescheid sondern der baubehördliche Bewilligungsbescheid ist.

Die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass Gesichtspunkte des Denkmalschutzes für die Erlassung oder Abänderung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen nur insoweit relevant sind, als sie mit dem in §1 Abs2 Z14 BO f Wien verankerten Ziel der Sicherung des örtlichen, erhaltungswürdigen Stadtbildes in Beziehung stehen. Die Berücksichtigung sowie die Gewährleistung des örtlichen Stadtbildes sei jedoch keinesfalls das alleinige Ziel, auf das bei der Festsetzung und Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes Bedacht zu nehmen ist. Das örtliche Stadtbild sei zwar nach der Bestimmung des §1 Abs2 Z14 BO f Wien zu berücksichtigen, doch kann die Verfolgung der anderen in §1 Abs2 BO f Wien verankerten Ziele - wie etwa jener nach §1 Abs2 Z11 leg. cit. (Sicherstellung der zeitgemäßen Rahmenbedingungen für die Stellung Wiens als Bundeshauptstadt, als Standort internationaler Einrichtungen und Organisationen, als Konferenz- und Wirtschaftsstandort sowie Sicherung der zeitgemäßen Rahmenbedingungen für den Fremdenverkehr) und nach §1 Abs2 Z12 leg. cit. (Vorsorge für Flächen für der Öffentlichkeit dienende Einrichtungen, insbesondere für Bildungs-, Sport-, kulturelle, religiöse, soziale, sanitäre und Sicherheitszwecke sowie für Zwecke der öffentlichen Verwaltung) - durchaus auch die Verwirklichung neuer architektonischer Vorstellungen fordern. Die Abwägung zwischen diesen in §1 Abs2 BO f Wien verankerten Zielen, auf welche bei der Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne insbesondere Bedacht zu nehmen ist, sei letztlich eine Aufgabe des politischen Organs im Rahmen seines Planungsermessens. Im konkreten Fall könne es nicht darauf ankommen, dass die geplanten Museen auch anders untergebracht werden könnten, sondern es gehe vielmehr um die Verwirklichung neuer städtebaulicher Ziele, somit um die Setzung eines neuen städtebaulichen Zeichens.

4.2. Der Verfassungsgerichtshof hegt zunächst keine Bedenken gegen die Änderung eines Raumordnungsplanes aus Anlass eines konkreten Projektes, sofern die Änderung sachlich gerechtfertigt ist (vgl. VfSlg. 15.300/1998). Die Absicht, ein komplexes und 45.000 m² großes Gelände - wie die ehemaligen kaiserlichen Hofstallungen - gemäß dem aus einem Architekten-Wettbewerb hervorgegangenen Projekt zu einem Museumsquartier für Wien umzugestalten, ist für sich allein ein ausreichender wichtiger und sachlicher Grund, den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan so abzuändern, dass das in Aussicht genommene Vorhaben darin seine Deckung findet.

Der Verfassungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass der Verordnungsgeber bei der Regelung der Rahmenbedingungen für ein zu schaffendes Museumsquartier das Ziel "örtliches Stadtbild" gegenüber anderen Zielen grob vernachlässigt hat: Die aus raumplanerischer Sicht zu treffende Entscheidung, ob und welche Teile der alten Bausubstanz der ehemaligen Hofstallungen erhalten bleiben sollen und in welchem Ausmaß Neubauten in diesem Gebiet zulässig sein sollen, liegt in der planerischen Gestaltungsfreiheit der Stadt Wien und entzieht sich daher - solange sich die Entscheidung des Verordnungsgebers im Rahmen des Gleichheitssatzes bewegt - einer Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof. Daher gehen alle Argumente der Beschwerde für die Unterbringung des Museums in adaptierten bestehenden Bauten und gegen die Zweckmäßigkeit eines teilweisen Neubaues sowie die aus denkmalpflegerischer Sicht vorgetragenen Einwände ins Leere.

4.3. Mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument 5927 (Beschluss des Gemeinderates vom 16. Dezember 1988), wurde im Wesentlichen die historisch wertvolle Bausubstanz des Messepalastes widmungs- und nutzungsrechtlich als gemischtes Baugebiet abgesichert. Die Bauklasse wurde gegen den Messeplatz mit III festgelegt. Im Bereich Richtung Burggasse, Breite-Gasse und Karl-Schweighofer-Gasse wurde die Bauklasse mit II festgesetzt. Die Bauklasse der Liegenschaft der Beschwerdeführer selbst war an der Front zur Karl-Schweighofer-Gasse mit IV festgesetzt. Ein Teil des Plangebietes wurde als Schutzzone gemäß §7 Abs1 BO f Wien ausgewiesen.

Anlass für die Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Bereich des Messepalastes (Plandokument 6365, Beschluss des Gemeinderates vom 22. Jänner 1993) war das Ergebnis der zweiten Stufe des Wettbewerbes für ein Museumsquartier. Der Altbestand an Gebäuden wurde - entsprechend dem preisgekrönten Projekt - zum Großteil widmungs- und nutzungsmäßig berücksichtigt (gemischtes Baugebiet, Bauklassen II-IV). Für den beabsichtigten Einzelkomplex des Museums Moderner Kunst, der in unmittelbarer Nähe zur Liegenschaft der Beschwerdeführer geplant ist, wurde die Bauklasse VI mit einer einzuhaltenden Gebäudehöhe von 30-36 m festgelegt. Für ein weiteres geplantes Museumsgebäude, die Kunsthalle, ist die Bauklasse V vorgesehen. Im Anschluss an die Winterreitschule ist eine multifunktionelle Halle vorgesehen, für die abgestuft die Bauklassen IV, V und VI (32-38 m) normiert werden. Für den geplanten Bibliotheksturm wurde die Bauklasse VI mit einer einzuhaltenden Gebäudehöhe von 55-59 m festgelegt. Im Hofbereich zwischen der Winterreitschule und dem Fischertrakt (Haupteingang) sowie in den Höfen an der Burggasse und der Mariahilfer Straße ist gemäß den Besonderen Bebauungsbestimmungen BB6 die Errichtung von unterirdischen und oberirdischen Objekten untersagt.

4.4. Den vorgebrachten Bedenken gegen die Erhöhung der Bauklasse für das geplante Museum Moderner Kunst gegenüber dem Altbestand (Bauklasse II) auf Bauklasse VI (einzuhaltende Gebäudehöhe 30-36 m) kann der Verfassungsgerichtshof aus nachstehenden Gründen nicht folgen:

Auf Grund des - unwidersprochen gebliebenen - Vorbringens der belangten Behörde steht fest, dass durch die Festlegung der Bauklasse VI (einzuhaltende Gebäudehöhe 30-36 m) die Bebaubarkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführer gegenüber dem früheren Plandokument 5927 nicht eingeschränkt wird. Der Lichteinfall gemäß §78 BO f Wien auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer ist bei Verbauung entsprechend dem Plandokument 5927 sichergestellt. Die durch das Plandokument 5927 ausgewiesene Schutzzone (§7 BO f Wien) wurde durch das Plandokument 6365 nicht aufgehoben.

Die gegen die Rechtsgrundlagen des Bescheides vorgebrachten Bedenken treffen nicht zu. Die Beschwerdeführer sind daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen verletzt worden.

5. Zur behaupteten Verletzung des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) bringen die Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe sich mit ihren Einwendungen hinsichtlich der zu erwartenden Lärmbelästigung nicht ausreichend auseinander gesetzt, insbesondere habe sie es unterlassen, ein Gutachten zur Intensität der durch den Museumsbetrieb zu erwartenden Lärmbelästigungen einzuholen.

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (zB VfSlg. 10.370/1985, 11.470/1987).

Die belangte Behörde hat einerseits ausführlich begründet, weshalb sie die beantragte Lärmpegelmessung und die Einholung von lärmtechnischen sowie von medizinischen Gutachten nicht für erforderlich erachtet hat; andererseits hat sie eine Lärmbeeinträchtigung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer durch Lüftungsanlagen ausgeschlossen. Der Verfassungsgerichtshof kann daher nicht finden, dass die belangte Behörde Willkür geübt oder das Gesetz denkunmöglich angewendet hat.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

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