VfGH V91/97

VfGHV91/9729.9.2000

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Teils der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Neustift im Stubaital betreffend die Erklärung von Grundstücken zum Gemeindeweg mangels rechtlicher Betroffenheit der Antragsteller aufgrund mangelnden Inkrafttretens der Verordnung

Normen

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Tir StraßenG §13
V des Gemeinderates der Gemeinde Neustift im Stubaital vom 29.08.96 (Erklärung von Grundstücken zum Gemeindeweg)
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Tir StraßenG §13
V des Gemeinderates der Gemeinde Neustift im Stubaital vom 29.08.96 (Erklärung von Grundstücken zum Gemeindeweg)

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Das Tiroler Straßengesetz, LGBl. für Tirol Nr. 13/1989 gilt gem. §1 Abs1 leg. cit. für öffentliche Straßen und Wege, soweit in Abs3 nichts anderes bestimmt ist (erwähnt sind dort etwa Bundesstraßen). Öffentliche Straßen und Wege werden im §2 Abs3 leg. cit. als solche definiert, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind; dagegen sind gem. §2 Abs4 leg. cit. private Straßen und Wege solche, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Der Gemeingebrauch wird im §2 Abs5 leg. cit. mit der "jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne besondere Ermächtigung zustehende(n) Benützung einer Straße zu Verkehrszwecken im Rahmen der Widmung" definiert. §4 Abs1 leg. cit. stellt hinsichtlich des Gemeingebrauches klar, daß an einer neu gebauten öffentlichen Straße der Gemeingebrauch ab ihrer Freigabe für den öffentlichen Verkehr offensteht. Gem. §4 Abs2 leg. cit. kann die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch auf bestimmte Arten des Verkehrs, hinsichtlich bestimmter Arten des Verkehrs auf einen bestimmten Kreis von Benützern oder auf den Verkehr für bestimmte Zwecke oder zu bestimmten Zeiten beschränkt werden. Öffentliche Straßen werden gem. §6 leg. cit. in Landesstraßen, Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenstraßen und öffentliche Privatstraßen unterteilt. Der dritte Abschnitt des Tiroler Straßengesetzes handelt von den Gemeindestraßen; §13 leg. cit. lautet auszugsweise wörtlich:

"§13

Widmung

(1) Die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße erfolgt durch Verordnung der Gemeinde.

(2) Zu Gemeindestraßen können jene Straßen erklärt werden, die überwiegend

a) für den örtlichen Verkehr der Gemeinde oder größerer Teile der Gemeinde,

b) für die Herstellung der Verbindung zwischen benachbarten Gemeinden oder zwischen größeren Teilen der Gemeinde oder

c) für eine Erschließung, die in einem örtlichen Raumordnungsinteresse der Gemeinde gelegen ist, von Bedeutung sind.

(3) ...

(4) In der Verordnung über die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße sind ihre Bezeichnung und ihr Verlauf sowie allfällige Benützungsbeschränkungen nach §4 Abs2 festzulegen.

(5)..."

Gem. §14 Abs1 leg. cit. ist die Gemeinde Straßenverwalter der Gemeindestraßen.

2. Der Gemeinderat der Gemeinde Neustift im Stubaital hat am 29.8.1996 folgende Verordnung beschlossen:

"I.

In der Anlage der Verordnung (Lage(r)plan von: Hans Öggl vom 9. Juli 1996) als schraffiert und mit Nummern versehenen Teilfläche aus den Grundstücken Gp 1945/10, Bp. 304, Gp. 1947/2, 1945/8 und 1945/7 KG Neustift werden zum Gemeindeweg erklärt.

II.

Dieser Gemeindeweg findet nur als Fußgängerweg Verwendung und wird für den allgemeinen KFZ-Verkehr gesperrt.

III.

Diese Verordnung tritt mit Erwerb der Verfügungsberechtigung durch Vertrag oder Enteignung in Kraft."

Gem. §53 Tiroler Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 4/1966, sind alle "Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane, die Verpflichtungen oder Belastungen der Gemeindebewohner zum Inhalt haben oder einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen oder an die Allgemeinheit gerichtete Mitteilungen enthalten, ... binnen einer Woche nach Beschlußfassung durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen und in sonst ortsüblicher Weise in der Gemeinde kundzumachen". Die oben zitierte Verordnung vom 29.8.1996 wurde nach der Aktenlage am 3.9.1996 an der Gemeindetafel angeschlagen und am 18.9.1996 abgenommen.

Am 16.1.1997 wurde Punkt III der oben zitierten Verordnung durch Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Neustift im Stubaital abgeändert. Die darüber an der Gemeindetafel von 23.1.1997 bis 10.2.1997 erfolgte Kundmachung lautet wie folgt:

"Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 16.01.1997 beschlossen:

Der Gemeinderat der Gemeinde Neustift hat in seiner Sitzung am 29.8.1996 Tagesordnung Punkt 18) einstimmig eine Verordnung über die Erklärung zum Gemeindeweg in Neustift-Gasteig erlassen.

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, Punkt III dieser Verordnung aufzuheben und mit folgende(m) Wortlaut neu einstimmig zu beschließen:

Punkt III hat nunmehr wie folgt neu zu lauten:

'Der Gemeingebrauch tritt erst mit Erwerb der Verfügungsberechtigung durch Vertrag oder Enteignung in Kraft.'"

3.1. Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag vom 9.6.1997, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 10.6.1997, die Aufhebung der Wortfolge ", 1945/8" dieser Verordnung idF des Beschlusses des Gemeinderates vom 16.1.1997 wegen Gesetzwidrigkeit.

3.2. Zu ihrer Antragslegitimation führen die beiden Antragsteller aus, daß sie zu je der Hälfte grundbücherliche Miteigentümer der Gp. 1945/8 KG Neustift sind und daß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zufolge eine Verordnung, mit der ein in der Natur vorhandener Weg zur öffentlichen Verkehrsfläche erklärt wird, in die Rechtssphäre des betreffenden Grundeigentümers aktuell eingreife; es bedürfe zur Konkretisierung der Wirkung der Verordnung keines weiteren behördlichen Aktes mehr. Die Ausübung des Eigentumrechtes der Antragsteller an dem in Rede stehenden Teil ihrer Gp. 1945/8 werde durch dessen Erklärung zum Gemeindeweg weitgehend unmöglich gemacht. Die Antragsteller seien zwar nach wie vor grundbücherliche Eigentümer dieses Teils ihrer Gp. 1945/8, durch Inkrafttreten der bekämpften "Verordnungen" sei jedoch im Hinblick auf §14 Abs1 iVm. §2 Abs7 Tiroler Straßengesetz, LGBl. für Tirol Nr. 13/1989, die Gemeinde Neustift zur Straßenverwalterin und damit für die Erhaltung und Verwaltung zuständig geworden. Die Verfügungsgewalt der Antragsteller als Eigentümer habe sich durch das Inkrafttreten der bekämpften "Verordnungen" jedenfalls geändert, weshalb ihre Antragslegitimation gegeben sei.

3.3. Zur Gesetzwidrigkeit der bekämpften Verordnung führen die Antragsteller folgendes aus:

"Die angefochtene Verordnung ist gesetzwidrig und greift willkürlich in das unverletzliche Eigentumsrecht der Kläger betreffend Gp. 1945/8 ein.

Gem. §1 Abs2 Tir.StrG. gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über öffentliche Straßen auch für öffentliche Wege. Gem. §2 Abs3 Tir.StrG. sind öffentliche Wege dem Gemeingebrauch gewidmete Wege. Daraus folgt gem. §2 Abs5 Tir.StrG., daß sie von jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne besondere Ermächtigung zu Verkehrszwecken im Rahmen der Widmung benützt werden können.

Die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße erfolgt lt. §13 Abs1 Tir.StrG. durch Verordnung der Gemeinde. Die gesetzlichen Voraussetzungen nach §13 Abs2 Tir.StrG. liegen nicht vor.

In den Aufsichtsbeschwerden vom 17.9.1996 und 4.2.1997 haben die Antragsteller schon darauf hingewiesen, daß es für die 'neue Siedlung' in der Fraktion Gasteig eine eigene Zufahrt gibt, die als Geh- und Fahrweg ausgebaut ist und von den Bewohnern der neuen Siedlungshäuser seit dem Entstehen der Siedlung benützt wird. Alle, die im neuen Siedlungsteil der Fraktion Gasteig gebaut haben, wußten, daß man die Bushaltestelle an der Landesstraße über den vorhandenen Geh- und Fahrweg erreichen kann, und daß es keinen direkten Fußweg gibt.

Mit der bekämpften Verordnung sollen einige 'Mächtige' in der Gemeinde Neustift willkürlich begünstigt werden, vor allem wäre es dann dem Nachbarn R. P. als Eigentümer der Gp. 1947/2 möglich, bis nahe an die Grundgrenze und damit fast direkt vor dem alten Bauernhaus der Antragsteller ein Gebäude zu errichten.

Die bekämpfte Verordnung greift auch deshalb willkürlich in das Eigentumsrecht der Antragsteller an ihrer Gp. 1945/8 ein, weil es auch ohne weiters möglich gewesen wäre, den Weg 2 m versetzt auf der Gp. 1947/2 des R. P. zu führen, der nach der Aktenlage ohnehin keine Einwände gegen den geplanten Gemeindeweg hat.

Die Gemeinde Neustift i.St. hat über das Grundstück 1945/8 weder durch eine ausreichende Dienstbarkeit, noch durch einen Eigenerwerb ein Verfügungsrecht derart, welches nach dem Tir.StrG. eine Voraussetzung für die Erklärung zum Gemeindeweg bildete. Auch deshalb sind die angefochtenen Verordnungen gesetzwidrig."

4.1. Die Gemeinde Neustift im Stubaital hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, mit der die Zulässigkeit bzw. die Begründetheit des Antrages bestritten wird und die Zurück- bzw. Abweisung des Antrages begehrt wird.

4.2. Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Gemeinde führt darin aus, daß es zwischen dem alten Teil der Fraktion und dem neuen Siedlungsgebiet keine rechtlich gesicherte Verbindung für Fußgänger gebe, weshalb ein Fußgängerweg unbedingt erforderlich sei. Mit einigen Grundeigentümern habe man aber trotz mehrmaliger Gespräche und Anbote keine einvernehmliche Einigung erzielen können, woraufhin der Gemeinderat die umstrittene Verordnung und in späterer Folge deren Änderung erlassen habe. Die Antragsteller und ein anderer Bewohner der Gemeinde hätten in Bezug auf die erste Verordnung Aufsichtsbeschwerde erhoben, die der Bürgermeister mit Schreiben vom 19.9.1996 mitsamt der Verordnung dem Amt der Tiroler Landesregierung, welche die Aufsichtsbeschwerden gem. §108 Abs2 TGO 1966 der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur Kenntnis gebracht und um einen Erläuterungsbericht ersucht habe, übermittelt habe. Dieser Erläuterungsbericht sei in weiterer Folge samt einer Stellungnahme erstattet worden.

Weiters schildert die Gemeinde den geplanten Wegverlauf über die einzelnen Grundstücke und führt aus, daß der gegenständliche, in der Natur bereits vorhandene, Fußweg den Zweck verfolge eine unmittelbare und sichere Verbindung zwischen dem Raum der Fraktion Gasteig und der Landstraße herzustellen. In weiterer Folge habe die Gemeinde die Verordnung geändert. Das Amt der Tiroler Landesregierung habe mit Schreiben vom 20.2.1997 mitgeteilt, daß "aufgrund der gem. §114 TGO 1966 erfolgten Prüfung der mit Beschluß des Gemeinderates vom 16.1.1997 AZ 61 erlassenen Verordnung betreffend Abänderung der Verordnung vom 29.8.1996, Tagesordnungspunkt 18, gegen den Inhalt der Verordnung keine Bedenken bestehen".

Die Gemeinde sei aber der Ansicht, daß den Antragstellern keine Antragslegitimation zukomme, da der Gemeingebrauch erst mit Erwerb der Verfügungsberechtigung durch Vertrag oder Enteignung in Kraft trete, weshalb die bekämpfte Verordnung nicht aktuell in die Verfügungsgewalt der antragstellenden Eigentümer eingreife.

In der Sache führt die Gemeinde aus, daß die von den Antragstellern geäußerten Bedenken nicht zuträfen: Das örtliche Planungsermessen dürfe sich nicht auf den 'status quo' beschränken; daher könne es auf das 'Wissen' einiger Bewohner nicht ankommen. Es gebe keine willkürliche Begünstigung; auch der von den Antragstellern namentlich genannte Nachbar habe Grund zur Verfügung gestellt. Deshalb beantrage die Gemeinde Neustift die Zurückweisung bzw. die Abweisung des Antrages.

5. Auch die Tiroler Landesregierung hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, mit der die Abweisung des Antrages begehrt wird. Die Landesregierung bringt vor, daß es sich bei dem gewidmeten Gemeindeweg um einen Fußweg handle, der seit langem von der Allgemeinheit als direkte Verbindung zur Bushaltestelle an der Ranalter Landesstraße benützt worden sei. Die Widmung der Trasse folge dem alten ausgetretenen Weg. Für Wege, die gemäß §13 zum Gemeindeweg erklärt werden, würden Art und Umfang des Gemeingebrauches durch die Widmung bestimmt werden. Bei einem durch Verordnung der Gemeinde nach §13 zum Gemeindeweg erklärten Weg sei gemäß §13 Abs4 die Festlegung von Benützungsbeschränkungen im Sinne des §4 Abs2 des Tiroler Straßengesetzes in der Verordnung über die Erklärung eines Weges zum Gemeindeweg zulässig. Der Punkt III. der gegenständlichen Verordnung könne als solche Benützungsbeschränkung (Beschränkung des Verkehrs für eine bestimmte Zeit, nämlich bis zum Erwerb der Verfügungsberechtigung durch die Gemeinde Neustift) angesehen werden, weshalb der Gemeingebrauch erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes an den betreffenden Grundstücken zustehe. Solange ein Gemeingebrauch nicht eröffnet werde, entstehe für den Verwalter auch keine Verpflichtung zur Erhaltung des Weges. Ein verfassungsrechtlich bedenklicher Eingriff in das Eigentumsrecht werde so vermieden. Der Antrag sei somit abzuweisen.

6. Der Antrag ist unzulässig:

6.1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die bekämpfte Verordnung für die Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (VfSlg. 8009/1977). Es ist darüber hinaus erforderlich, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre der Antragsteller unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen der Antragsteller nicht bloß potentiell, sondern auch aktuell beeinträchtigt. Zu untersuchen ist vom Verfassungsgerichtshof hiebei lediglich, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen (VfSlg. 8060/1977, 8587/1979, 10.593/1985, 11.453/1987).

6.2. Die von den Antragstellern bekämpfte Verordnung der Gemeinde Neustift im Stubaital vom 29.8.1996 idF der Änderung vom 16.1.1997 (insoweit ist also nur von einer Verordnung zu sprechen und nicht von zweien wie es die Antragsteller tun) ist nicht in Kraft getreten:

Sie enthielt in ihrer ursprünglichen Fassung in Punkt III folgende Bestimmung:

"Diese Verordnung tritt mit Erwerb der Verfügungsberechtigung durch Vertrag oder Enteignung in Kraft."

In Ermangelung einer diesbezüglichen Einschränkung bezieht sich diese "aufschiebende Bedingung" für das Inkrafttreten der Verordnung auf deren gesamten räumlichen Geltungsbereich. Unbeschadet der hier nicht zu erörternden Frage, ob es überhaupt zulässig war, das Inkrafttreten einer Verordnung in dieser Weise an eine aufschiebende Bedingung zu knüpfen, steht fest, daß die Gemeinde die genannten Rechte ob des Grundstücks der Antragsteller nicht erworben hat. Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung daher nie in Kraft getreten.

Die Verordnung vom 16.1.1997 besteht nur aus einer Neufassung des Punktes III der Stammfassung dieser Verordnung wie folgt:

"Der Gemeingebrauch tritt erst mit Erwerb der Verfügungsberechtigung durch Vertrag oder Enteignung in Kraft."

6.3. Diese Verordnung ist - in Ermangelung einer abweichenden Anordnung ihres Inkrafttretens - zwar mit dem Ablauf des letzten Tages der Kundmachungsfrist in Kraft getreten; dies gilt aber nicht für die verbleibende Stammfassung der übrigen Punkte dieser Verordnung. Da die Änderungsverordnung über deren Inkrafttreten nichts anordnet, ein Inkrafttreten aufgrund der ersten Kundmachung aber nicht erfolgen konnte, steht dieser Teil der Verordnung nach wie vor nicht in Wirksamkeit: eine Verordnung, welche einen Teil einer bisher nicht in Kraft getretenen Verordnung abändert, ohne etwas zum Inkrafttreten dieser Verordnung anzuordnen, bewirkt nicht das Inkrafttreten der ersterwähnten Verordnung. Dies gilt auch dann, wenn sich die Änderungsverordnung darauf beschränkt, eine Bestimmung, welche das Inkrafttreten der ursprünglichen Verordnung inhibierte, (aufzuheben und) durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die das Inkrafttreten der ursprünglichen Verordnung aber gar nicht regelt. Soweit daher die Verordnung in die Rechtssphäre der Antragsteller durch die Erklärung ihres Grundstücks zur Gemeindestraße in ihre Rechtssphäre eingreifen könnte (vgl. VfSlg. 13811/1994), gehört sie somit mangels Inkrafttreten weder dem Rechtsbestand an, noch kann sie - infolge der Aufhebung ihres Punktes III durch die nachfolgende Änderung - durch den Erwerb des Grundstücks der Antragsteller durch die Gemeinde künftig in Kraft treten. Sie entfaltet daher keine nachteiligen Wirkungen in der Rechtssphäre der Antragsteller.

6.4. Da die Antragsteller durch die angefochtene Verordnung nicht aktuell betroffen sind, ist der von ihnen gestellte Antrag mangels Legitimation zurückzuweisen.

7. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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