VfGH B1389/99

VfGHB1389/9930.9.2000

Anlassfallwirkung der Aufhebung des §27 Abs2 erster Satz Krnt Krankenanstalten-BetriebsG, LGBl 44/1993, mit E v 30.09.00, G55/00.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit ATS 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit auf §27 des Krankenanstalten-Betriebsgesetzes, LGBl. 1993/44, gestützten Bescheid des Vorstandes der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft vom 1. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer gemäß §114 Abs1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. 71, mit Wirkung vom 30. Juni 1999 von der Projektleitung des Projektes "Neubau Eltern-Kind-Zentrum/LKH Klagenfurt" entbunden und im Rahmen der Abteilung 4 Bau/Technik/Einkauf der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft als Sachbearbeiter mit bautechnischen Aufgaben betraut.

2. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

3. Im verfassungsgerichtlichen Verfahren legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und beantragte in einer Gegenschrift, die Beschwerde abzuweisen.

II. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am 11. März 2000 gemäß Art140 Abs1 B-VG §27 Abs2 erster Satz des Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetzes, LGBl. 1993/44, von Amts wegen zu prüfen.

2. Mit Erkenntnis vom 30. September 2000, G55/00, hob der Verfassungsgerichtshof §27 Abs2 erster Satz des Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetzes als verfassungswidrig auf.

Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ein verfassungswidriges Gesetz angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass seine Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von ATS 4.500,-- enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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