VfGH B1459/99

VfGHB1459/994.10.2000

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Vorschreibung von Anzeigenabgabe für Postwurfsendungen (Werbung) eines Unternehmens; Zuständigkeit des Landesgesetzgebers für die Ausdehnung der Anzeigenabgabe auf selbständige, entgeltlich verbreitete Aussendungen

Normen

FAG 1997 §14 Abs1 Z13
FAG 1997 §14 Abs1 Z7
Krnt AnzeigenabgabeG §1 Abs1
FAG 1997 §14 Abs1 Z13
FAG 1997 §14 Abs1 Z7
Krnt AnzeigenabgabeG §1 Abs1

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt österreichweit einen Handel mit Waren aller Art. Sie wirbt für ihr Unternehmen u.a. durch Massensendungen, die über die Post "An einen Haushalt" zugestellt werden. In diesen Postwurfsendungen wird ausschließlich für die von ihrem Unternehmen vertriebenen Produkte geworben; Fremdanzeigen finden keine Aufnahme.

Mit Bescheid der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 22. September 1998 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft für die in Kärnten verbreiteten Massensendungen durch Postzustellung ohne persönliche Anschrift unter Verweis auf §1 Abs1 litb des Kärntner Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. 19/1997, ein Betrag an Anzeigenabgabe in Höhe von S 67.071,-- und ein Säumniszuschlag in Höhe von S 1.341,-- zur Bezahlung vorgeschrieben. Die dagegen eingelegte Berufung wurde seitens der Kärntner Landesregierung als unbegründet abgewiesen.

2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde rügt die beschwerdeführende Gesellschaft die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Der den Eingriff verfügende Bescheid beruhe auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage.

Begründend wird hiezu ausgeführt, daß die (durch das Kärntner Anzeigenabgabegesetz, LGBl. 19/1997, erfolgte) Ausdehnung der Anzeigenabgabepflicht auf sog. selbständige Anzeigen, d.h. auf Werbeträger, die neben den Werbeinformationen keine weiteren gedanklichen Inhalte bzw. Mitteilungen eigenständiger Art enthalten, kompetenzrechtlich nicht durch §14 Abs1 Z7 FAG 1997 - "Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken" - gedeckt sei. Sie könne allenfalls auf §14 Abs1 Z13 FAG 1997 - "Abgaben von Ankündigungen" gestützt werden; da Ankündigungsabgaben jedoch nach der finanzausgleichsrechtlichen Lage ausschließliche Gemeindeabgaben seien, sei die Besteuerung von selbständigen Anzeigen im Wege einer ausschließlichen Landesabgabe verfassungsrechtlich nicht gedeckt und daher unzulässig. Zur Begründung dieser Auffassung im einzelnen verweist die beschwerdeführende Gesellschaft auf einen Aufsatz von Taucher ("Werbematerial (Kataloge, Broschüren, Prospekte, etc.) nach den Kärntner und Salzburger Anzeigenabgabegesetzen - Auslegungs- und Kompetenzfragen", ÖGZ 1998, Heft 11, S 6 ff.), der in der Beschwerde weitgehend wörtlich wiedergegeben wird.

3. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie diesen Argumenten entgegentritt, unter Berufung auf historische und systematische Erwägungen die Auffassung vertritt, daß es sich bei der auf Massensendungen (selbständige Anzeigen) erhobenen Abgabe sehr wohl um eine Anzeigenabgabe im Sinn des finanzausgleichsrechtlichen Tatbestandes handle, und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Nach §14 Abs1 des - im Beschwerdefall maßgebenden - FAG 1997, Art65 BGBl. 201/1996, idF vor der Novelle BGBl. I 29/2000, gehören zu den ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben u.a. "Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken" (Z7) sowie "Abgaben von Ankündigungen" (Z13). Während letztere nach §14 Abs2 leg.cit. als ausschließliche Gemeindeabgaben eingestuft und durch §15 Abs3 Z4 leg.cit. in das freie Beschlußrecht der Gemeinden überstellt sind, sind die Anzeigenabgaben Landesabgaben, deren konkreten finanzverfassungsrechtlichen Typus festzulegen nach §8 Abs2 F-VG in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung fällt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Z7 des §14 Abs1 FAG (1997) stehe zur Z13 dieser Bestimmung im Verhältnis der lex specialis (vgl. VfSlg. 14.269/1995 zu den entsprechenden Bestimmungen des FAG 1989). Der Gerichtshof bleibt bei dieser Rechtsprechung. Es ist somit - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen - davon auszugehen, daß der Begriff "Anzeige" lediglich einen Sonderfall des Oberbegriffes "Ankündigung" darstellt, Anzeigen (in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken) somit als spezieller Fall von Ankündigungen anzusehen sind. Im zitierten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch die Auffassung vertreten, daß dem Begriff der Ankündigung im abgabenrechtlichen Sinn das Moment der Öffentlichkeit immanent sei, und zwar so, daß es nicht darauf ankomme, ob es sich dabei um das Vorgehen des Ankündigenden oder um die beabsichtigte Wirkung der Ankündigung handle. Wenn der Gerichtshof in diesem Zusammenhang auf sog. Postwurfsendungen verwiesen hat (aaO, S. 307), so freilich nur zu dem Zweck, um eine mögliche Variante des Momentes der Öffentlichkeit beispielhaft zu belegen. Eine Aussage des Inhaltes, daß Postwurfsendungen jedenfalls nur Gegenstand von Ankündigungsabgaben, nicht aber von Anzeigenabgaben sein könnten, hat der Gerichtshof damit nicht getroffen; dies schon deswegen nicht, weil auch dem Begriff der Anzeigen - die, wie erwähnt, bloß einen Sonderfall der Ankündigungen bilden - das Moment der Öffentlichkeit immanent ist.

1.2. Gemäß §1 Abs1 lita des Kärntner Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. 19/1997, unterliegen der Anzeigenabgabe "Anzeigen, die in die in Kärnten erscheinenden Druckwerke (§1 Abs1 Z. 4 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 91/1993), gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden". Gemäß §1 Abs1 litb des Kärntner Anzeigenabgabegesetzes unterliegen der Anzeigenabgabe auch "Anzeigen in in Kärnten erscheinenden Massensendungen ohne persönliche Anschrift (§17 Abs1 bis 4 und 5 Z. 3 der Anlage 1 des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993), unabhängig davon, auf welche Art oder durch wen die Aussendung oder Verbreitung der Massensendungen erfolgt, sofern die Aussendung oder Verbreitung nicht nach lita erfolgt und sofern die Massensendungen gegen Entgelt verbreitet werden".

1.3. Sind - wie oben dargelegt - Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken nur ein Sonderfall von Ankündigungen, so ist die für den Beschwerdefall entscheidende Frage offenbar, ob Druckwerke, die ausschließlich aus Anzeigen bestehen oder als solche eine einzige Anzeige darstellen (Werbeprospekte, Werbekataloge und dgl.), bei denen somit bei Wegdenken bzw. Entfall der Werbung kein Druckwerk mit eigenständigem Inhalt mehr verbleibt, und die als Massensendungen durch die Post oder durch private Unternehmen gegen Entgelt verbreitet werden, unter den speziellen Tatbestand der "Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken" subsumiert werden können oder ob damit (bloß) der allgemeine Tatbestand der Ankündigung erfüllt wird.

2. Der Wortlaut der finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung in §14 Abs1 Z7 FAG 1997 liefert auf diese Frage keine eindeutige Antwort. Der Begriff "Anzeigen in ... sonstigen Druckwerken" muß - entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Gesellschaft - nicht notwendig im Sinne von unselbständigen Anzeigen verstanden werden, d. h. von Anzeigen in Druckwerken, die zusätzlich oder sogar vorwiegend einen nicht aus Anzeigen bestehenden Inhalt aufweisen. Der Sinngehalt der Wortfolge "Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken" kann durchaus auch so gedeutet werden, daß er auch Fälle umfaßt, in denen ein Druckwerk ausschließlich aus Anzeigen besteht, in denen somit die Anzeige das Druckwerk bildet. Es kann in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die (sogleich näher darzustellende) historische Situation auf dem Gebiet der Anzeigenabgaben nicht unbeachtet bleiben, daß nach §2 des Bundesgesetzes über die Presse vom 7. April 1922 (Preßgesetz, BGBl. 218, idF VO GBlÖ 1921/1939) als Druckwerk alle zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen, die durch ein Massenvervielfältigungsverfahren hergestellt sind, galten, womit jedenfalls auch Druckwerke erfaßt waren, die ausschließlich aus Anzeigen (in Schriftform und/oder bildlicher Darstellung) bestanden.

Dieses Auslegungsergebnis steht nicht in Widerspruch zu jener Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche Druckwerke (nur dann) als anzeigeabgabepflichtig beurteilt, wenn in ihnen ein gewisser gedanklicher Inhalt, eine Information, eine Mitteilung zum Ausdruck gebracht wird (und die aus diesem Grund etwa Eintrittskarten, Spielpläne, Gästekarten und dgl. als anzeigeabgabepflichtige Druckwerke beurteilt; vgl. etwa VwGH 9. März 1990, Zl. 85/17/0015; 26. Februar 1993, Zl. 90/17/0387; 15. September 1995, 92/17/0214 jeweils mwN). Diese Judikatur betrifft nämlich die Auslegung der einfachgesetzlichen Rechtslage (des Wiener Anzeigenabgabegesetzes), nach der (nur) Anzeigen in Druckwerken abgabepflichtig waren. Im vorliegenden Fall geht es hingegen um die finanzverfassungsrechtliche Frage, ob der Kärntner Landesgesetzgeber auf der Grundlage des §14 Abs1 Z7 FAG 1997 zurecht eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen konnte, die Anzeigenabgabe auf selbständige Anzeigen, die als Massensendungen durch die Post oder durch private Unternehmen gegen Entgelt verbreitet werden, auszudehnen.

Zur Lösung dieser Frage muß aber geprüft werden, nach welchen Grundsätzen der Anwendungsbereich der (speziellen) Anzeigenabgaben von demjenigen der (generellen) Ankündigungsabgaben abzugrenzen ist.

3. Die Abgabentypen der Anzeigenabgaben und der Ankündigungsabgaben wurden erst durch das FAG 1948, BGBl. 46, in das Finanzausgleichsrecht aufgenommen. Als einfachgesetzlich geregelte Abgaben waren sie allerdings dem Abgabenrecht der Ersten Republik keineswegs fremd. Der Verfassungsgerichtshof hat nun in derartigen Fällen schon wiederholt zur Erschließung der Bedeutung der im FAG 1948 verwendeten Abgabenkategorien als Auslegungshilfe jenes Rechtsmaterial herangezogen, mit dem der Finanzausgleichsgesetzgeber des Jahres 1948 aktuell oder auch als historische Erscheinungsform konfrontiert war (vgl. wiederum VfSlg. 14.269/1995; ferner VfSlg. 10.947/1986).

3.1. Die historische Betrachtung zeigt, daß Ankündigungsabgaben ihren Ausgangspunkt bei der Werbung auf öffentlichen Orten oder in öffentlichen Einrichtungen hatten. So erfaßte das Wiener Ankündigungsabgabegesetz vom 2. Dezember 1921, LGBl. 142, öffentliche Ankündigungen innerhalb des Gemeindegebietes von Wien, wobei als Ankündigungen im Sinne dieser Vorschrift alle Ankündigungen in Schrift oder Bild anzusehen waren, "welche an öffentlichen Straßen und Plätzen oder in öffentlichen Räumen ... angebracht, ausgestellt oder vorgenommen, insbesondere auch durch Lichtwirkungen hervorgebracht werden" (§2 Abs1 leg.cit.). Nach dem Salzburger Ankündigungsabgabegesetz vom 26. Februar 1947, LGBl. 34, waren abgabepflichtig alle "Ankündigungen in Schrift oder Bild, die an öffentlichen Straßen und Plätzen oder in öffentlichen Räumen bzw. Auslagen ... vorgenommen, insbesondere auch jene, die durch Lichtwirkungen hervorgebracht werden" (§1 Abs2 leg.cit.). Als öffentliche Räume galten auch die in Salzburg betriebenen öffentlichen Verkehrsmittel (§2 Abs3 leg.cit.). Eine gleichartige Umschreibung enthielten das NÖ Ankündigungsabgabegesetz vom 18. Dezember 1947, LGBl. 3/1948, sowie das Gesetz vom 4. November 1947 betreffend Einhebung einer Gemeindeabgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiete der Stadt Graz, LGBl. Steiermark 39. Das Wiener Ankündigungsabgabegesetz vom 23. Jänner 1948, LGBl. 7, erfaßte "alle Ankündigungen durch Druck, Schrift, Bild oder Ton ..., die an öffentlichen Verkehrsanlagen (Verkehrs- oder Erholungsflächen, Eisenbahnen, Flußläufen u. dgl.) oder in öffentlichen Räumen angebracht, ausgestellt oder vorgenommen ... werden" (§2 Abs1 leg.cit.). Ankündigungen auf Privatliegenschaften oder in Privaträumen waren öffentlichen Ankündigungen gleichgestellt, wenn sie von öffentlichen Verkehrsanlagen aus wahrgenommen werden konnten (§2 Abs2 leg.cit.). Privaträume waren öffentlichen Räumen gleichzuhalten, wenn sie dem allgemeinen Zutritt offenstanden (§2 Abs3 leg.cit.). Nach dem Kärntner Ankündigungsabgabengesetz vom 22. Jänner 1949, LGBl. 11, waren als öffentliche Ankündigungen "alle Ankündigungen in Schrift, Bild oder Ton anzusehen, welche an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen oder in öffentlichen Räumen ... angebracht, ausgestellt oder vorgenommen ... werden" (§2 Abs2 leg.cit.).

3.2. Nach dem Wiener Anzeigenabgabegesetz vom 2. Dezember 1921, LGBl. 144, hingegen waren Gegenstand der Abgabe "Anzeigen, die in die in Wien erscheinende Zeitungen, Zeitschriften oder in sonstige in Wien in regelmäßigen oder unregelmäßigen Fristen oder auch nur einmal erscheinenden, durch Druck oder andere mechanische oder chemische Mittel vervielfältigte Blätter, Schriften oder Druckwerke gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden ..." (§1 Abs1 leg.cit.).

Das Wiener Anzeigenabgabegesetz vom 3. Oktober 1946, LGBl. 14, bestimmte in der Stammfassung: "Anzeigen, die in die in Wien erscheinenden Druckwerke (§2 des Preßgesetzes) gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden, unterliegen einer Abgabe nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes" (§1 Abs1 leg.cit.).

Das Anzeigenabgabegesetz Kärnten vom 20. Dezember 1946, LGBl. 10/1947, nannte als Gegenstand der Abgabe "Anzeigen, die in die in Kärnten erscheinenden Druckwerke (§2 des Pressegesetzes) gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden" (§1 Abs1 leg.cit.).

Nach dem Anzeigenabgabegesetz Salzburg vom 26. Februar 1947, LGBl. 18, waren Gegenstand der Abgabe "Anzeigen, die in Zeitungen, Zeitschriften oder in sonstige in Salzburg in regelmäßigen oder unregelmäßigen Fristen oder auch nur einmal erscheinende, durch Druck oder andere mechanische oder chemische Mittel vervielfältigte Blätter, Schriften oder Druckwerke gegen Entgelt aufgenommen werden oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden, sowie Anzeigen, die selbständig durch Druck oder andere mechanische oder chemische Mittel vervielfältigt werden" (§1 Abs1 leg.cit.). Für die zuletzt genannte Gruppe der Anzeigen, die selbständig vervielfältigt wurden, sah das Gesetz als Bemessungsgrundlage an Stelle des sonst maßgebenden Entgeltes die Herstellungskosten vor (§5 Abs1 leg.cit.).

3.3. Der Normenbestand, den der Finanzausgleichsgesetzgeber des Jahres 1948 bei der erstmaligen Aufnahme der Anzeigenabgaben und der Ankündigungsabgaben in das FAG vorgefunden hat, läßt die Deutung zu, daß die Anzeigenabgaben auf jene Ankündigungen bezogen waren, die in Druckwerke aufgenommen, gemeinsam mit Druckwerken oder auch (vgl. die Rechtslage in Salzburg) wie Druckwerke verbreitet wurden, während die Ankündigungsabgaben Ankündigungen erfaßten, die zwar auch Druckform aufweisen konnten, bei denen das Element der Öffentlichkeit jedoch in anderer Weise, nämlich durch Darbietung an öffentlichen Orten erfüllt wurde. Offenbar sollte - in Bezug auf Druckwerke - somit durch Ankündigungsabgaben jene Werbewirkung erfaßt werden, die sich durch die Darbietung von Druckwerken mit Werbeinhalt an öffentlichen, d.h. vom Publikum frequentierten Orten sozusagen automatisch ergibt (Musterfall Plakatwerbung), während die Anzeigenabgaben jene Druckwerke erfassen sollten, bei denen das Druckwerk dem als Informationsadressaten ins Auge gefaßten Personenkreis durch aktives Tätigwerden (Verbreitung) zugänglich gemacht wird.

Von Bedeutung erscheint in diesem Zusammenhang überdies, daß Anzeigen durchwegs auch dann als anzeigenabgabepflichtig angesehen wurden, wenn sie nicht in die Druckwerke aufgenommen waren, sondern lediglich gemeinsam mit ihnen versendet oder verbreitet wurden. In diesem Fall liegen für sich gesehen "selbständige Anzeigen" vor, die lediglich gemeinsam mit einem Druckwerk versendet oder verbreitet werden. Auslösend für die Abgabepflicht ist in diesem Fall somit offenkundig nicht der Umstand, daß die Anzeige "in" das Druckwerk aufgenommen wurde, sondern die Technik des Herantretens an die Öffentlichkeit (durch Versendung oder Verbreitung gemeinsam mit einem Druckwerk und nicht durch Darbietung an öffentlichen Orten). Vereinzelt läßt sich dem damaligen Anzeigenabgabenrecht bereits eine Ausdehnung auf selbständig verbreitete Anzeigen entnehmen: Das Salzburger Anzeigenabgabegesetz 1947 erfaßte - wie erwähnt - auch Anzeigen, die selbständig durch Druck vervielfältigt wurden.

Ist aber der Tatbestand der Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken historisch gesehen auf alle Anzeigen bezogen, die in Druckwerken, gemeinsam mit Druckwerken oder nach der Art von Druckwerken verbreitet werden, dann kann es keine Rolle spielen, wenn selbständige Anzeigen bzw. die selbständige Verbreitung von Anzeigen im Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme dieses Tatbestandes in das Finanzausgleichsrecht noch wenig bekannt waren oder jedenfalls keine wirtschaftliche Bedeutung hatten. Wie der Verfassungsgerichtshof gerade im Zusammenhang mit der Auslegung der finanzausgleichsrechtlichen Tatbestände der Ankündigungs- und Anzeigenabgaben dargetan hat, ist davon auszugehen, daß diese Abgabentatbestände die fraglichen Medien nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung erfassen (VfSlg. 14.269/1995, 14.536/1996). Unter diesem Aspekt besteht aber für den Landesgesetzgeber kein Hindernis, eine ursprünglich für unselbständige Anzeigen gedachte Abgabe unter Wahrung der Struktur der Abgabe auf selbständige Anzeigen auszudehnen, wenn diese entsprechend an Bedeutung zunehmen.

4.1. Für die finanzausgleichsrechtliche Gleichstellung von unselbständigen und selbständigen Anzeigen spricht aber letztlich die Überlegung, daß konkurrierende Abgabenkompetenztatbestände so auszulegen sind, daß ein gleichheitswidriges Ergebnis nach Möglichkeit vermieden wird. Nun ist es eine Erfahrungstatsache, daß die Grenze zwischen Druckwerken, bei denen nach Entfall der (unselbständigen) Anzeigen noch ein eigenständiger Inhalt informativen Charakters verbleibt, und solchen, die zur Gänze aus Anzeigen bestehen, verschwimmt. Es wäre daher geradezu willkürlich, etwa Anzeigen in einem Druckwerk, das zu 95 % aus Anzeigen und zu 5 % aus redaktionellen Mitteilungen von geringem Informationsgehalt besteht, aus der Sicht einer Anzeigenabgabe anders zu behandeln als ein Druckwerk, das ausschließlich aus Anzeigen besteht.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß nach dem historischen Befund - wie oben gezeigt - die Anzeigenabgabepflicht sich seit jeher auf Druckwerke erstreckte, die ausschließlich aus Anzeigen bestehen, sofern solche - für sich gesehen: selbständige - Anzeigen nur gemeinsam mit einer Zeitung oder mit einem anderen Druckwerk (somit als Beilage) versendet oder verbreitet werden. Der Verfassungsgerichtshof vermag keinen Grund zu sehen, warum der Umstand, daß eine selbständige Anzeige nicht mehr gemeinsam mit einer Zeitung, sondern unabhängig davon gegen Entgelt durch einen Dritten - als Massensendung per Post oder durch private Verteilerfirmen - verbreitet wird, dazu führen könnte, diese Anzeige nicht mehr dem speziellen Regime der Anzeigenabgaben zu unterwerfen, sondern als Ankündigung zu betrachten. Hiezu bedürfte es einer sachlichen Rechtfertigung, kann es doch als Erfahrungstatsache gelten, daß auch Zeitungen heutzutage nicht nur einem bestimmten Adressatenkreis (den Abonnenten oder Bestellern), sondern nicht selten jedem Haushalt zugestellt werden.

4.2. Auch die Erläuterungen zu §1 Abs1 des Kärntner Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. 19/1997, gehen davon aus, "daß Anzeigen in Beilagen einer Tageszeitung, welche mit dieser versendet werden, der Abgabepflicht nach dem Anzeigenabgabegesetz unterliegen, während dann, wenn dieselben Anzeigen über eine Verteilerorganisation oder durch die Post Haushalten übermittelt werden, (bislang) keine Abgabepflicht entsteht". Da dies zu einer Ungleichbehandlung von Unternehmen geführt habe, die zueinander in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, sollen nunmehr auch Massensendungen ohne persönliche Anschrift, welche durch die Post oder durch Privatpersonen verbreitet werden, der Anzeigenabgabe unterliegen. Der Abgabentatbestand des §1 Abs1 litb des Kärntner Anzeigenabgabegesetzes werde aber nicht nur bei Verbreitung durch die Post, sondern auch bei Verbreitung durch private Verteilerorganisationen oder durch andere Privatpersonen erfüllt.

5. Daß der Kärntner Landesgesetzgeber durch das Anzeigenabgabegesetz, LGBl. 19/1997, die Struktur der Anzeigenabgabe in finanzausgleichsrechtlich bedenklicher Weise verändert hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet und kann auch der Verfassungsgerichtshof nicht finden. Durch das Abstellen auf den Begriff der Massensendung im Sinne des Postgesetzes bei gleichzeitiger Unbeachtlichkeit der Verbreitungsart, soferne die Verbreitung nur gegen Entgelt durch Dritte erfolgt, wird eine Anknüpfung gewählt, die durchaus (noch) im Rahmen der Ermächtigung des §14 Abs1 Z7 FAG 1997 liegt. Daß der Gesetzgeber hiebei bemessungsrechtlich auf das für die Verbreitung der Massensendung entrichtete Entgelt abstellt, begegnet keinen finanzausgleichsrechtlichen Bedenken: Auch im Rahmen der "traditionellen" Anzeigenabgaben beschränkt sich in den Fällen der Beilagenwerbung in Zeitungen die Bemessungsgrundlage letztlich in aller Regel auf das für die Verbreitung entrichtete Entgelt.

6. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde sohin weder in den von ihr geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

7. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, daß dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

8. Die Beschwerde war daher abzuweisen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abzutreten, ob die beschwerdeführende Gesellschaft in sonstigen Rechten verletzt wurde.

9. Dies konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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