VfGH B1742/00

VfGHB1742/0028.11.2000

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen ein Disziplinarverfahren einstellenden Bescheid mangels Beschwer

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Wr DienstO 1994 §79, §97
Wr Verwaltungssenat-DienstrechtsG 1995 §9 Abs4
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Wr DienstO 1994 §79, §97
Wr Verwaltungssenat-DienstrechtsG 1995 §9 Abs4

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Mit dem vorliegenden Bescheid der Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien werden zwei, auf Grund von Disziplinaranzeigen vom 23. Juni und 21. Dezember 1998 gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß §§79 Abs5 und 97 Abs1 Z1, 2, 3 und 4 Dienstordnung iVm §9 Abs4 WVS-DRG 1995 eingestellt.

Die Einstellung des auf Grund der Disziplinaranzeige vom 23. Juni 1998 eingeleiteten Verfahrens wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Bestrafung nicht geboten erschien, um den Einschreiter von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Das auf Grund der Disziplinaranzeige vom 21. Dezember 1998 eingeleitete Disziplinarverfahren wurde teils wegen Verfolgungsverjährung, teils mangels Erweisbarkeit des Tatvorwurfes und teils mangels Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung eingestellt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in der die Verletzung "verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere des Rechtes auf ein faires Verfahren gem. Artikel 6 EMRK" behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. In eventu beantragt der Einschreiter festzustellen, "daß die Europäische Menschenrechtskonvention zum Nachteil des Beschwerdeführers verletzt wurde".

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat unter anderem zur Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte (vgl. hier und zum folgenden - jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur - VfSlg. 11764/1988, 13433/1993). Die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes ist dann gegeben, wenn der Bescheid subjektive Rechte (oder Pflichten) begründet, verändert oder feststellt.

Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid setzt ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides voraus. Ein solches Interesse des Beschwerdeführers ist nur gegeben, wenn er durch den Bescheid beschwert ist. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, dass der angefochtene Bescheid die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (VfSlg. 12452/1990, 13433/1993, 14413/1996).

2. Wie sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt ergibt, wurden mit dem bekämpften Bescheid gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Disziplinarverfahren eingestellt. Dieser Bescheid hat keine (nachteilige) Bedeutung für den Einschreiter, sodass er auch nicht durch ihn belastet sein kann. Dem Beschwerdeführer fehlt es daher an der Beschwer, um den Bescheid beim Verfassungsgerichtshof anfechten zu können. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB. VfSlg. 14.413/1996).

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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