VfGH B747/98

VfGHB747/9813.12.2000

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Z2 und Z6 sowie der Zitate "§17," und "und §20" in der Z7 des ArtXXXI des Bundesgesetzes BGBl I 61/1997 (betr RechtspraktikantenG) mit E v 27.09.00, G59/00 ua.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 29.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer absolvierte in der Zeit vom 3. März 1997 bis 31. Jänner 1998 Gerichtspraxis. Mit einer an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck (gemeinsam mit drei weiteren damaligen Rechtspraktikanten) gerichteten Eingabe vom 1. September 1997 beantragte er die Überweisung noch ausstehender Sonderzahlungen mit der Begründung, daß ihm aufgrund eines zu Beginn der Gerichtspraxis zugestellten Bescheides ein Ausbildungsbeitrag in näher bezeichneter Höhe sowie Sonderzahlungen in Höhe von 50 % des Ausbildungsbeitrages für je drei Monate der Gerichtspraxis zustünden. Dieser Antrag wurde mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 30. Jänner 1998 abgewiesen. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß aufgrund der unmittelbar wirksamen §§16 und 17 Rechtspraktikantengesetz, BGBl. 644/1987 idF BGBl. I 61/1997, keine Sonderzahlungen mehr auszubezahlen seien und im übrigen aus dem vor Antritt der Gerichtspraxis zugestellten Schreiben des Oberlandesgerichtspräsidenten mangels Bescheidcharakters keine subjektiven Rechte abzuleiten seien.

Dieser Berufungsbescheid ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in dem die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt sowie die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich des ArtXXXI des Bundesgesetzes BGBl. I 61/1997 angeregt wird.

2. Aus Anlaß dieser Beschwerde (sowie drei weiterer, unter B745/98, B746/98 und B748/98 protokollierter Beschwerden) leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Ziffern 2 und 6 sowie der Zitate "§17," und "und §20" in der Ziffer 7 des ArtXXXI des Bundesgesetzes BGBl. I 61/1997 ein und hob diese Gesetzesvorschriften mit Erkenntnis vom 27. September 2000, G59-62/00, (vgl. die Kundmachung BGBl. I 120/2000) als verfassungswidrig auf.

II. Die belangte Behörde wendete bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmungen an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. Vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 4.500 S auf die Umsatzsteuer und 2.500 S auf die entrichtete Pauschalgebühr.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

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