VfGH B787/98

VfGHB787/983.3.1999

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §113 Abs2a und 2b der Nö BauO 1976, LGBl 8200-13, und der Aufhebung des §77 Abs1 zweiter Satz Nö BauO 1996, LGBl 8200-0, mit E v 03.03.99, G132/98 ua.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die mit S 29.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Nachbarn des Beschwerdeführers hatten bei der Gemeinde Breitenstein den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß §113 Abs2b der NÖ Bauordnung 1976 für einen im Grünland konsenslos errichteten Pferdestall gestellt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden im zweiten Rechtsgang abgewiesen. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Vorstellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. März 1998, Z RU1-V-96208/01.

In seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §113 Abs2a und 2b der NÖ Bauordnung 1976, und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

2. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und keine Gegenschrift erstattet.

II. Aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG mit Beschluß vom 25. Juni 1998 ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der §113 Abs2a und 2b der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-13, und des §77 Abs1 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-0, eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 3. März 1999, G132/98 ua, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß §113 Abs2a und 2b der NÖ Bauordnung 1976 verfassungswidrig waren und die Übergangsbestimmung des §77 Abs1 zweiter Satz der NÖ Bauordnung 1996 als verfassungswidrig aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die verfassungswidrigen Bestimmungen. Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung beruht

auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,- enthalten.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4

Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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