Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
VfGG §15 Abs2
StVG §41
StVG §70
StVG §98 Abs2
StVG §54, §54a
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
VfGG §15 Abs2
StVG §41
StVG §70
StVG §98 Abs2
StVG §54, §54a
Spruch:
Die Beschwerdeführerin ist durch Spruchpunkt A 2 des angefochtenen Bescheides in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Spruchpunkt A 2 des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben.
Durch Spruchpunkt A 3 des angefochtenen Bescheides ist die Beschwerdeführerin weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden. Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Die Beschwerdeführerin verbüßt in der Justizanstalt Schwarzau eine Freiheitsstrafe. Bereits ab April 1996 suchte die Beschwerdeführerin wegen gynäkologischer Beschwerden mehrfach die Anstaltsordination der Justizanstalt auf. Die Beschwerdeführerin behauptet, daß ihr in weiterer Folge Untersuchung bzw. Behandlung verweigert worden seien. Nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde habe hingegen die Beschwerdeführerin selbst jede Kooperation mit den Anstaltsärzten verweigert. Unbestritten ist, daß die Beschwerdeführerin am 24. September 1997 über ihren Antrag und auf eigene Kosten in das AKH Wien ausgeführt wurde, wo sowohl die vom Anstaltsarzt erstellte Diagnose als auch die von ihm verordnete Therapie bestätigt wurde. Vom 14. Jänner 1998 bis zum 30. April 1998 war die Beschwerdeführerin vorübergehend in der Justizanstalt Wien-Favoriten untergebracht, wo sie an einem Kurs teilnahm. Während ihrer Anhaltung in der Justizanstalt Wien-Favoriten wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres mal fachärztlich untersucht. Es wurde bei ihr eine Infektion festgestellt und eine Laborzuweisung verfügt. Zur Durchführung dieser Zuweisung vom 14. April 1998 kam es aber infolge der Rücküberstellung der Beschwerdeführerin in die Justizanstalt Schwarzau nicht mehr.
1.2. Nach ihrer Rücküberstellung in die Justizanstalt Schwarzau wurde die Beschwerdeführerin nach den nicht bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde einem "Unternehmerbetrieb" zur Arbeit zugeteilt, nach Vorstellung beim Anstaltsarzt jedoch krank geschrieben. Nach einer weiteren Vorführung beim Anstaltsarzt, in der dieser der Beschwerdeführerin nunmehr Arbeitsfähigkeit attestierte, verweigerte die Beschwerdeführerin die Arbeitsleistung. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit mündlicher Verfügung des Leiters der Justizanstalt vom 9. Juni 1998 gemäß §24 Abs3 StVG die Vergünstigung entzogen, das Hausgeld mit einem eigenen Eigengeldguthaben zu ergänzen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 12. Juni 1998 beim Anstaltsleiter Beschwerde erhoben. Der Anstaltsleiter hat dieser Beschwerde nicht Folge gegeben und dies der Beschwerdeführerin zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt mündlich zur Kenntnis bringen lassen. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesministerium für Justiz vom 10. Juli 1998 wurde mit Bescheid vom 18. Februar 1999 abgewiesen (Spruchpunkt A 1).
1.3. Nach dem Akteninhalt begehrte die Beschwerdeführerin erstmals am 15. Mai 1998 mit schriftlicher Eingabe die Ausführung aus der Strafanstalt zur Durchführung der Laboruntersuchung unter Hinweis auf die Zuweisung vom 14. April. Nach den Feststellungen der belangten Behörde wurde der aus der Zeit der Anhaltung in der Justizanstalt Wien-Favoriten stammende fachärztliche Befund dem Anstaltsarzt der Justizanstalt Schwarzau aber erst anläßlich eines mit einer Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 1998 vorgelegten Schreibens und der mit einer weiteren Eingabe vom 16. November vorgelegten Laborzuweisung zur Kenntnis gebracht.
In der Zwischenzeit hat die Beschwerdeführerin nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde die Kooperation mit dem Anstaltsarzt und der Anstaltsgynäkologin verweigert. Sie hat statt dessen - wie der Akteninhalt zeigt - offenbar weiterhin auf der Ausführung zur Untersuchung durch externe Ärzte beharrt. Der Leiter der Justizanstalt Schwarzau gewährte ihr allerdings diese Ausführung nicht, wogegen die Beschwerdeführerin beim Bundesminister für Justiz Beschwerde erhob. Diese Beschwerde wurde mit dem Bescheid vom 18. Februar 1999 abgewiesen (Spruchpunkt A 2).
1.4. Die Ausführung in das AKH Wien am 24. September 1997 wurde der Beschwerdeführerin gemäß §70 StVG unter der Voraussetzung gewährt, daß sie selbst dafür die Kosten übernehmen würde. Die Beschwerdeführerin verfügte zu dieser Zeit über kein Hausgeld, da sie ungerechtfertigt von der ihr zugewiesenen Arbeit ferngeblieben war. Sie durfte jedoch zur Bestreitung der durch die Ausführung entstandenen Kosten ihr Eigengeld in Anspruch nehmen. Obwohl die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Ausführung verlangt hatte, daß sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Schriftverkehr nur über ihren damaligen Rechtsbeistand abgewickelt werde, ging der Anstaltsleiter davon aus, daß die Beschwerdeführerin mit ihrer Kostenübernahme gemäß §70 StVG auch die Ermächtigung zur Verfügung über ihr Eigengeld gegeben hätte und bezahlte die für die im AKH durchgeführten Untersuchungen eingegangenen Rechnungen, nachdem der Beschwerdeführerin Kopien davon übermittelt worden waren, auf welche sie nach den auch von ihr nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde nicht reagierte, aus ihrem Eigengeld.
Dagegen führte die Beschwerdeführerin beim Bundesminister für Justiz Beschwerde, die mit Bescheid vom 18. Februar 1999 abgewiesen wurde (Spruchpunkt A 3).
1.5. Am 14. Juni 1998 ersuchte die Beschwerdeführerin um ein medizinisches Lexikon. Das Ansuchen wurde am 16. Juni 1998 ohne schriftliche Begründung vom Leiter der Justizanstalt Schwarzau abgewiesen. Diese Entscheidung wurde von der Beschwerdeführerin am 17. Juni 1998 zur Kenntnis genommen. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 10. Juli 1998 wurde vom Bundesminister für Justiz als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt B 1).
1.6. Am 4. Jänner 1998 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Schreibmaschine eines bestimmten Typs. Die darüber letztendlich ergangene abweisende Entscheidung des Leiters der Justizanstalt wurde der Beschwerdeführerin am 12. Mai 1998 zur Kenntnis gebracht. Auch die dagegen am 10. Juli 1998 eingebrachte Beschwerde an den Bundesminister für Justiz wurde als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt B 2).
2.1. Gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 18. Februar 1999, mit den oben erwähnten Spruchpunkten A 1 - A 3 sowie B 1 und B 2, richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG bzw. Art1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK und auf Unterlassung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung gemäß Art3 EMRK, sowie ferner die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Gänze beantragt wird, in der allerdings der Sache nach nur die Spruchpunkte A 2 und A 3 bekämpft werden.
2.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Bezahlung der durch die Ausführung in das AKH Wien entstandenen Kosten aus ihrem Eigengeld (Spruchpunkt A 3 des angefochtenen Bescheides). Sie habe dazu keine Ermächtigung erteilt. Gemäß §41 Abs3 StVG könnten "die Strafgefangenen jederzeit über ihr Eigengeldguthaben verfügen". Eine Verfügungsmöglichkeit der Anstaltsleitung sei weder in dieser Bestimmung noch im übrigen Strafvollzugsgesetz zu finden.
Die Beschwerdeführerin führt aus, sie müsse nach Zugang einer Rechnung die Möglichkeit haben, über ihre Bezahlung zu entscheiden, die Rechnungshöhe zu beeinspruchen oder bestimmte Zahlungskonditionen zu vereinbaren. Das allfällige Risiko einer Klagsführung von Vertragspartnern im Falle der Nichtbezahlung ihrer Rechnungen müsse die Beschwerdeführerin auch selbst tragen, so daß eine diesbezügliche Fürsorge durch die Strafanstalt fehl am Platz gewesen sei. Abgesehen davon habe die Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld der Ausführung darum ersucht, den gesamten damit zusammenhängenden Schriftverkehr über ihren damaligen Rechtsbeistand abzuwickeln, weswegen die Anstaltsleitung nicht von einer Zustimmung zur Verfügung über ihr Eigengeldguthaben hätte ausgehen dürfen.
Der durch die Heranziehung des Eigengeldguthabens der Beschwerdeführerin bewirkte Eingriff in ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sei somit ohne gesetzliche Grundlage und ohne ihre Zustimmung erfolgt, weswegen dieses Grundrecht verletzt sei.
2.3.1. Die Beschwerdeführerin fühlt sich darüber hinaus (durch Spruchpunkt A 2 des angefochtenen Bescheides) in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art3 EMRK verletzt. Unter Hinweis auf verschiedene Judikate des Verfassungsgerichtshofes führt sie zunächst aus, daß die Verweigerung bzw. Verzögerung medizinischer Behandlung während der Haft die durch diese Bestimmung gewährleisteten Rechte verletzen könne. Sodann behauptet die Beschwerdeführerin, daß ihr einerseits die anstaltsinterne Behandlung durch den Anstaltsarzt und den Anstaltsgynäkologen bzw. die Anstaltsgynäkologin, andererseits aber auch die Ausführung zu einem dritten Arzt, insbesondere zur Durchführung der fachärztlich angeordneten Laboruntersuchung verweigert worden sei. Die Beschwerdeführerin bringt der Sache nach vor, daß das Argument des angefochtenen Bescheides, nach §70 StVG obliege die Beurteilung der Notwendigkeit, einen dritten Arzt beizuziehen, dem Anstaltsarzt, in ihrem Fall nicht greifen könne, weil aus der Zeit ihrer Anhaltung in der Justizanstalt Wien-Favoriten ein fachärztlicher Befund samt Zuweisung zur weiteren Abklärung vorgelegen sei.
2.3.2. Darüber hinaus hält die Beschwerdeführerin die - die Beiziehung eines dritten Arztes betreffende - Bestimmung des §70 StVG für verfassungswidrig:
Wenn nämlich nach dieser Bestimmung die Beurteilung der Notwendigkeit der Beiziehung eines dritten Arztes im Ergebnis stets beim Anstaltsarzt liege, so sei dies zwar im Normalfalle eine durchaus sinnvolle Regelung des Zuganges zu externen Ärzten. Stehe aber, wie hier, eine Diagnose oder auch das Erfordernis weiterer Untersuchungen bereits fest, und binde das Gesetz die Beiziehung eines dritten Arztes dennoch an die Beurteilung durch den Anstaltsarzt, so werde damit dem betroffenen Strafgefangenen zugemutet, "quasi ein Obergutachten eines Anstaltsarztes einzuholen und für den Fall, daß dieser eine Fehldiagnose stellt, keine weitere adäquate Behandlung erlangen zu können".
Aus diesen Gründen regt die Beschwerdeführerin ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Bestimmung des §70 StVG an.
2.4. Zu den übrigen, formal bekämpften Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides enthält die Beschwerde keinerlei Ausführungen.
3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
Nach §15 Abs2 VerfGG hat ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof unter anderem die "Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird", zu enthalten. Diese Darstellung dient dazu, dem Verfassungsgerichtshof noch vor Vorlage der Verwaltungsakten in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht eine Würdigung des jeweils der Beschwerde zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes zu ermöglichen. Das Fehlen einer solchen Darstellung, die ein notwendiges Beschwerdeelement darstellt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG nicht zugänglich ist (vgl. zB VfSlg. 11354/1987, 11611/1988, 12630/1991, 12925/1991, 13100/1992). Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern belastet, so führt dies zu ihrer Zurückweisung.
Soweit die Beschwerde zu den formal bekämpften Spruchpunkten nicht einmal den zugrunde liegenden Sachverhalt darstellt, war sie daher zurückzuweisen.
Im übrigen ist die Beschwerde zulässig.
III. In der Sache hat der Verfassungsgerichtshof über die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, erwogen:
1.1.1. §41 des Bundesgesetzes vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen, Strafvollzugsgesetz, BGBl. 144/1969 idF BGBl. 763/1996 (StVG) lautet auszugsweise:
"§41.
(2) Geld, das der Strafgefangene bei der Aufnahme bei sich hat oder das später für ihn einlangt, ist ihm als Eigengeld gutzuschreiben. Beträgt die Strafzeit mehr als drei Monate, so ist ausländisches Geld vor der Gutschrift in einem Geldinstitut in inländisches Geld umzuwechseln.
(3) Die Strafgefangenen können über die verwahrten Gegenstände und das Eigengeldguthaben jederzeit verfügen, soweit dem nicht etwa bestehende Rechte anderer einschließlich des Zurückbehaltungsrechtes nach §32a und nach §5 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 entgegenstehen. Verwahrte Eigengeldbeträge bis zur Höhe desjenigen Teiles eines Arbeitseinkommens, der nach §291a Abs1 Z1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der jeweils geltenden Fassung, nicht der Pfändung unterliegt, dürfen nur zugunsten von Ansprüchen auf Ersatz für vorsätzlich herbeigeführte Schäden am Anstaltsgut (§32a Abs2) gepfändet werden. Bei der Entlassung sind dem Strafgefangenen die Gegenstände und das Geld auszufolgen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts anderes ergibt.
..."
1.1.2. §§54 und 54a StVG lauten auszugsweise:
"§54. (1) Die Arbeitsvergütung ist dem Strafgefangenen monatlich im nachhinein nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (§32 Abs2 erster Fall und Abs3) sowie des auf ihn entfallenden Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag je zur Hälfte als Hausgeld und als Rücklage gutzuschreiben. Die im §53 angeführten außerordentlichen Arbeitsvergütungen sind zur Gänze dem Hausgeld zuzuschreiben. Für die Bemessung des Hausgeldes ist die Höhe der Arbeitsvergütung im Zeitpunkt der Gutschrift maßgebend. Die Bemessung der Rücklage richtet sich nach der Höhe der Arbeitsvergütung im Zeitpunkt der Auszahlung oder Verwendung.
(2) Das Hausgeld steht dem Strafgefangenen unbeschadet der §§54a, 112 Abs2 und 114 Abs2 für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Verfügung. Die Rücklage dient unbeschadet des §54a der Vorsorge für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung.
(3) Kann der Strafgefangene ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden keine Arbeitsvergütung bekommen, so sind (soll wohl heißen: "ist") ihm monatlich im nachhinein ein Betrag von fünf vH der niedrigsten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutzuschreiben.
(4) Dem Strafgefangenen ist mindestens einmal im Vierteljahr und bei der Entlassung in die Verrechnung seines Guthabens Einsicht zu gewähren.
(5) Bei der Entlassung sind dem Strafgefangenen als Hausgeld und als Rücklage gutgeschriebene Geldbeträge auszuzahlen. Stirbt der Strafgefangene, so fallen die Ansprüche auf diese Geldbeträge in seinen Nachlaß.
...
§54a. (1) Dem Strafgefangenen stehen das Hausgeld sowie die Hälfte der Rücklage auch für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige oder an Personen, die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt worden sind, sowie zur Schuldentilgung zur Verfügung.
(2) Strafgefangene, die eine Freiheitsstrafe mit einer Strafzeit von mehr als einem Jahr zu verbüßen haben, sind bei Strafantritt und sobald die Rücklage 10 000 S übersteigt, über die nach Abs1 bestehenden Verwendungsmöglichkeiten von Hausgeld und Rücklage zu informieren sowie nach Maßgabe der bestehenden Einrichtungen zu einer sinnvollen Verwendung anzuleiten und dabei zu unterstützen.
(3) Außer den Fällen des Abs1 sowie des §54 Abs2 dürfen die Strafgefangenen Hausgeld und Rücklage im Vollzug auch für Anschaffungen verwenden, die ihr Fortkommen nach der Entlassung fördern. Die Entscheidung darüber steht dem Anstaltsleiter zu."
1.2.1. §68 StVG lautet:
"§68. (1) Wenn ein Strafgefangener sich krank meldet, wenn er einen Unfall erlitten hat oder auf andere Weise verletzt worden ist, wenn er einen Selbstmordversuch unternommen oder sich selbst beschädigt hat oder wenn sein Aussehen oder Verhalten sonst die Annahme nahelegt, daß er körperlich oder geistig krank sei, so ist davon dem Anstaltsarzt Mitteilung zu machen.
(2) Der Anstaltsarzt hat in diesen Fällen den Strafgefangenen zu untersuchen und dafür Sorge zu tragen, daß ihm die nötige ärztliche, gegebenenfalls fachärztliche Behandlung und Pflege zuteil wird. Er hat ferner festzustellen, ob der Strafgefangene krank, ob er bettlägerig krank und wo er unterzubringen ist und ob und in welchem Umfang er arbeiten kann."
1.2.2. §70 StVG lautet:
"§70. Kann der Anstaltsarzt nicht erreicht werden, so ist in dringenden Fällen ein anderer Arzt herbeizurufen. Ein anderer Arzt ist ferner zuzuziehen, wenn der Anstaltsarzt dies nach Art und Schwere des Falles für zweckmäßig hält oder wenn der Strafgefangene bei Verdacht einer ernsten Erkrankung darum ansucht und die Kosten dafür übernimmt; zur Bestreitung dieser Kosten darf der Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihm sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen."
1.3. §98 StVG lautet auszugsweise:
"§98. (1) Ein Strafgefangener darf ausgeführt werden, wenn eine inländische Behörde oder Sicherheitsdienststelle darum ersucht oder wenn dazu aus Vollzugs- oder anderen Verwaltungsgründen Veranlassung besteht.
(2) Eine Ausführung, um die der Strafgefangene ersucht, ist bis zum Höchstausmaß von vierundzwanzig Stunden zu gestatten, soweit zur Erledigung besonders wichtiger und unaufschiebbarer Angelegenheiten persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur die Anwesenheit des Strafgefangenen an einem Ort außerhalb der Anstalt dringend erforderlich und die Ausführung nach der Wesensart des Strafgefangenen, seinem Vorleben und seiner Aufführung während der Anhaltung unbedenklich und ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Die durch eine solche Ausführung entstehenden Kosten hat der Strafgefangene zu tragen. Zur Bestreitung dieser Kosten darf er auch Gelder verwenden, die ihm sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. In Ermangelung solcher Mittel sind die Kosten in berücksichtigungswürdigen Fällen vom Bunde zu tragen.
..."
2.1.1. Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10337/1985, 11436/1987).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).
2.1.2. Während ihrer vorübergehenden Anhaltung in der Justizanstalt Wien-Favoriten wurde die Beschwerdeführerin von einem allgemein beeideten Sachverständigen, Facharzt für Gynäkologie untersucht. Am 14. April 1998 wurde von diesem Arzt eine Laborzuweisung vorgenommen. Zur Durchführung der Laboruntersuchung kam es infolge Rücküberstellung der Beschwerdeführerin in die Justizanstalt Schwarzau nicht mehr. Wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 15. Mai 1998 unter Hinweis auf die vorliegende Zuweisung ihre Ausführung zur Durchführung einer medizinischen Behandlung bzw. Untersuchung verlangt.
Demgegenüber stellt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich fest, dem Anstaltsarzt sei diese Zuweisung erst über Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. November 1998 "zur Kenntnis gebracht worden". Der angefochtene Bescheid läßt jedoch unbeachtet, daß die Beschwerdeführerin auf die bestehende fachärztliche Laborzuweisung bereits in der Eingabe vom 15. Mai 1998 hingewiesen und ihr Begehren auf Ausführung darauf gestützt hat.
2.1.3. Es ist der Beschwerdeführerin darin Recht zu geben, daß es unsachlich wäre, nach bereits erfolgter fachärztlicher Begutachtung und Verfügung einer Zuweisung zur weiteren Untersuchung ohne Vorliegen besonderer Gründe eine neuerliche Entscheidung des Anstaltsarztes über die Notwendigkeit einer solchen Untersuchung als Bedingung dafür zu verlangen, daß diese dem Strafgefangenen gewährt wird. Hätte die Bestimmung des §70 StVG diesen Inhalt, so wäre sie daher verfassungswidrig.
Ein solcher Inhalt ist der Bestimmung freilich nicht beizumessen: Ist bereits - hier: im Rahmen der Anhaltung in einer (anderen) Strafanstalt - eine fachärztliche Begutachtung erfolgt und eine Zuweisung zur weiteren Untersuchung verfügt worden, so hat die Anstaltsleitung dafür Sorge zu tragen, daß diese weitere Untersuchung - inner- oder außerhalb der Anstalt - durchgeführt werden kann. Einer weiteren Befassung des Anstaltsarztes bedarf es diesfalls auch zur Feststellung des Verdachtes einer ernsten Erkrankung nicht. Auf eine allfällige "Kooperation" des Strafgefangenen mit den Anstaltsärzten kann es in einem solchen Fall ebensowenig ankommen, zumal es der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden kann, ohne Not wiederholten gynäkologischen Untersuchungen (hier: der anstaltsärztlichen Überprüfung eines bereits erstellten fachärztlichen Befundes) unterworfen zu werden.
Dadurch, daß die belangte Behörde bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Leiters der Strafanstalt ihre Entscheidung (bloß) darauf gestützt hat, daß die Beschwerdeführerin späterhin jede Kooperation mit den Anstaltsärzten verweigert hat, dabei aber gänzlich außer Acht gelassen hat, daß die Laborzuweisung des allgemein beeideten Sachverständigen unbeachtet geblieben ist, obwohl die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Antrag vom 15. Mai 1998 auf deren Vorhandensein hingewiesen hatte, hat sie in einem entscheidungswesentlichen Punkt eine nachvollziehbare Begründung unterlassen und dadurch der Beschwerdeführerin gegenüber Willkür geübt.
Die Beschwerdeführerin ist somit durch Spruchpunkt A 2 des angefochtenen Bescheides in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Spruchpunkt A 2 des angefochtenen Bescheides war daher aufzuheben.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof teilt vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund die von der Beschwerdeführerin gegen §70 StVG gehegten Bedenken nicht:
§70 StVG stellt sich, wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, als "durchaus sinnvolle Regelung des Zugangs zu externen Ärzten" dar. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Sonderfall ist auf dem Boden dieser Bestimmung ohne Schwierigkeiten verfassungskonform zu lösen. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, in ein Gesetzesprüfungsverfahren einzutreten und §70 StVG auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
3.1. Zu der von der Beschwerdeführerin gerügten Bezahlung der Kosten der erfolgten Ausführung in das AKH Wien aus ihrem Eigengeld führt die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe im angesprochenen Zeitraum über kein Hausgeld verfügt. Eine Verwendung der Rücklage zur Deckung der Kosten der Ausführung sei auf Grund der gemäß §§54 f. StVG bestehenden Zweckbindung für die Zeit nach der Entlassung nicht in Frage gekommen. Der Leiter der Justizanstalt habe daher aus der Erklärung der Beschwerdeführerin, die Kosten der Ausführung zu übernehmen, schließen dürfen, die Beschwerdeführerin werde mit der Bestreitung dieser Kosten aus ihrem Eigengeldguthaben einverstanden sein. Die belangte Behörde führt ins Treffen, daß auf Grund der gegebenen bzw. vorauszusetzenden Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung der gegenständlichen Kosten aus ihrem Eigengeld nicht einmal ein Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums vorliege.
3.2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, daß dies nicht zutrifft:
Wie nämlich §41 StVG insgesamt, insbesondere aber die Formulierung des Abs2 dieser Bestimmung zeigt, können Strafgefangene über ihr Eigengeld grundsätzlich nicht direkt und unmittelbar verfügen, sondern ist dieses Eigengeld durch die Anstaltsleitung zu verwalten (arg.: "sind gutzuschreiben", "sind ... auszufolgen").
Darin liegt ein vom Gesetz vorgezeichneter, der Institution des Eigengeldes immanenter Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, das mit der Privatautonomie auch die Verfügungsgewalt des einzelnen über seine vermögenswerten Privatrechte schützt. Somit wird notwendiger Weise durch jede letztlich vom Anstaltsleiter zu treffende Verfügung über das Eigengeld eines Strafgefangenen in dessen Eigentumsrecht eingegriffen.
Dieser Eingriff ist allerdings nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes bei gesetzeskonformer Handhabung nicht unverhältnismäßig. Es läßt sich nämlich einerseits durch den erzieherischen Zweck der Strafe (§20 Abs1 StVG) und andererseits durch die notwendige Beschränkung der persönlichen Freiheit sachlich rechtfertigen, Strafgefangenen keinen unmittelbaren, sondern bloß einen durch die Anstalt vermittelten Zugriff auf ihre Eigengelder zu geben.
3.2.2. Daß aber die Bezahlung der Kosten der Ausführung der Beschwerdeführerin aus ihrem Eigengeld durch den Anstaltsleiter eigenmächtig gewesen und ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin erfolgt wäre, kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden:
Die Beschwerdeführerin hatte zur Zeit ihrer Ausführung kein Hausgeld. Der belangten Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, wenn sie die Heranziehung der Rücklage für den Zweck der Bestreitung der Kosten der Ausführung in das AKH Wien für gesetzwidrig hält. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war es daher vertretbar, von einer Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Heranziehung ihres Eigengeldes zur Bedeckung dieser Kosten auszugehen.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist der belangten Behörde daher auch keine denkunmögliche Gesetzesauslegung vorzuwerfen, wenn sie die gemäß §98 Abs2 StVG abgegebene Erklärung der Beschwerdeführerin betreffend die Kostenübernahme als "Verfügung" über ihr Eigengeldguthaben gemäß §41 Abs3 StVG deutet.
Die Beschwerdeführerin ist somit nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Ob der Vorgangsweise des Anstaltsleiters, bei grundsätzlichem Einverständnis der Beschwerdeführerin, die Zahlung von einlangenden Rechnungen aus dem Eigengeld, ohne weitere Rücksprache mit der Beschwerdeführerin vorzunehmen, in jeder Hinsicht rechtmäßig war, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen.
Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A 3 des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abzutreten, ob die Beschwerdeführerin in anderen Rechten verletzt wurde.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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