VfGH B2679/97

VfGHB2679/9714.10.1999

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Worte "Musiker und" in §4 Abs3 Z3 ASVG, BGBl 189/1955 idF BGBl 157/1958, mit E v 14.10.99, G36/99.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3.10.1997 anhängig, mit welchem für den Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens für die Beitragszeiträume Jänner bis September 1996 eine Beitragsgrundlage gem. §44 Abs1 Z3 ASVG von S 12.452.- monatlich festgesetzt und Beiträge von S 23.220,75 zur Nachentrichtung vorgeschrieben wurden. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Rechtsanschauung der belangten Behörde zugrunde, daß der Beschwerdeführer im maßgebenden Zeitraum als freiberuflich tätiger Musiker gemäß §4 Abs3 Z3 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG vollversichert gewesen ist.

1.2. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer mit näherer Begründung im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz als verletzt und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.

1.3. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie den angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf seine Begründung verteidigt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Äußerung vorgelegt.

2.1. Bei der Behandlung der Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Ausdrucks "Musiker und" in §4 Abs3 Z3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 157/1958, entstanden. Der Gerichtshof hat daher das Beschwerdeverfahren mit Beschluß vom 17. Dezember 1998 unterbrochen und hinsichtlich der genannten Wendung von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.

2.2. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, G36/99, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß der Ausdruck "Musiker und" in §4 Abs3 Z3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 157/1958, verfassungswidrig war.

3. Die belangte Behörde hat bei ihrer Entscheidung die in Rede stehende Bestimmung des §4 Abs3 Z3 ASVG in der genannten Fassung, insbesondere den als verfassungswidrig erkannten Ausdruck "Musiker und", somit eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt

(zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte