VfGH B3048/96

VfGHB3048/9615.10.1999

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §2 der KanalabgabenO der Gemeinde Georgsberg vom 21.03.95 mit E v 06.10.99, V33/99.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 19.800,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1.1. Die beiden Beschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft und werden als solche für einen Kanalisationsbeitrag (Kanalanschlußgebühr) in Anspruch genommen.

1.2. Mit Bescheid vom 5. Oktober 1995 schrieb ihnen der Bürgermeister der Gemeinde Georgsberg einen Kanalisationsbeitrag von S 49.179,90 vor. Der Gemeinderat der Gemeinde Georgsberg gab mit Bescheid vom 31. Jänner 1996 einer Berufung teilweise statt und schrieb den Beschwerdeführern einen Kanalisationsbeitrag von S 48.279,- vor. Beide Gemeindebehörden gingen von einem Einheitssatz von S 175,- aus, wie ihn die Kanalabgabenordnung der Gemeinde Georgsberg (in der Folge: Kanalabgabenordnung) vorsieht.

Mit Bescheid vom 9. August 1996 wies die Steiermärkische Landesregierung eine Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid ab. Sie setzte sich mit einzelnen Vorwürfen der Vorstellung auseinander; soweit die Beschwerdeführer Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Kanalabgabenordnung geltend gemacht hatten, berief sich die Vorstellungsbehörde der Sache nach auf das Legalitätsprinzip.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich des §2 der Kanalabgabenordnung, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 der Kanalabgabenordnung der Gemeinde Georgsberg ein und hob diese Bestimmung in der Folge mit Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, V33/99, auf.

II.1. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewandt. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.300,-

enthalten.

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