VfGH B261/99

VfGHB261/9929.11.1999

Zurückweisung einer Beschwerde des Fachverbandes der Autobusunternehmungen gegen die Abweisung eines Antrags auf Erhöhung der auch für Schüler- und Lehrlingsfreifahrten geltenden Beförderungspreise mangels Legitimation des Fachverbandes

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
KflG 1952 §12
WirtschaftskammerG 1998 §47
FamilienlastenausgleichsG 1967 §39f
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
KflG 1952 §12
WirtschaftskammerG 1998 §47
FamilienlastenausgleichsG 1967 §39f

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr wird ein Antrag der "Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobusunternehmungen ... in Vertretung aller Mitglieder" auf "Erhöhung des Regelbeförderungspreises im Kraftfahrlinienverkehr" abgewiesen. Im Ermittlungsverfahren habe sich die Bundesarbeitskammer gegen den Antrag ausgesprochen und der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie aus näher genannten Gründen die Zustimmung verweigert. Nach §39f Abs1 FamilienlastenausgleichsG idF BGBl. 433/1996 könnten aber die für die Schüler- und Lehrlingsfreifahrten vorgesehenen Tarife nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst festgesetzt werden. Mit Schreiben vom 14. Jänner 1997 sei daher dem antragstellenden Fachverband empfohlen worden, künftig vor Einreichung von Anträgen auf Erhöhung von Beförderungspreisen die auch für Schüler- und Lehrlingsfreifahrten gelten, das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie herzustellen.

Der Antrag enthalte nur eine undifferenzierte, die notwendige Beurteilung nicht zulassende Begründung, die auf eine Ministervereinbarung verweisende Ablehnung durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie könne ebenfalls materiell-rechtlich nicht gewertet werden, führe aber aus formalen Gründen zur Abweisung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Fachverbandes der Autobusunternehmungen, der seine Legitimation mit dem Hinweis auf §47 Abs2 WirtschaftskammerG

1998 ("... in fachlichen Angelegenheiten ... berechtigt, ... selbständig Anträge an staatliche Organe ... zu stellen")

begründet und auf einen gleichartigen Antrag der Stadt Wien für ihre Kraftfahrlinien hinweist, dem tags zuvor stattgegeben worden sei, die Verfassungswidrigkeit des §39f FLAG "in der Lesart des angefochtenen Bescheides" und die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit vor dem Gesetz rügt. Nach §12 KraftfahrlinienG bedürften Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen der Genehmigung der Konzessionsbehörde; entweder schließe §39f FLAG die dazu erforderliche Sachprüfung in verfassungswidriger Weise aus oder die Behörde verweigere eine solche unter Verletzung des Verfahrens vor dem gesetzlichen Richter. Sie messe überdies mit zweierlei Maß.

Der belangte Bundesminister hat eine Gegenschrift erstattet, in der er klarstellt, es habe sich richtigerweise um einen Antrag auf Genehmigung von Beförderungspreisen gehandelt, §39f Abs1 FLAG als gesetzliche Verankerung einer schon bisher geübten Praxis versteht und eine vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie erwirkte Stellungnahme hiezu mitteilt, in der es unter anderem heißt, es sei

"... entgegen den do Bescheidausführungen i.S. des §5 BMG das Einvernehmen seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr mit dem ho. Ressort sehr wohl hergestellt und vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie auch die im Bescheid zitierte ho. Stellungnahme abgegeben ..., sodass eine Sachentscheidung erfolgen hätte können. Warum trotzdem aus formellen Gründen der Antrag abgewiesen wurde ist ho. nicht nachvollziehbar.",

abschließend aber den Antrag stellt, die Beschwerde zurückzuweisen, da der beschwerdeführende Fachverband durch die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht belastet sein könne.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Parteien befragt, worauf sich die Legitimation des Fachverbandes gründe, die Genehmigung von Beförderungspreisen für Inhaber einer Kraftfahrlinienkonzession zu beantragen, welche Wirkungen ein gegenüber dem Fachverband erlassener Bescheid diesem und den einzelnen Konzessionären gegenüber entfalte und wie eine erteilte Genehmigung auf jene Kraftfahrlinien wirke, bei denen der Landeshauptmann Konzessionsbehörde ist.

Dazu hat der belangte Bundesminister auf die bisherige Praxis verwiesen; der namens aller Mitglieder gestellte Antrag führe zu einer für alle Mitglieder verbindlichen Genehmigung; jeder Landeshauptmann erhalte die (positive) Erledigung mit dem Ersuchen um geeignete Veranlassung.

Nach Auffassung des beschwerdeführenden Verbandes ist diese Praxis durch das Wirtschaftskammergesetz gedeckt und die Verständigung des Landeshauptmannes eine Weisung. Es komme nicht auf die Verletzung subjektiver Rechte des beschwerdeführenden Verbandes selbst an, sondern auf jene der Mitglieder, namens derer gegebenenfalls auch die Beschwerde als durch einen Vertreter erhoben gelten solle.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Als Beschwerdeführer tritt der Fachverband der Autobusunternehmen auf. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß dieser nicht durch die Verweigerung der Genehmigung von Beförderungspreisen der Kraftfahrlinien in seiner Rechtstellung berührt sein kann. §47 WirtschaftskammerG verleiht dem Fachverband keine Parteistellung in den seine Mitglieder betreffenden Verwaltungsverfahren.

Die Beschwerde kann aber auch nicht dahin umgedeutet werden, daß - nicht näher genannte - Inhaber von Kraftfahrlinienkonzessionen sie durch ihren Fachverband erheben. Auch wenn man davon ausgeht, daß im Verwaltungsverfahren der Fachverband den Antrag in Vertretung der Mitglieder gestellt hat und der Bescheid daher so zu deuten ist, daß er sich an die Mitglieder, vertreten durch den Fachverband richtet, schlägt das nicht auf die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof durch. Die Beschwerde kann nur der in seinen Rechten Berührte erheben und dieser muß sie durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt einbringen.

Unter diesen Umständen ist nicht zu prüfen, welche Bedeutung das abgeführte Verwaltungsverfahren hat und ob überhaupt ein für die Inhaber von Kraftfahrlinienkonzessionen verbindlicher Bescheid ergangen ist. Die Beschwerde ist vielmehr ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG).

Bei diesem Ergebnis kommt eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht.

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