VfGH B836/97

VfGHB836/9730.11.1999

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes mangels Erschöpfung des Instanzenzuges aufgrund Möglichkeit der Anrufung der Berufungskommission

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
BDG 1979 §40 Abs2
BDG 1979 §41a Abs6
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
BDG 1979 §40 Abs2
BDG 1979 §41a Abs6

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Bescheid des beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 11.3.1997, Z104109-G3/97, der den folgenden Spruch enthält:

"Über Ihren Antrag vom 13. Februar 1997 wird festgestellt, daß ihre Beauftragung mit der stellvertretenden Leitung des Personalamtes Innsbruck an Stelle der Leitung dieser Behörde eine Weisung und keine Versetzung gem. §40 Abs2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, darstellt."

Des Weiteren werden in diesem Bescheid als "Rechtsgrundlage" die folgenden gesetzlichen Bestimmungen angegeben:

"§40 Abs2 und 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996

§2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, in Verbindung mit §1 Abs1 Z9 Dienstrechtsverfahrensverordnung, BGBl. Nr. 162/1981

§17 Abs2 und 3 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996".

Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges - falls ein solcher in Betracht kommt - erhoben werden. Eine Beschwerde ist daher nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer den Instanzenzug ausgeschöpft hat. Die Nichterschöpfung des Instanzenzuges hingegen hat die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Folge (VfSlg. 13242/1992 uvam.).

Der bekämpfte Bescheid des Personalamtes ist nun ausdrücklich und auch der Sache nach ua. auf §40 Abs2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gestützt. Ua. in solchen Angelegenheiten ist aber gemäß der Verfassungsbestimmung des §41a Abs6 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ein (administrativer) Instanzenzug an die Berufungskommission eröffnet, welche über Berufungen gegen - wie hier - in erster Instanz ergangene einschlägige Bescheide zu entscheiden hat.

Der Verfassungsgerichtshof ist daher zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den bekämpften - erstinstanzlichen - Bescheid des beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes offenbar nicht zuständig, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren und in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte