VfGH B2834/96

VfGHB2834/9614.12.1999

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Punktes 4.2. erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker vom 30.09.94 mit E v 14.12.99, V67/99.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in

seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit ATS 18.000,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit Bescheid des Disziplinarsenates 3 des Disziplinarausschusses der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten vom 7. November 1995 wurde der Beschwerdeführer eines Disziplinarvergehens nach §55 Abs1 Ziviltechnikerkammergesetz 1993 für schuldig befunden, da er entgegen der Bestimmung des Punktes 4.2. der Standesregeln der Ziviltechniker eine Person, die im Besitz einer Gewerbeberechtigung für ein Technisches Büro auf dem Gebiet des Vermessungswesens ist, im Angestelltenverhältnis beschäftigt habe. Hiefür wurde über den Beschwerdeführer gemäß §56 Abs1 Z2 leg. cit. eine Geldstrafe von ATS 7.000,-- verhängt.

1.2. Die Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten bei der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten gab der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Ausspruches über die Schuld keine Folge, hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe wurde an Stelle der vom Disziplinarsenat verhängten Geldstrafe ein schriftlicher Verweis erteilt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, insbesondere des Punktes 4.2. der Standesregeln der Ziviltechniker, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

3. Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, der Beschwerde nicht Folge zu geben.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat am 12. Juni 1999 beschlossen, aus Anlass der vorliegenden Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Punktes 4.2. erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker vom 30. September 1994, kundgemacht unter Nr. 114 in den Amtlichen Nachrichten der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten "konstruktiv", Nr. 187, Februar 1995, S 13 ff., einzuleiten.

Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 1999, V67/99, hat der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung als gesetzwidrig aufgehoben.

III. Die belangte Behörde hat eine

gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde demnach durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt (vgl. zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von ATS 3.000,- enthalten.

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