Normen
VfGG §85 Abs2 / Medienrecht
VfGG §85 Abs2 / Medienrecht
Spruch:
Den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß §85 Abs2 VerfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung
I.1. Mit Bescheid der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde vom 2. Dezember 1997, Z611.180/12-RRB/97, wurde der Vorarlberger Regionalradio GmbH die Zulassung zur Veranstaltung eines regionalen Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet Vorarlberg für die Zeit vom 1. April 1998 bis 31. März 2005 erteilt und wurden ua. die Anträge der nunmehr beschwerdeführenden Mitbewerber gemäß §20 Abs2 Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 506/1993 idF BGBl. I Nr. 41/1997, abgewiesen.
2. In den gegen diesen Bescheid eingebrachten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden werden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Diese Anträge werden - im einzelnen voneinander abweichend - im wesentlichen damit begründet, daß der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und den beschwerdeführenden Parteien bei Sendebeginn durch die mitbeteiligte Partei (Zulassungsinhaberin) ab 1. April 1998 - auch bei späterer Aufhebung des bekämpften Bescheides nicht mehr auszugleichende - Wettbewerbsnachteile (insbesondere durch Kundenbindung sowie am Werbemarkt) entstünden. Mögliche, der mitbeteiligten Partei bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entstehende finanzielle Nachteile fielen dagegen weniger schwer ins Gewicht.
3. Die belangte Behörde vertritt in ihrer Stellungnahme die Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen. Die aus den Urteilen des EGMR in der Sache Informationsverein Lentia ua. vom 24.11.1993 sowie in der Sache Radio ABC vom 20.10.1997 hervorgehende völkerrechtliche Verpflichtung, die Veranstaltung privaten Hörfunks zu ermöglichen, stelle ein zwingendes, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehendes öffentliches Interesse dar. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, daß die Zulassungsinhaberin bei Sendebeginn ab 1. April 1998 gegenüber den beschwerdeführenden Parteien einen nicht mehr aufholbaren Wettbewerbsvorteil erlangte, werde der Konkretisierungspflicht der Antragsteller nicht gerecht. Angesichts der Vielzahl von Mitbewerbern sei keineswegs gewiß, daß selbst im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Folge gerade eine der beschwerdeführenden Parteien die Lizenz zugesprochen bekäme. Den potentiellen wirtschaftlichen Interessen der beschwerdeführenden Parteien stünden "konkrete (volks-)wirtschaftliche Interessen gegenüber ..., wie z.B. der Werbewirtschaft oder verschiedener Programmanbietergesellschaften". Auf Grund der - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - bestehenden außenpluralen Vielfalt von privaten Hörfunkveranstaltern sei - im Unterschied zu den Annahmen, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkungen in den im Jahre 1995 anhängigen Beschwerdeverfahren ausgegangen sei - im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr davon auszugehen, daß die "Belegung" einer Frequenz durch einen Veranstalter diese derart prägen werde, daß einem allfälligen weiteren Veranstalter auf dieser Frequenz ein medialer oder wirtschaftlicher Nachteil entstehe.
4. Die Zulassungsinhaberin führt in ihren Äußerungen aus, daß ein zwingendes, der Rechtsprechung des EGMR entsprechendes und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehendes öffentliches Interesse daran bestehe, daß die im Regionalradiogesetz vorgesehenen Rundfunkveranstaltungen - im Sinne einer flächenmäßigen Abdeckung des gesamten Bundesgebietes durch einzelne Regionalradiosender - tatsächlich durchgeführt werden können. Aufgrund des Umstandes, daß nur entweder eine der beschwerdeführenden Parteien oder die Zulassungsinhaberin die in Rede stehende Regionalradiolizenz haben könne, sei "jegliches Wettbewerbsverhältnis bereits denklogisch ausgeschlossen", sodaß auch die für den Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung behaupteten Nachteile auf dem Werbemarkt nicht eintreten würden. Selbst wenn der Zulassungsbescheid durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben würde und eine der beschwerdeführenden Parteien die Sendelizenz erlangen sollte, hätte diese keinen Wettbewerbsnachteil, da im Gegenteil die erfolgreiche beschwerdeführende Partei auf die von der Zulassungsinhaberin geleistete Vorarbeit zurückgreifen könnte. Für die Zulassungsinhaberin brächte die Verschiebung des Sendestartes schwere wirtschaftliche Nachteile, da sie zwar weiter Kosten für die Vorbereitung des Sendebetriebes aufwenden müßte, jedoch keinerlei Werbeeinnahmen lukrieren könnte.
II.1. Gemäß §85 VerfGG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2. Ob im Hinblick auf die Urteile des EGMR vom 24.11.1993 (Informationsverein Lentia ua. gegen Österreich) und 20.10.1997 (Radio ABC gegen Österreich) zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, kann dahingestellt bleiben. Angesichts des mit dem angefochtenen Bescheid festgelegten Zulassungsbeginnes am 1. April 1998 und der erheblichen Investitionen, die von der Zulassungsinhaberin ab Erlassung des angefochtenen Bescheides bis dato getätigt werden mußten, um rechtzeitig - dh. gleichzeitig mit den anderen privaten Hörfunkveranstaltern, für die der Sendestart in den Zulassungsbescheiden vom Dezember 1997 gleichfalls mit 1. April 1998 festgelegt wurde - ab 1. April 1998 auf Sendung gehen zu können, überwiegt nach Abwägung aller berührten Interessen das Interesse an der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung das - näherhin nicht konkretisierte - entgegenstehende Interesse der beschwerdeführenden Parteien. Dies insbesondere unter Berücksichtigung folgender beider Umstände:
Einerseits müssen die für den Sendestart (am 1. April 1998) erforderlichen Investitionen beim gegebenen Verfahrensstand im wesentlichen bereits getätigt sein (anders war die Sachlage in den im Jahre 1995 anhängig gewesenen, ausschließlich Sendelizenzen für die Veranstaltung von regionalen Hörfunkprogrammen betreffenden Beschwerdeverfahren, als zwischen den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs über die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und dem in den damals angefochtenen Bescheiden vorgesehenen Sendebeginn ein Zeitraum von mehr als vier Monaten lag). Anderseits ist - wie die belangte Behörde in ihrer Äußerung dargelegt hat - nunmehr im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen der Vielzahl von auf der Grundlage des Regionalradiogesetzes idF der Novelle 1997 zugelassenen Regional- und insbesondere Lokalradioveranstaltern nicht mehr davon auszugehen, daß die "Belegung" einer Frequenz durch einen Veranstalter diese derart prägen wird, daß einem allfälligen weiteren Veranstalter auf dieser Frequenz ein medialer oder wirtschaftlicher Nachteil entsteht.
Daß für die beschwerdeführenden Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger, jenen der Zulassungsinhaberin im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überwiegender Nachteil verbunden wäre, kann der Verfassungsgerichtshof bei Abwägung aller berührten Interessen daher nicht finden. Das mit der Ausübung der Berechtigung verbundene Risiko (verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des späteren Obsiegens der beschwerdeführenden Parteien) hat die durch den angefochtenen Bescheid berechtigte Zulassungsinhaberin selbst zu tragen.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 VerfGG 1953 nicht stattzugeben.
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