VfGH B2420/97

VfGHB2420/979.6.1998

Quasianlaßfall; Anlaßfallwirkung der teilweisen Aufhebung des §10 ApothekenG (betr. Bedarfsprüfung) mit E v 02.03.98, G37/97 ua.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 20.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. August 1997 das Ansuchen der Beschwerdeführerin um die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in der Marktgemeinde St. Johann im Pongau wegen fehlenden Bedarfes (§10 Apothekengesetz - ApG) ab.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und primär die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales erstattete eine Gegenschrift in der sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 1998, G37/97 u.a. Zlen., in §10 ApG als verfassungswidrig aufgehoben:

im Abs2 die Z1,

den Abs3 zur Gänze,

im Abs5 die Wortfolge "3 oder".

In diesem Erkenntnis hat er gemäß Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG ausgesprochen, daß die verfassungswidrigen Vorschriften nicht mehr anzuwenden sind.

Der vorliegende Fall ist daher (obgleich das Gesetzesprüfungsverfahren nicht aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde eingeleitet worden war) einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Daraus folgt, daß die belangte Behörde verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet hat. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- und der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

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