VfGH B626/97

VfGHB626/9715.6.1998

Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht durch rückwirkende Anwendung einer erst später in Kraft getretenen Fassung einer Gesetzesbestimmung betreffend Ersatz von Pflegekosten (Sozialhilfe); Verletzung des Vertrauens der Rechtsunterworfenen auf die im Zeitpunkt des Abschlusses der Schenkungsverträge geltende Rechtslage

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
Wr SozialhilfeG §26
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
Wr SozialhilfeG §26

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Schenkungsvertrag vom 25. Juni 1992 schenkten und übergaben die - 1909 geborene - Beschwerdeführerin und ihr Mann jeweils ihren Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 4285 KG Ottakring an ihre Schwiegertochter. Am 28. Juli 1992 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Pflege in einem Pflegeheim der Stadt Wien. Am gleichen Tag wurde sie in einem Pflegeheim der Stadt Wien untergebracht.

1.2.1. Mit einem auf §57 Abs1 AVG gestützten Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund - Generaldirektion vom 19. Mai 1994 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, dem Sozialhilfeträger Wien die für den Aufenthalt im Pflegezentrum Sanatoriumstraße in der Zeit vom 28. Juli 1992 bis 31. Mai 1994 aufgewendeten Kosten in der Höhe von S 572.600,-- zu ersetzen. Die Behörde stützte ihre Entscheidung auf §26 Abs1 Wiener Sozialhilfegesetz (im folgenden: WSHG) idF LGBl. für Wien Nr. 50/1993. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung wurde von derselben Behörde mit Bescheid vom 9. Juni 1994 "als unbegründet abgewiesen". Die Vorstellungsbehörde stützte die Kostenersatzpflicht der Sache nach ebenfalls auf jene Fassung des §26 Abs1 WSHG, welche diese Bestimmung durch die Novelle LGBl. für Wien Nr. 50/1993 erhalten hat.

1.2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Mit Bescheid vom 29. Jänner 1997 wurde diese von der Wiener Landesregierung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Behörde begründet ihre Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

"Unbestritten ist im gegenständlichen Fall, daß die Berufungswerberin innerhalb von drei Jahren vor der Zeit der Hilfeleistung ihre Liegenschaftshälfte verschenkt hat, womit sie durch Rechtshandlungen ihre Mittellosigkeit selbst verursacht hat. ...

Laut Gutachten der Magistratsabteilung 40 vom 13.12.1996 betrug der rechnerische Wert des im Eigentum der Berufungswerberin gestandenen Hälfteanteils an der Liegenschaft ... mit 25.6.1992 ÖS 1,900.000,-- und mit Mai 1995 ÖS 2.150.000,--.

...

Bemerkt wird, daß nach dem oben angeführten Verkehrswert der Liegenschaft dieser den Betrag an aushaftenden Pflegeentgelten doch beträchtlich übersteigt und die Berufungswerberin aus dem Erlös der Liegenschaft die Pflegegebühren von S 572.600,-- hätte begleichen können.

Eine Nachsicht von der Rückerstattung gemäß §32 Abs3 WSHG wäre nur bei geringfügigem Verschulden und unbedeutenden Folgen bzw. einer Gefährdung des Erfolges der Sozialhilfe möglich. Es kann aber nunmehr weder das Verschenken der Liegenschaft als geringfügiges Verschulden betrachtet werden, da die Berufungswerberin allein aufgrund ihres Lebensalters mit längeren Spitals- oder Pflegeheimaufenthalten rechnen mußte, noch sind aufgrund des doch beträchtlichen Betrages an aushaftenden Pflegeentgelten die Folgen als unbedeutend zu bewerten. Eine Nachsichtsgewährung war daher nicht möglich."

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung - nämlich des §26 Abs1 WSHG idF LGBl. für Wien Nr. 50/1993 - und die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

Hiezu wird im wesentlichen vorgebracht:

"§26 des Wr. SozialhilfeG unterscheidet in einer sachlich nicht gerechtfertigten Weise zwischen Sozialhilfe-Empfängern, die vor Empfang der Sozialhilfe ihre Mittellosigkeit verursacht haben und jenen Personen, bei denen die Mittellosigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten ist. Die mangelnde sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere darin, daß hier der Gesetzgeber lediglich auf eine zeitliche Komponente abstellt und fiktiv unterstellt wird, daß die entsprechenden Vermögenswerte immer noch im Eigentum der Sozialhilfe-Empfänger stehen. Das Wr.

SozialhilfeG knüpft die Zurückzahlungspflicht ... auf die bloße

Verursachung, nicht aber an ein Verschulden an der

Mittellosigkeit ... .

Zur Zeit des Abschlusses des gegenständlichen

Schenkungsvertrages (25.6.1992) war für mich überhaupt noch nicht

abzusehen, daß ich in Pflege übernommen werde. ... Zu keinem

Zeitpunkt habe ich damals daran gedacht, einen späteren Gläubiger

... zu schädigen. ... .

Wenn hier die Behörde ausführt, ich hätte aufgrund meines Lebensalters rechnen müssen, irgendwann in den Genuß der Sozialhilfe zu kommen, so ist diese Behauptung absurd. In Wahrheit habe ich zu keinem Zeitpunkt gerechnet, tatsächlich einmal ein Pflegefall zu sein, weder zum Zeitpunkt der Schenkung, noch drei oder mehr Jahre früher. ... Eine Rückzahlungsverpflichtung (ist) sicherlich dann zu akzeptieren und sachlich gerechtfertigt, wenn Sozialhilfeleistungen wissentlich ausgenutzt werden, was die Bedachtnahme auf eine Verschuldenskomponente voraussetzt. Die bloße Verursachung der Mittellosigkeit, die ganz andere, legale Zwecke verfolgte, ist nicht geeignet, Fälle wie den meinen, in sachlich gerechtfertigter Weise von jenen Fällen, in denen Vermögen vor der 3-Jahres-Frist, aber in böser Absicht verschleudert werden, abzugrenzen."

2. Die Wiener Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt. Die belangte Behörde stellt den Antrag, die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

3.1.1. §26 Abs1 WSHG idF LGBl. Nr. 11/1973 - der Stammfassung des WSHG - lautete wie folgt:

"§26. (1) Der Empfänger der Hilfe ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, oder wenn nachträglich bekannt wird, daß er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde."

Diese Bestimmung wurde durch die 5. Novelle zum WSHG, LGBl. für Wien Nr. 50/1993, geändert. §26 Abs1 idF dieser Novelle lautet wie folgt:

"§26. (1) Der Empfänger der Hilfe ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet,

1. soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt, oder

2. wenn er innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zeit der Hilfeleistung, weiters während der Hilfeleistung oder innerhalb von drei Jahren nach ihrer Beendigung durch Rechtshandlungen und diesbezüglich wirksame Unterlassungen, wie etwa die Unterlassung des Antrittes einer Erbschaft, die Mittellosigkeit selbst verursacht hat.

Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde."

Zufolge ArtII LGBl. für Wien Nr. 50/1993 tritt "dieses Gesetz" mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Da das genannte Gesetz am 22. September 1993 ausgegeben wurde, ist es am 23. September 1993 in Kraft getreten.

3.1.2. Gemäß §30 Abs1 WSHG sind Ersatzansprüche vom Magistrat gegenüber den Ersatzpflichtigen geltend zu machen. (Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte beschränkt sich zufolge §30 Abs3 WSHG idF LGBl. für Wien Nr. 17/1986 auf - hier nicht vorliegende - Streitigkeiten nach den §§26 Abs3 und 27 WSHG).

3.2. Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Schenkungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwiegertochter betreffend den Hälfteanteil der Beschwerdeführerin an einer näher bezeichneten Liegenschaft am 25. Juni 1992 abgeschlossen wurde. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht ferner hervor, daß die Beschwerdeführerin am 28. Juli 1992 in ein Pflegeheim der Stadt Wien aufgenommen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Regelung des §26 Abs1 WSHG in der Stammfassung LGBl. für Wien Nr. 11/1973 in Geltung, wonach der Empfänger der Hilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten (nur) dann verpflichtet ist, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, oder wenn nachträglich bekannt wird, daß er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte.

Im vorliegenden Beschwerdefall stellt sich daher die Frage, ob §26 Abs1 WSHG idF der Novelle LGBl. für Wien Nr. 50/1993 sich lediglich auf Fälle bezieht, in denen die eine Mittellosigkeit verursachende Rechtshandlung (bzw. Unterlassung) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle, dh frühestens am 23. September 1993 oder ob sie auch für jene Fälle maßgeblich ist, in denen diese Rechtshandlung (bzw. Unterlassung) vor dem Inkrafttreten gesetzt wurde, wie die belangte Behörde offenbar meint, hat sie doch bei ihrer Entscheidung hinsichtlich des Bestehens der Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin ohne weiters §26 Abs1 WSHG idF LGBl. für Wien Nr. 50/1993 auf eine Rechtshandlung angewendet, die mehr als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der genannten Gesetzesänderung gesetzt worden ist. Damit hat sie der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung eine rückwirkende Kraft beigemessen.

3.3.1. Der angefochtene Bescheid greift auch in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10356/1985, 10482/1985, 11650/1988) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind rückwirkende Gesetzesänderungen, die die Rechtsposition der Rechtsunterworfenen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern, im Lichte des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebotes nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. zB VfSlg. 12186/1989, 12322/1990, 12479/1990, 12673/1991, 12688/1991, 12944/1991, 13020/1992, 13197/1992, 13461/1993, 13980/1994, 14149/1995, 14515/1996; VfGH 16.6.1997 G364/96 und VfGH 11.12.1997 G441/97). Der Gerichtshof bleibt bei seiner Ansicht, daß für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit solcher Gesetzesänderungen die Gravität des Eingriffs sowie das Gewicht der für diesen Eingriff sprechenden Gründe maßgeblich sind.

Die Rechtsunterworfenen konnten im Zeitpunkt des Abschlusses von Schenkungsverträgen vor Inkrafttreten der 5. Novelle zum WSHG aufgrund der im Schenkungszeitpunkt geltenden Rechtslage darauf vertrauen, daß diese Rechtshandlung allein selbst im Fall ihrer späteren Hilfebedürftigkeit infolge einer Unterbringung in einem Pflegeheim der Stadt Wien keine Kostenersatzverpflichtung gegenüber dem Land Wien als Sozialhilfeträger begründen konnte. Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, daß §26 Abs1 WSHG idF LGBl. für Wien Nr. 50/1993 - wenn er den von der belangten Behörde hinsichtlich seines zeitlichen Anwendungsbereiches angenommenen normativen Gehalt hätte - insoweit einen Eingriff in die Rechtsposition der betroffenen Rechtsunterworfenen von beträchtlichem Gewicht darstellen würde, als er rechtsgeschäftliche Verfügungen, die in der Zeit vor dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes im Vertrauen auf die damalige Rechtslage vorgenommen wurden, im nachhinein durch Statuierung einer umfassenden Ersatzpflicht für zunächst auf Kosten der Sozialhilfe erbrachte Pflegeleistungen pönalisiert.

3.3.2.2. Der Zeitraum, innerhalb dessen solche Rechtshandlungen zu einer nachträglichen Ersatzpflicht führen könnten, wäre nach dem Wortlaut des Gesetzes nur insoweit abgrenzbar, als gem. §29 Abs1 WSHG (idF LGBl. für Wien Nr. 17/1986) Ersatzansprüche nach §26 Abs1 leg.cit. nicht mehr geltend gemacht werden dürfen, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind; da die Ersatzpflicht - fallbezogen - nur davon abhängt, ob innerhalb von drei Jahren vor Beginn der Hilfeleistung oder während der Hilfeleistung eine Mittellosigkeit verursachende Rechtshandlung oder Unterlassung gesetzt wurde, würde sich der Zeitraum der Rückwirkung auf Rechtshandlungen (und Unterlassungen) erstrecken, die bis zu 7 Jahren vor Inkrafttreten der Neufassung des §26 Abs1 WSHG gesetzt worden sind, ohne daß die - im Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Rede stehenden Novelle zumeist mittellosen - Betroffenen im Regelfall eine Möglichkeit hätten, mit entsprechenden vermögensrechtlichen Dispositionen zu reagieren.

3.3.2.3. Der Verfassungsgerichtshof vermag Gründe, die diesen schwerwiegenden Eingriff in eine bestehende Rechtsposition unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes als gerechtfertigt erscheinen lassen, nicht zu erkennen. Eine Bestimmung, mit der Personen ohne "hinreichendes Einkommen oder Vermögen" zu Ersatzleistungen verpflichtet werden, wenn sie "die Mittellosigkeit selbst verursacht haben", findet ihre sachliche Rechtfertigung nur in der Anknüpfung an das Verhalten, von dem der Gesetzgeber meint, daß es eine derartige - auch die Möglichkeit des Zugriffs auf künftiges Einkommen und Vermögen perpetuierende - Rechtsfolge zumutbar macht und dessen Verhinderung die Rechtsvorschrift dient. Die Auferlegung einer Ersatzpflicht unter den genannten Umständen trägt Sanktionscharakter und verfolgt einen verhaltenssteuernden Zweck, der in bezug auf "Rechtshandlungen oder .. Unterlassungen" in der Vergangenheit aber nicht mehr erreicht werden kann (so auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.7.1997 Z95/08/0124).

Es könnte aber auch nicht gesagt werden, daß der Gesetzgeber nur eine Vereinfachung für die Vollziehung hinsichtlich jener Rechtsgeschäfte herbeiführen wollte, die schon im Zeitpunkt ihrer Vornahme anfechtbar (und daher von keinem Vertrauenschutz umfaßt) gewesen sind (vgl. etwa §§2 ff AnfO), da §26 Abs1 WSHG idF LGBl. für Wien Nr. 50/1993 weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung erschließbar eine diesbezügliche Einschränkung enthält.

Wäre daher §26 Abs1 WSHG idF LGBl. für Wien Nr. 50/1993 tatsächlich - wie von der belangten Behörde unterstellt - auch auf die genannte Fallgruppe, dh rückwirkend anzuwenden, so erwiese sich diese Norm mangels einer sachlichen Rechtfertigung wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz als verfassungswidrig.

3.3.3. Der Gerichtshof ist jedoch der Ansicht, daß die in Rede stehende Gesetzesbestimmung einer verfassungskonformen Interpretation dergestalt, daß sie sich nur auf jene zur Mittellosigkeit der Betroffenen führenden Rechtshandlungen bzw. Unterlassungen bezieht, die nach ihrem Inkrafttreten eingetreten sind, zugänglich ist (idS auch VwGH 1.7.1997 Z95/08/0124). Von dieser Interpretation ausgehend ist §26 Abs1 WSHG idF LGBl. für Wien Nr. 50/1993 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da im vorliegenden Beschwerdefall der Schenkungsvertrag am 25. Juni 1992 - also vor dem 23. September 1993 - abgeschlossen wurde. Maßgebend ist vielmehr §26 Abs1 WSHG idF LGBl. für Wien Nr. 11/1973. Indem die belangte Behörde den bekämpften Bescheid nicht auf diese Norm, sondern in Unterstellung eines verfassungswidrigen Inhalts auf §26 Abs1 WSHG idF LGBl. für Wien Nr. 50/1993 gestützt hat, hat sie die Beschwerdeführerin in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (vgl. zB VfSlg. 13786/1994) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZP zur EMRK) verletzt. Der bekämpfte Bescheid ist daher aufzuheben.

3.4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.

3.5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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