VfGH B2909/96

VfGHB2909/9624.1.1997

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §24 Abs4 KStG 1988 idF StrukturanpassungsG 1996 mit E v 24.01.97, G388/96 ua.

Kostenzuspruch.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Als Verhandlungsaufwand waren angesichts des Umstandes, daß der einschreitende Rechtsanwalt zwei Parteien vertreten hat, hier nur 50 % des Pauschalbetrages zuzüglich Streitgenossenzuschlag zuzusprechen (vgl. VfSlg. 12301/1990).

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 27.900,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark wurde gemäß §24 Abs4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, BGBl. 401/1988, (künftig: KStG 1988) idF des Art41 Z12 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201/1996, (künftig: KStG idF 1996) für die beschwerdeführende Partei, einer im Jahre 1995 gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Vorauszahlung an Körperschaftsteuer für 1996 und die Folgejahre mit je S 50.000,-- p.a. festgesetzt.

2. a) Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der Rechtsverletzungen wegen Anwendung der für verfassungswidrig erachteten Bestimmung des §24 Abs4 KStG idF 1996 sowie die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Erwerbsausübungsfreiheit behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

b) Die belangte Finanzlandesdirektion hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt.

II. Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §24 Abs4 und der ersten beiden Sätze des §26a Abs5 KStG idF 1996 ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G388-391/96, hob er §24 Abs4 KStG idF 1996 wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig auf (im übrigen, also hinsichtlich der ersten beiden Sätze des §26a Abs5 leg.cit. wurde das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt).

III. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ein verfassungswidriges Gesetz angewendet. Es ist nach Lage des Falles - die beschwerdeführende Gesellschaft erwirtschaftete bisher keinen Gewinn - offenkundig, daß seine Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Die beschwerdeführende Partei wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. Als Verhandlungsaufwand waren angesichts des Umstandes, daß der einschreitende Rechtsanwalt zwei Parteien vertreten hat, hier nur 50 % des Pauschalbetrages zuzüglich Streitgenossenzuschlag zuzusprechen (vgl. VfSlg. 12301/1990). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.750,-- enthalten.

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