VfGH B2163/96

VfGHB2163/9625.2.1997

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Tir RaumOG 1994, insoweit ihm nicht durch die Tir RaumOG-Nov 1996, LGBl 4, derogiert wurde, und der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Tir RaumOG 1994, insoweit ihm durch die Tir RaumOG-Nov 1996 derogiert wurde, mit E v 28.11.96, G195/96 ua.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. April 1996, ZVe1-546-508/45-8, wurde dem Beschluß des Gemeinderates vom 11. April 1995 der Gemeinde Ebbs betreffend der Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich mehrerer Grundparzellen von Freiland in Gewerbe- und Industriegebiet gemäß §39 Abs2 lita des Gesetzes vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol 81/1993, beschränkt auf "Beton- und Schotterwerk, Bauunternehmung sowie für diese Zwecke notwendige Deponie und Lagerfläche" die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde in der sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des Gesetzes vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994) LGBl. für Tirol Nr. 81/1993 idF vor der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/1996, (im folgenden kurz: TROG 1994), sowie im verfassungsrechtlichen gewährleisteten Recht auf Selbstverwaltung als verletzt erachtet.

3. Die Tiroler Landesregierung beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

II. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 24. September 1996 von Amts wegen die §§27, 36, 65, 66, 67 Abs1, 2, 3, 6 und 7, 68, 69 und 108 TROG 1994 gemäß Art140 Abs1 B-VG auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.

Mit Erkenntnis vom 28. November 1996, G195/96 ua. hob der Verfassungsgerichtshof das TROG 1994 mit Ablauf des 30. Juni 1998 insoweit als verfassungswidrig auf, als ihm nicht durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle 1996 derogiert wurde und stellte fest, daß das TROG 1994 verfassungswidrig war, soweit ihm durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle derogiert wurde.

Die belangte Behörde hat ein verfassungswidriges Gesetz angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-

enthalten.

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