Normen
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Spruch:
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. Februar 1996, ZVe1-550-2388/1-3, wurde die Vorstellung des beschwerdeführenden Nachbarn gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Kitzbühel betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für Baumaßnahmen zur Restauranterweiterung als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der Flächenwidmungsplanänderung der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 26. April 1995 und 8. Juni 1995, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. Juli 1995, ZVe1-546-411/75-1, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. Juli 1995 bis 28. Juli 1995 (im folgenden kurz: Flächenwidmungsplanänderung) sowie eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des Gesetzes vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol 81/1993 idF vor der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/1996, (im folgenden kurz: TROG 1994) als verletzt erachtet.
3. Die Tiroler Landesregierung beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
II. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 24. September 1996 von Amts wegen die Bestimmungen des §40 Abs1, 3 und 7 bis 8 des TROG 1994 gemäß Art140 Abs1 B-VG auf ihre Verfassungsmäßigkeit bzw. die Flächenwidmungsplanänderung, soweit darin das Grundstück Nr. 574/1, Teilfläche, KG Kitzbühel-Stadt, als Kerngebiet ausgewiesen ist, gemäß Art139 Abs1 B-VG auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.
Mit Erkenntnis vom 28. November 1996, G195/96 ua. hob der Verfassungsgerichtshof das TROG 1994 mit Ablauf des 30. Juni 1998 insoweit als verfassungswidrig auf, als ihm nicht durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle 1996, LGBl. für Tirol Nr. 4/1996, derogiert wurde und stellte fest, daß das TROG 1994 verfassungswidrig war, soweit ihm durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle derogiert wurde. Mit demselben Erkenntnis hob der Verfassungsgerichtshof den präjudiziellen Teil der Flächenwidmungsplanänderung als gesetzwidrig auf.
Die belangte Behörde hat ein verfassungswidriges Gesetz und eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-
enthalten. Die beantragten Stempelgebühren in der Höhe von S 1.650,- sind bereits mit zugesprochenem Pauschalbetrag abgegolten.
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